Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anschaffung eines nach § 7 b EStG begünstigten Objekts

 

Leitsatz (NV)

1. Der Erwerber eines Mehrfamilienhauses, das er erst nach der Anschaffung zu einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder zu Eigentumswohnungen umbaut, kann keine erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG beanspruchen.

2. Eine nach § 7 b begünstigte Anschaffung ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn das erworbene Objekt im Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten nach seiner baulichen Gestaltung ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung ist. Hierfür genügt hingegen nicht die schon bei der Anschaffung vorhandene Absicht einer Nutzung als Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Eigentumswohnung.

3. Die Anschaffung eines begünstigten Objekts kommt darüber hinaus auch dann in Betracht, wenn schon der Veräußerer den Umbau zu einem begünstigten Objekt zusagt und der Erwerbsvorgang sich hierauf gerichtet hat.

 

Normenkette

EStG 1979 § 7b

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) sowie seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau erwarben aufgrund Kaufvertrags vom 3. November 1978 ein Mehrfamilienhausgrundstück mit drei Wohnungen. Der Kläger behauptete, er habe schon beim Kauf beabsichtigt, das Gebäude als Zweifamilienhaus zu nutzen. Der Verkäufer verpflichtete sich in dem Kaufvertrag, das Grundstück im Wege der Artfortschreibung als Zweifamilienhausgrundstück bewerten zu lassen. Im Streitjahr 1979, in dem der Verkäufer das Grundstück den Erwerbern übergab, bewohnten diese das Erdgeschoß selbst, während die Wohnungen im 1. und 2. Stock an zwei verschiedene Mieter vermietet waren.

Nachdem der Mieter des 2. Obergeschosses im Jahre 1980 ausgezogen war, ließen der Kläger und seine Ehefrau dieses Stockwerk für ihre Wohnzwecke herrichten. Dabei wandelten sie die Küche in ein Kinderzimmer um.

Der Kläger machte beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) vergeblich erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes 1979 (EStG) für das Gebäude als Zweifamilienhaus geltend.

Das Finanzgericht (FG) gab seiner Klage mit der Begründung statt, der Kläger und seine Ehefrau hätten in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb das ursprüngliche Mehrfamilienhaus in ein Zweifamilienhaus umgewandelt.

Das FA rügt mit seiner vom FG zugelassenen Revision Verletzung des § 7 b EStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil es § 7 b Abs. 1 EStG verletzt. Das FG hat dem Kläger und seiner Ehefrau rechtsfehlerhaft erhöhte Absetzungen zugesprochen.

Für das Streitjahr 1979 können die Eheleute schon deswegen keine erhöhten Absetzungen beanspruchen, weil das ihnen gehörende Gebäude in diesem Jahr kein begünstigtes Objekt i. S. von § 7 b Abs. 1 EStG war. Diese Vorschrift sieht erhöhte Absetzungen nur für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen vor. Das Gebäude des Klägers und seiner Ehefrau war jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des FG im Streitjahr 1979 ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen.

Ihr Mehrfamilienhaus läßt sich auch nicht rückwirkend wie ein Zweifamilienhaus behandeln, weil - wie das FG meint - der Kläger und seine Ehefrau es in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb in ein Zweifamilienhaus umwandelten.

Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 30. April 1985 IX R 49/84 (BFHE 144, 36, BStBl II 1985, 513) entschieden hat, kann der Erwerber eines Objekts, das er erst nach der Anschaffung zu einem Einfamilienhaus oder einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung i. S. von § 7 b Abs. 1 EStG umbaut, keine erhöhten Absetzungen nach dieser Vorschrift beanspruchen. Die schon beim Erwerb vorhandene Absicht einer Nutzung als Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Eigentumswohnung genügt nicht. Eine nach § 7 b begünstigte Anschaffung ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn das erworbene Objekt im Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten nach seiner baulichen Gestaltung ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung ist.

Allerdings hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen vom 8. November 1977 VIII R 110/76 (BFHE 123, 560, BStBl II 1978, 82) und vom 15. Juni 1982 VIII R 24/81 (BFHE 137, 243, BStBl II 1983, 194) die Fertigstellung eines Objekts als Eigentumswohnung auch dann noch bejaht, wenn zwischen Fertigstellung des Gebäudes und Teilungserklärung noch ein enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Vergleichbare Erwägungen kommen aber für den Fall eines Erwerbs nur dann in Betracht, wenn bereits der Veräußerer den Umbau zu einem begünstigten Objekt zugesagt und der Erwerbsvorgang sich hierauf gerichtet hat (Urteil des erkennenden Senats in BFHE 144, 36, BStBl II 1985, 513; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1985 IX R 47/82, BFH/NV 1986, 450).

Im vorliegenden Fall verpflichtete sich der Veräußerer zur Übereignung eines Mehrfamilienhauses, nicht aber zu seinem vorherigen Umbau zu einem Zweifamilienhaus. Statt dessen beschränkte er sich auf die Verpflichtung, das Gebäude im Wege der Artfortschreibung als Zweifamilienhaus bewerten zu lassen. Eine tatsächliche bauliche Umgestaltung in ein Zweifamilienhaus wäre dem Veräußerer schon deswegen unmöglich gewesen, weil das Gebäude von drei Mietparteien bewohnt war.

Die Sache ist spruchreif. Nach den vorstehenden Ausführungen war die Klage als unbegründet abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415569

BFH/NV 1988, 431

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