Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält für die Steuerfreiheit von Fehlgeldentschädigungen nicht mehr an der bisherigen engen Auslegung des Begriffs "Kassen- oder Zähldienst" in Abschn. 2 Abs. 2 Ziff. 2 LStR fest, sondern bestimmt nunmehr die Steuerfreiheit von Fehlgeldentschädigungen, die private Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zahlen, in Anlehnung an die Grundsätze, die für die Gewährung von Kassenverlustentschädigungen in der Finanzverwaltung gelten.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 19/1; LStR Abschn. 2 Abs. 2 Ziff. 2

 

Tatbestand

Der Bf., ein Rechtsanwalt und Notar, hat in den Streitjahren 1956 bis 1959 seinem Bürovorsteher und dessen Vertreter als "Fehlgeldentschädigung" bezeichnete Beträge von monatlich je 30 DM gezahlt, ohne davon Lohnsteuer einzubehalten. Das Finanzamt forderte von ihm als Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 459 DM nach. Der Bf. berief sich für die Steuerfreiheit auf Abschn. 2 Abs. 2 Ziff. 2 LStR.

Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück und führte im wesentlichen aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob Abschn. 2 Abs. 2 Ziff. 2 LStR eine Rechtsnorm sei; denn auch wenn man das bejahe, könne die Steuerfreiheit der Zahlungen im Streitfall nicht anerkannt werden. Der Begriff "Kassen- oder Zähldienst" sei eng zu fassen; art- und umfangmäßig müsse ein anhaltender Verkehr mit fortgesetzt wechselnden Ein- und Auszahlungen stattfinden (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 531/52 U vom 3. Juni 1953, BStBl 1953 III S. 252, Slg. Bd. 57 S. 662; VI 2/56 U vom 29. März 1957, BStBl 1957 III S. 221, Slg. Bd. 64 S. 592; VI 165/57 U vom 21. März 1958, BStBl 1958 III S. 265, Slg. Bd. 66 S. 692). Die im Streitfall dem Bürovorsteher und dessen Vertreter obliegende Kassenführung verlange zwar Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit; das sei jedoch bei jeder Kassenführung erforderlich. Auch möge wegen des Notariats der Bargeldverkehr stärker sein als in einem reinen Anwaltsbüro. "Kassen- oder Zähldienst" sei aber nur die Tätigkeit eines Arbeitnehmers, die vor allem wegen ihrer äußeren Form, in der sich die Abfertigung abspiele, die ständige Gefahr in sich berge, daß Kassenfehlbeträge entstünden. Gedacht sei besonders an den Kassenverkehr einer Bank, einer Finanzkasse oder eines großen Warenhauses (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 165/57 U a. a. O.), der sich neben großen täglichen Umsätzen durch einen starken Andrang und durch eine dadurch bedingte Zeitnot des Kassierers auszeichne. Derartige Gefahren seien aber der Bürovorsteher und sein Vertreter nicht ausgesetzt, weil sich die Abfertigung in den Büroräumen abspiele, die nur von einem abgegrenzten, verhältnismäßig kleinen Personenkreis aufgesucht würden, der, auch wenn es sich um größere Geldbeträge handele, ruhig und sorgfältig und im allgemeinen risikolos bedient werden könne.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Steuerpflichtigen führte zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Abschn. 2 Abs. 2 Ziff. 2 LStR betreffend die Steuerfreiheit von Fehlgeldentschädigungen ist eine rechtsnormähnliche, unverändert fortgeltende Anordnung aus der autoritären Zeit, die auf Grund von § 12 AO a. F. damals wirksam erlassen werden konnte und nach Art. 123 Abs. 1 des Grundgesetzes als Bundesrecht fortbesteht; sie ist deshalb von den Steuergerichten anzuwenden und auszulegen (Urteil des Senats VI 165/57 U a. a. O.).

Wenn ein Arbeitnehmer Kassenverluste aus eigener Tasche tragen muß, so sind seine Ersatzleistungen für ihn Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Soweit nicht ausnahmsweise die pauschale Freistellung des Abschn. 2 Abs. 2 Ziff. 2 LStR zur Anwendung kommt, bleibt es den mit Kassengeschäften beschäftigten Arbeitnehmern überlassen, Kassenverluste, die sie aus eigener Tasche decken müssen, als Werbungskosten geltend zu machen.

Der Senat hat bisher, wie das Finanzgericht zutreffend darlegt, den Begriff "Kassen- oder Zähldienst" in Abschn. 2 Abs. 2 Ziff. 2 LStR eng ausgelegt und hat die Steuerfreiheit auf die hauptamtliche Kassentätigkeit in Finanzkassen, Banken, Warenhäusern oder auf ähnliche Fälle beschränkt. Für Angestellte von Rechtsanwälten und Notaren ist in der Entscheidung IV 531/52 U vom 3. Juni 1953 a. a. O. die Anwendbarkeit von Abschn. 2 Abs. 2 Ziff. 2 LStR ausdrücklich verneint worden.

