Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beitragskassierer einer Ersatzkasse (sogenannte Heber) sind nicht Arbeitnehmer der Ersatzkasse. Der Senat hält an der Entscheidung des Reichsfinanzhofs IV 177/38 vom 8. Dezember 1938 (RStBl 1939 S. 197), soweit sie dieser Beurteilung entgegensteht, nicht fest.

 

Normenkette

EStG § 19 Nr. 1; LStDV § 1 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Bfin. ist eine Ersatzkasse. Das Finanzamt hat die Vertrauensleute der Bfin., die in den Betrieben die Ersatzkassenbeiträge von ihren Arbeitskollegen einziehen und an die Bfin. abführen (abgekürzt: Heber), als Arbeitnehmer der Bfin. angesehen und die Bfin. für die nicht einbehaltene Lohnsteuer haftbar gemacht. Die Heber erhalten eine Provision von 1 bis 1,5 v. H. der von ihnen eingezogenen Beiträge. Die Provision beträgt nach Angabe der Bfin. bei rd. 72 v. H. der Heber monatlich bis zu 20 DM; nur rd. 5 v. H. der Heber erreichen eine monatliche Vergütung von über 60 DM.

Auch nach Ansicht des Finanzgerichts sind die Heber Arbeitnehmer der Bfin. Das Finanzgericht folgte dem Urteil des Reichsfinanzhofs IV 177/38 vom 8. Dezember 1938 (RStBl 1939 S. 197).

Die Bfin. führt für die Selbständigkeit der Heber an: Die Heber seien nicht in ihren - der Bfin. - Betrieb eingegliedert; sie seien bei der örtlichen und zeitlichen Erledigung ihrer Aufgaben frei. Sie trügen das Inkassorisiko und das Schadenersatzrisiko bei schuldhaftem Verhalten gegenüber den Arbeitskollegen. Sie könnten sich bei Erledigung ihrer Aufgaben von anderen Personen vertreten lassen. Sie wahrten als Vertrauensleute gleichzeitig ihre - der Bfin. - Interessen und die ihrer Arbeitskollegen, seien also Mittler zwischen dem Betrieb und der Ersatzkasse. Sie würden auch aus ideellen Beweggründen zu ihrer Tätigkeit mitbestimmt. Sie hätten keinen Anspruch auf soziale Fürsorge gegen sie - die Bfin. -. Für ihre Arbeitsmittel, Schreibutensilien, Kassetten usw. müßten sie selbst aufkommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet und führt zur ersatzlosen Aufhebung des Haftungsbescheids.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Entscheidung, ob ein Steuerpflichtiger eine Tätigkeit in unselbständiger Stellung als Arbeitnehmer oder als Selbständiger leistet, das Gesamtbild maßgebend. Die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Umstände müssen gegeneinander abgewogen werden; die gewichtigeren Merkmale sind dann für die Gesamtbeurteilung maßgebend. Bei nebenberuflichen Tätigkeiten, die nicht im Betrieb des Arbeitgebers ausgeübt werden, die örtlich und zeitlich nicht gebunden sind und die in ihrem Ablauf vom Arbeitgeber nicht überwacht und nur vom Ergebnis her von ihm überprüft werden können, liegt meist kein Arbeitsverhältnis vor, weil es an der Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers fehlt (vgl. die Grundsatzentscheidung des Senats VI 183/59 S vom 24. November 1961, BStBl 1962 III S. 37; Urteil des Senats VI 87/60 U vom 24. November 1961, BStBl 1962 III S. 69). Ein wesentlicher Anhalt kann auch sein, ob die beschäftigten Personen sich nicht gegen die Einbeziehung in die betriebliche Fürsorge wehren und damit zu erkennen geben, daß sie die Rechtsstellung eines Arbeitnehmers zu haben wünschen. Im Streitfall sind die Heber nicht in die betriebliche Fürsorge der Bfin. einbezogen worden.

Die Stellung der Beitragskassierer ist der Stellung der Vertrauensleute einer Buchgemeinschaft ähnlich, die der Senat auch als selbständig angesehen hat (vgl. Urteil VI 186/58 U vom 11. März 1960, BStBl 1960 III S. 215, Slg. Bd. 70 S. 578). In beiden Fällen sind die Arbeitsleistung und das Entgelt, das in Provision besteht, gering und die Beauftragten in ihrer Arbeitsleistung örtlich und zeitlich nicht gebunden. Bei der übernahme der Tätigkeit spielen auch ideelle Beweggründe mit, weil die Beauftragten auch ihren Arbeitskollegen helfen wollen und für die Inanspruchnahme der Ersatzkasse zweckentsprechende Hinweise und Ratschläge erteilen können.

Nach dem Gesamtbild betrachtet der Senat - im Gegensatz zum Finanzgericht - die Heber als selbständig, weil es an der Eingliederung in den Betrieb der Bfin. fehlt. Soweit der Reichsfinanzhof im Urteil IV 177/38, a. a. O., bei der Würdigung des Gesamtbildes von anderen Erwägungen ausgegangen ist, tritt der Senat dem nicht bei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410298

BStBl III 1962, 125

BFHE 1962, 327

BFHE 74, 327

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