Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen eines Pastors für eine Reise in biblische Länder rechnen nicht zu Fortbildungskosten, wenn es sich um eine übliche Erholungs- oder Vergnügungsreise handelt.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 12

 

Tatbestand

Der Bg. ist Pastor. Im Jahre 1960 hat er sich an einer vom Reisedienst des Christlichen Vereins Junger Männer (CVJM) veranstalteten Studienfahrt beteiligt, die einen Monat dauerte und in die biblischen Länder (Syrien, Libanon, Jordanien und Israel) führte. Der Reiseleiter war Volltheologe und Universitätsdozent. Zur Reisegesellschaft gehörten sechs Volltheologen, ein Jugendleiter der evangelischen Jugend, eine Gemeindehelferin, eine Kindergottesdiensthelferin, eine Schwester, eine Lehrerin, eine Dolmetscherin und drei Däninnen, von denen zwei im Dienst der dänischen Kirche in Deutschland standen.

Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragte der Bg., die durch die Studienreise veranlaßten Aufwendungen von 2.387,50 DM als Werbungskosten anzuerkennen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Auf die Sprungberufung des Bg., der im Berufungsverfahren nur noch 2.044,50 DM Aufwendungen geltend machte (17o9,75 DM Reisekosten; 101,50 DM Anreisekosten; 44,20 DM Kosten für Impfungen und Medikamente und 189,05 DM für Nebenkosten), erkannte das Finanzgericht unter Abzug von 100 DM Haushaltsersparnis 1944,50 DM als Werbungskosten an. Nach der Auffassung des Finanzgerichts hatte der Bg. an der Studienreise in erster Linie aus beruflichen Gründen teilgenommen. Der für die Reise erforderliche zusätzliche Urlaub sei von ihm "zu Studienzwecken" beantragt und ihm von seiner vorgesetzten Behörde auch nur zu diesem Zweck gewährt worden. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß ein Pastor, der die biblischen Stätten gesehen habe, überzeugender und anschaulicher predigen und unterrichten könne. Die Reise könne angesichts des umfangreichen beruflich ausgerichteten Programms und der mit seiner Durchführung verbundenen Strapazen nicht als Erholungs- oder Vergnügungsreise angesehen werden. Darum aber seien die durch die verursachten Kosten als Fortbildungskosten und damit als Werbungskosten zu berücksichtigen, zumal es dem Steuerpflichtigen überlassen sei zu bestimmen, was er für seine Fortbildung aufwenden wolle.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Dem Finanzgericht ist zuzugeben, daß die von einem Steuerpflichtigen für seine Fortbildung aufgewendeten Kosten auch im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu den Werbungskosten gehören und daß es dem Steuerpflichtigen, auch wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, grundsätzlich überlassen ist zu bestimmen, welche Aufwendungen er für seine Fortbildung für erforderlich hält. Betreffen die Aufwendungen wie im Streitfall aber auch die private Lebensgestaltung, so können sie als Werbungskosten nur berücksichtigt werden, soweit eine einwandfreie Trennung der beruflichen und privaten Gründe möglich ist; andernfalls sind die gesamten Aufwendungen Kosten der Lebenshaltung und damit nach § 12 Ziff. 1 EStG nicht absetzbar.

Das Finanzgericht hat dies zwar nicht verkannt. Seine Ausführungen können aber die Feststellung, daß die von dem Bg. unternommene Reise in erster Linie beruflich veranlaßt sei, nicht tragen. Daß Reisen in fremde Länder heute den Wünschen vieler Steuerpflichtiger entsprechen und aus persönlichen Gründen auch oft unternommen werden, bedarf keiner Erörterung. Gerade beim Reisen spielen persönliche Wünsche eine entscheidende Rolle. Aus diesem Grunde hat der Bundesfinanzhof im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für den Fall, daß Aufwendungen für Reisen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, strenge Anforderungen an den Nachweis gestellt, daß die Reise beruflich oder betrieblich veranlaßt war und Gründe der Lebenshaltung ausscheiden. Besonders in dem Urteil IV 232/60 U vom 9. Dezember 1960 (BStBl 1961 III S. 126, Slg. Bd. 72 S. 335) ist ausgeführt, daß eine Auslandsreise nur dann als zum Zwecke der Berufsfortbildung unternommen anerkannt werden kann, wenn sie im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise durchgeführt wird, die die Möglichkeit eines anderen Reisezwecks so gut wie ausschließt.

Die Reise des Bg. unterscheidet sich nicht von Reisen in das Heilige Land, wie sie auch sonst zu privaten Zwecken durchgeführt werden. Das ergibt sich schon aus der Zusammenstellung der Reisegesellschaft, die offenbar nur in ihrem religiösen Bekenntnis einig war, sonst aber Reisegenossen verschiedener Vorbildung und Berufe vereinte. Es ist gewiß für einen Pastor von Nutzen, wenn er die biblischen Länder und Stätten aus eigener Anschauung kennt. Das ist aber allein kein Grund, um eine übliche Vergnügungs- oder Erholungsreise als aus beruflichen Gründen unternommen anzusehen. Hierzu hätte es, wie der Vorsteher des Finanzamts mit Recht ausführt, einer straffen, lehrgangsmäßigen Organisation bedurft. Die Tatsache, daß sich die Teilnehmer auf die Geschichte der besuchten Stätten vorbereiteten, sachkundig geführt wurden, Gelegenheit zu wissenschaftlichem Gedankenaustausch hatten und erhebliche Strapazen auf sich nahmen, rechtfertigt nicht, eine lehrgangsmäßige Organisation anzunehmen.

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Berufung war aus den vorstehend angeführten Gründen als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410568

BStBl III 1962, 512

BFHE 1963, 673

BFHE 75, 673

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