Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbebautes Nachbargrundstück zum Betrieb nicht zwingend notwendiges Betriebsvermögen; Wiedereinsetzung bei Feiertagen während des Postlaufs

 

Leitsatz (NV)

1. Wirtschaftsgüter sind dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind. Auch wenn die Annahme notwendigen Betriebsvermögens nicht voraussetzt, daß das Wirtschaftsgut für den Betrieb notwendig im Sinne einer Unentbehrlichkeit ist, muß es sich doch in irgendeiner Weise auf den Betriebsablauf beziehen und ihm zu dienen bestimmt sein (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 19. Februar 1987 IV R 175/85, BFHE 149, 196, BStBl II 1987, 430). Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob aus der bloßen Tatsache, daß ein unbebautes Grundstück, das an ein Betriebsgrundstück angrenzt, mit Büschen und Bäumen bepflanzt wird, der Schluß gezogen werden kann, diesem Grundstück sei erkennbar ein bestimmter Zweck im Rahmen des Betriebs zugewiesen.

2. Bei Beurteilung der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf den regelmäßigen Betriebsablauf bei der Post abzustellen. Durch Feiertage bedingte atypische Postlaufzeiten bleiben unberücksichtigt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 5a; FGO §§ 56, 60 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Klägerinnen waren bis 31. Mai 1972 alleinige Gesellschafterinnen der E-KG. Die Klägerin zu 1 war persönlich haftende Gesellschafterin, die Klägerin zu 2 Kommanditistin.

Im März 1955 erwarben sie das Grundstück X zu einem Kaufpreis von 4,10 DM pro qm. Im Jahre 1956 teilten sie das 5880 qm große Grundstück auf; der größere Grundstücksteil mit einer Größe von 3870 qm (Grundstück A) wurde durch Vertrag vom 17. April 1956 auf die KG übertragen und in den Jahren 1956 und 1957 mit einem Büro- und Fabrikgebäude bebaut. Die KG aktivierte dieses Grundstück mit den Anschaffungskosten. Der kleinere, östlich gelegene und an ein Wohngebiet grenzende Grundstücksteil von 2010 qm (Grundstück B) blieb im Miteigentum der Klägerinnen. Auf diesem Grundstück, aber auch auf dem Grundstück A, wurde in den Jahren 1957 und 1958 eine Gartenanlage geschaffen; es wurden Bäume, Büsche und Rosen gepflanzt und ein Brunnen aufgestellt. Die Herstellungskosten dieser Anlage wurden in der Bilanz der KG auf den 31. Dezember 1958 aktiviert. Die laufenden Kosten der Gartenanlage von jährlich ca. 3 000 DM behandelte die KG als Betriebsausgaben.

Die Zufahrt zu dem Grundstück A ging zu einem geringen Teil über das Grundstück B. Der hintere Teil dieses Grundstücks, auf dem seit 1962 drei Garagen standen, wurde in späteren Jahren von Arbeitnehmern der KG als Parkplatz benutzt.

Zum 1. Januar 1968 bilanzierten die Klägerinnen das Grundstück B mit einem Wertansatz von 130 650 DM (65 DM pro qm) als Sonderbetriebsvermögen.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. März 1972 veräußerten sie ihre Gesellschaftsanteile an der KG und das Grundstück B zu einem Kaufpreis von 2 300 000 DM. Das Grundstück B wurde an die KG aufgelassen.