Der Senat hält an dieser Auslegung des Begriffs "Kassen- oder Zähldienst" in Abschn. 2 Abs. 2 Ziff. 2 LStR nicht mehr fest. Diese Vorschrift geht auf den gemeinsamen Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 20. September 1941 (RStBl 1941 S. 697) zurück, der zur Vereinfachung die gleichmäßige Behandlung der näher bezeichneten Lohnbezüge beim Steuerabzug vom Arbeitslohn und bei der Sozialversicherung herbeiführen sollte. Aus der Anordnung über die Freistellung von Fehlgeldentschädigungen selbst ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen man die Fehlgeldentschädigungen in den Katalog der begünstigten Bezüge aufgenommen hat. Auch die Entstehungsgeschichte bietet keinen zuverlässigen Anhalt, welche Fehlgeldentschädigungen im einzelnen steuerfrei gestellt werden sollten. Der Senat nimmt an, daß es unter dem Druck der Kriegsverhältnisse und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung der gemeinsame Wille der beteiligten Ministerien war, einen erprobten und bewährten Grundsatz des öffentlichen Dienstrechtes auf private Dienstverhältnisse zu übertragen, Fehlgeldentschädigungen, die von öffentlichen Kassen an Beamte und Angestellte für öffentliche Dienste gezahlt wurden, waren schon seit langem als Aufwandsentschädigung steuerfrei (vgl. § 3 Ziff. 13 EStG 1934; § 4 Ziff. 1 LStDV 1934; RStBl 1934 S. 1261 und S. 1489), besonders also die Fehlgeldentschädigungen, die im Kassendienst der Finanzverwaltung tätige Beamte und Angestellte erhalten und erhielten. Bei anderen öffentlichen Verwaltungen wurde und wird ähnlich verfahren. Die Fehlgeldentschädigungen waren und sind nach bestimmten Gesichtspunkten gestaffelt. Offenbar schien es den maßgebenden Stellen bei der Herausgabe des gemeinsamen Erlasses als Preis für die erstrebte Vereinfachung und zur Förderung der Gleichbehandlung ähnlicher Fälle im öffentlichen und im privaten Dienst angebracht, die öffentlich-rechtlichen Grundsätze über Fehlgeldentschädigungen im privaten Bereich entsprechend anzuwenden. Allerdings sollte wohl auch im privaten Dienst nicht in jedem Fall ein Fehlgeld von 30 DM monatlich steuerfrei bleiben. Die Fassung der streitigen Vorschrift legt vielmehr die Annahme nahe, daß der Betrag von 30 DM die obere Grenze für die Steuerfreiheit sein sollte.

Bestimmt man den Sinn und Zweck des Abschn. 2 Abs. 2 Ziff. 2 LStR in dieser Weise, so liegt es nahe, die Auslegung dieser Vorschrift an den öffentlich-rechtlichen Grundsätzen der Finanzverwaltung über die Gewährung von Fehlgeldentschädigungen zu orientieren, wie sie z. B. in den Richtlinien des Bundes vom 28. April 1953 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1953 S. 367) und des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1957 (Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen 1957 S. 534) niedergelegt sind. Wendet man diese Richtlinien sinngemäß an, so sind Fehlgeldentschädigungen privater Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer ohne Einzelnachweis und ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte wie neben dem Pauschsatz für Werbungskosten unter den folgenden Voraussetzungen steuerfrei.

Die Arbeitnehmer müssen mit der Annahme von Einzahlungen und mit der Leistung von Auszahlungen im baren Zahlungsverkehr oder mit der Beitreibung oder mit der Abholung und Ablieferung von Zahlungsmitteln beauftragt sein; für den unbaren Zahlungsverkehr kommt eine Fehlgeldentschädigung nicht in Betracht. Nicht erforderlich ist, daß die Arbeitnehmer hauptberuflich oder ausschließlich im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind.

Die Fehlgeldentschädigung muß in einem Gesetz festgelegt sein oder auf Grund einer arbeitsrechtlichen Gesamtvereinbarung (Tarifvertrag, Betriebsordnung) oder auf Grund einer Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer neben dem Gehalt zur Abdeckung des Risikos von Kassenverlusten gezahlt werden, die der Arbeitnehmer aus seiner Tasche tragen muß.

Die Höhe der Kassenverlustentschädigung richtet sich nach der Verlustgefahr, die ihrerseits nach der Höhe des baren Zahlungsverkehrs (Barumsatzes) bemessen ist. Es werden vier Gefahrenklassen gebildet, für die die folgenden Fehlgeldentschädigungen steuerfrei bleiben können:

----------------- Barumsatz im -- Höhe der Gefahrenklasse -- Kalenderjahr -- Fehlgeldentschädigung im --------------------- in DM ----- Kalenderjahr in DM I ---- über ----- 3.600.000 ---------- 360 II --- über ----- 1.800.000 ---------- 180 III -- über ------- 600.000 ---------- 120 IV --- über -------- 36.000 ----------- 60Bei Arbeitnehmern, die mit der Annahme oder Auszahlung von Zahlungsmitteln außerhalb der Kasse oder mit der Beitreibung von Zahlungsmitteln oder mit der Abholung und Ablieferung von Zahlungsmitteln bei anderen Kassen, bei der Bank und dem Postscheckamt betraut sind, kann die Fehlgeldentschädigung nach der Gefahrenklasse IV steuerfrei bleiben, wenn die Beträge 6.000 DM im Kalenderjahr übersteigen.

Für die Einreihung in die Gefahrenklassen ist der Barumsatz des einzelnen Kalenderjahrs maßgebend. Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto des Arbeitnehmers (ß 31 LStDV) festzuhalten, nach welchen Grundsätzen und in welcher Höhe er eine Fehlgeldentschädigung steuerfrei belassen hat.

Die Vorentscheidung, die von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, wird wegen unrichtiger Anwendung von §§ 9 und 19 EStG aufgehoben. Die nichtspruchreife Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen zur Prüfung, ob und in welcher Höhe der Bf. nach den vorstehenden Grundsätzen die Fehlgeldentschädigung steuerfrei lassen konnte. Anmerkung: Dem vorstehenden Urteil vom 25. Mai 1962 war der Bescheid (ß 293 Abs. 2 AO) vom 16. März 1962 vorausgegangen, der inhaltlich mit dem vorstehenden Urteil übereinstimmte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410487

BStBl III 1962, 286

BFHE 1963, 48

BFHE 75, 48

StRK, EStG:19/1/1 R 250

NJW 1962, 2079

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