In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns für das Rumpfwirtschaftsjahr 1. Januar bis 31. Mai 1972 erklärte die KG einen laufenden Gewinn von 11 580 DM und einen Veräußerungsgewinn von 1 253 263 DM. Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns war der Buchwert des Betriebsvermögens mit 919 255,87 DM angesetzt worden.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung bei der KG im Jahre 1972 vertrat das Finanzamt (FA) im Gewinnfeststellungsbescheid die Ansicht, das Grundstück B gehöre zumindest seit 1958 zum notwendigen (Sonder-)Betriebsvermögen der KG, da es seit 1957/58 nur betrieblichen Zwecken gedient habe. Zwar habe die Klägerin zu 1 ursprünglich auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus errichten wollen. Diese Absicht habe sie aber aufgegeben, nachdem ihr bekannt geworden sei, daß die Stadt M in der Nähe des Grundstücks eine Klär- und Verbrennungsanlage errichten wollte. Die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann hätten zunächst in einer Wohnung innerhalb des Fabrikgeländes gewohnt. Die Klägerin habe dann im April 1959 in N ein Grundstück gekauft, auf dem sie 1960 ein Einfamilienhaus gebaut habe. Den Plan, auf dem Grundstück B ein Einfamilienhaus zu errichten, habe die Klägerin zu 1 bereits im Jahre 1958 aufgegeben. Durch die Behandlung der Aufwendungen für das Grundstück B als Betriebsausgaben habe die KG zum Ausdruck gebracht, daß das Grundstück ihrem Betrieb diene. Da das Grundstück B innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung notwendiges Betriebsvermögen geworden sei, sei es bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht mit dem Teilwert zum 1. Januar 1968 (130 650 DM), sondern gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit den Anschaffungskosten von 8 241 DM (2010 qm x 4,10 DM) anzusetzen.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig.

Der Zulässigkeit der Revision steht nicht entgegen, daß die Revisionsbegründungsfrist versäumt worden ist. Die Klägerinnen hätten bei einem vor Fristablauf eingehenden Verlängerungsantrag mit einer Fristverlängerung rechnen können (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1974 VIII R 128/70, BFHE 114, 330, BStBl II 1975, 338; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 18. März 1982 GSZ 1/81, BGHZ 83, 217). Wegen des verspäteten Eingangs des Fristverlängerungsantrags und der dadurch bedingten Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist den Klägerinnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 FGO). Die Klägerinnen haben glaubhaft gemacht, daß sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, die am 31. März 1983 ablaufende Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Eine Fristversäumung ist unverschuldet, wenn sie auf einer Verzögerung in der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Post beruht, d. h. wenn die Frist bei Einhalten der normalen Postlaufzeit gewahrt worden wäre (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 15. April 1980 2 BvR 461/79, BVerfGE 54, 80; Entscheidungen des BFH vom 12. März 1980 I R 148/76, BFHE 130, 361, BStBl II 1980, 514, und vom 30. Januar 1981 III R 18/79, BFHE 132, 396, BStBl II 1981, 390).

Im Streitfall haben die Klägerinnen glaubhaft vorgetragen, daß der Schriftsatz vom 29. März 1983 am folgenden Tag noch vor 17 Uhr in einen Briefkasten in K. eingeworfen wurde. Nach der von den Klägerinnen vorgelegten Übersicht der Post über die Brieflaufzeiten hätte dieser Brief am nächsten Tag, dem letzten Tag der verlängerten Revisionsbegründungsfrist, in das Postfach des BFH gelangen müssen. Entgegen der Ansicht des FA mußte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen nicht berücksichtigen, daß der 1. April 1983 ein Feiertag (Karfreitag) war und daß deswegen und wegen der folgenden Ostertage möglicherweise Verzögerungen in der Postbeförderung eintreten konnten. Nach dem Beschluß des BVerfG vom 4. Dezember 1979 2 BvR 376/77 (VBerfGE 53, 25) ist es entscheidend, ob eine Briefsendung nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht. Differenzierungen danach, ob die Verzögerung auf einer zeitweise besonders starken Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post (z. B. vor Feiertagen), auf einer zeitweise verminderten Leistungsfähigkeit (z. B. an den Wochenenden) oder auf der Nachlässigkeit eines Bediensteten beruht, sind unzulässig.

Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG hätte die KG, die nach der Veräußerung der Gesellschaftsanteile der Klägerinnen von den Erwerbern unter der bisherigen Firma fortgeführt wurde (vgl. § 13 des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 23. März 1972), notwendig beiladen müssen (§ 60 Abs. 3 i. V. m. § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO). Ist die Höhe eines auf einen oder mehrere Gesellschafter einer KG entfallenden Veräußerungsgewinns streitig, so sind die am Veräußerungsgewinn beteiligten Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO selbst klagebefugt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist daneben aber auch die Personengesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer, zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt (Urteile vom 15. November 1967 IV R 281/66, BFHE 90, 428, BStBl II 1968, 122; vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672; vom 26. März 1980 I R 87/79, BFHE 131, 1, BStBl II 1980, 586; Beschluß vom 6. November 1980 IV R 52/77, BFHE 132, 9, BStBl II 1981, 186). Haben - wie im Streitfall - nur die Gesellschafter selbst wegen der sie persönlich berührenden Fragen Klage erhoben, so ist die Gesellschaft notwendig beizuladen. Von der Beiladung kann nur dann abgesehen werden, wenn die Gesellschaft nach den äußeren Umständen rechtlich oder faktisch beendet ist (BFHE 132, 9, BStBl II 1981, 186). Im Streitfall sind aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die KG nicht mehr besteht. Das Ausscheiden und der Eintritt von Gesellschaftern hat jedenfalls auf den Fortbestand der Personengesellschaft keinen Einfluß. Bei Auswechselung sämtlicher Gesellschafter kann nicht etwa die Aufeinanderfolge mehrerer Personengesellschaften angenommen werden (BFH-Urteil vom 7. Juni 1978 II R 112/71, BFHE 125, 395, BStBl II 1978, 605). Die Personengesellschaft wird im Klageverfahren, das eine einheitliche Gewinnfeststellung zum Gegenstand hat, duch ihre jeweils vertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten, selbst wenn diese im strittigen Zeitraum noch nicht Gesellschafter waren (BFH-Beschluß vom 13. Dezember 1979 IV B 79/79, BFHE 130, 5, BStBl II 1980, 329).

Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung ist als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge von Amts wegen zu beachten (BFH-Urteil vom 29. September 1981 VIII R 90/79, BFHE 134, 505, BStBl II 1982, 216).

Da die KG bisher noch keine Gelegenheit hatte, sich zu den streitigen Rechtsfragen zu äußern, ist der erkennende Senat gehindert, in einer das FG bindenden Weise zur materiell-rechtlichen Beurteilung des Streitfalls Stellung zu nehmen. Der Senat hält es jedoch - auch im Hinblick darauf, daß der Rechtsstreit bereits seit dem Jahre 1975 schwebt - für zweckmäßig, im Interesse einer Förderung des Verfahrens Hinweise zur möglichen weiteren Behandlung der Sache zu geben. Das FG ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, das Grundstück B, das unstreitig für private Zwecke angeschafft worden war, sei dadurch zum notwendigen Betriebsvermögen geworden, daß auf diesem Grundstück ein Garten angelegt wurde, bei dessen Gestaltung auf das angrenzende Betriebsgrundstück Rücksicht genommen wurde. Gegen diese Ansicht bestehen nach Ansicht des Senats Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Wirtschaftsgüter dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind. Auch wenn die Annahme notwendigen Betriebsvermögens nicht voraussetzt, daß das Wirtschaftsgut für den Betrieb notwendig im Sinne einer Unentbehrlichkeit ist, muß es sich doch in irgendeiner Weise auf den Betriebsablauf beziehen und ihm zu dienen bestimmt sein (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 19. Februar 1987 IV R 175/85, BFHE 149, 196, BStBl II 1987, 430). Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob aus der bloßen Tatsache, daß ein unbebautes Grundstück, das an ein Betriebsgrundstück angrenzt, mit Büschen und Bäumen bepflanzt wird, der Schluß gezogen werden kann, diesem Grundstück sei erkennbar ein bestimmter Zweck im Rahmen des Betriebs zugewiesen. Ob das Grundstück B schon vor dem 1. Januar 1968 gewillkürtes Betriebsvermögen der KG geworden ist, hat das FG nicht geprüft.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415240

BFH/NV 1989, 304

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