Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs im ganzen (ß 16 Abs. 1 EStG) gehört nicht zum Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG. Der VI. Senat tritt insoweit der Entscheidung des I. Senats I 78/61 S vom 25. Mai 1962 (BStBl 1962 III S. 438, Slg. Bd. 75 S. 467) bei.

Wenn im Rahmen eines weiterbestehenden Gesamtbetriebs ein Teilbetrieb eingestellt und nach und nach abgewickelt (liquidiert) wird, ist der volle Ertrag des Unternehmens einschließlich der Abwicklungsgewinne der Gewerbesteuer zu unterwerfen.

 

Normenkette

GewStG § 7; EStG § 16/1/1

 

Tatbestand

Die beschwerdeführende OHG (Bfin.) betrieb eine Konservenfabrik, eine Landwirtschaft und die Herstellung von Eiskrem. Im Jahre 1950 kam es wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten in der Konservenherstellung zu einem Vergleichsverfahren. Darauf stellte die Bfin. diesen Geschäftszweig ein, während der Betrieb im übrigen weiterging. Die der Konservenfabrik dienenden Wirtschaftsgüter wurde nach und nach veräußert. Zuletzt wurde im Jahre 1958 ein Grundstück verkauft, in dem sich früher die Herstellungs- und Lagerräume der Konservenfabrik befunden hatten. In den Zwischenjahren hatte die Bfin. dieses Grundstück vermietet gehabt. Das Grundstück selbst bzw. die Einkünfte aus seiner Vermietung wies die Bfin. bis zum Verkauf in ihren Büchern als Betriebsvermögen bzw. als betriebliche Vorgänge aus. Bei der Veräußerung des Grundstücks ergab sich ein Buchgewinn von 89.818,49 DM, den die Bfin. als einen bei der Veräußerung eines Teilbetriebs erzielten Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG von der Gewerbesteuer freigestellt haben will.

Die Vorinstanzen lehnten das ab. Das Finanzgericht führte aus: Ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG liege nicht vor. Die Konservenfabrik sei ein Teilbetrieb des Unternehmens der Bfin. gewesen, der aber nicht in einem einheitlichen Vorgang veräußert worden sei. Bis zum Jahre 1958 seien die Maschinen, Apparate, Grundstücke und anderes Betriebsinventar nach und nach veräußert worden. Das zuletzt verkaufte Grundstück habe allein keinen Teilbetrieb bilden können. In der Bilanz 1952 seien noch Inventarwerte von 113.281 DM ausgewiesen gewesen; Ende 1957 seien es nur noch 6.785 DM gewesen. Es komme auch nicht darauf an, warum sich die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter über sieben Jahre hinausgezogen habe.

Mit der Rb. macht die Bfin. geltend, die Konservenfabrik sei nicht im Jahre 1951 stillgelegt worden, sondern habe weiterbestanden. Jedenfalls sei bis zum Jahre 1958 als wesentlicher Vermögenswert das Grundstück mit den darauf lastenden 600.000 DM Schulden an die Großgläubiger vorhanden gewesen. Eine Wiederaufnahme der Konservenherstellung sei jederzeit möglich gewesen. Es habe an den Großgläubigern gelegen, daß das Grundstück nicht früher hätte verkauft werden können, weil sie ein Entgegenkommen davon abhängig gemacht hätten, daß die Bfin. zuvor ihre Verpflichtungen aus dem Lastenausgleichsgesetz bereinige. Die Verhandlungen hierüber mit den Finanzbehörden hätten sich aber bis zum Jahre 1958 hingezogen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Grundlage des Gewerbeertrags ist gemäß § 7 GewStG zwar der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb. Aber nicht alles, was zum gewerblichen Gewinn im Sinne des EStG gehört, ist damit auch Teil des Gewerbeertrags im Sinne des GewStG. Aus dem objektsteuerlichen Charakter der Gewerbesteuer hat die Rechtsprechung vielmehr gefolgert, daß die Gewerbesteuer nur an den laufenden Ertrag eines werbenden Unternehmens anknüpfen wolle, also einen tätigen Gewerbebetrieb voraussetze. Die Vorgänge der Gründung und die Auflösung des Gewerbebetrieb sollten darum nicht mit der Gewerbesteuer erfaßt werden. In diesem Sinne ist vielmehr schon im Urteil des Reichsfinanzhofs VI 688/37 vom 1. Dezember 1937 (RStBl 1938 S. 356) zusammenfassend ausgeführt: "Entstehung und Verschwinden des Betriebs können ... nicht Gegenstand der Gewerbeertragsteuer sein". Diese Auffassung, der die ständige Verwaltungspraxis entsprach, hat der Bundesfinanzhof in der Grundsatzentscheidung I 78/61 S vom 25. Mai 1962 (BStBl 1962 III S. 438, Slg. Bd. 75 S. 467 als auch dem geltenden Recht entsprechend herausgestellt. Daraus ergibt sich, daß Gewinne, die bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs gemacht werden (ß 16 Abs. 1 Ziff. 1 EStG), nicht zum Gewerbeertrag im Sinne von § 7 GewStG rechnen.

Zweifelhaft kann allerdings sein, ob auch Gewinne aus der Veräußerung eines Teilbetriebs nicht zum Gewerbeertrag zu ziehen sind, wenn das Unternehmen als solches weiterbetrieben wird. Das Schrifttum stellt den Fall der Veräußerung eines Teilbetriebs der Veräußerung des ganzen Betriebs gleich (siehe z. B. Blümich-Boyens-Steinbring-Klein, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 7. Aufl., § 7 Anm. 2 (1), 3 (1), 8a (1); Müthling, Gewerbesteuergesetz, 1954 § 8 Anm. 17; Lenski-Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, § 7 Anm. 15). Auch Abschn. 40 Abs. 1 GewStR 1958 beruht auf dieser Auffassung. Der Senat braucht zu dieser Zweifelsfrage jedoch nicht abschließende Stellung zu nehmen; denn auch wenn man mit dem Schrifttum Gewinne aus der Veräußerung eines Teilbetriebs nicht in den Gewerbeertrag einbezieht, kann die Rb. keinen Erfolg haben, weil hier kein Teilbetrieb veräußert worden ist.

Bei der Veräußerung des ganzen Betriebs oder eines Teilbetriebs wird nämlich der Betrieb oder der Teilbetrieb als lebender wirtschaftlicher Organismus veräußert. Die wesentlichen Grundlagen des Betriebs oder Teilbetriebs gehen geschlossen auf den Erwerber über, der damit den Betrieb weiterführen kann. Wird aber ein Betrieb eingestellt und werden dann die einzelnen Gegenstände nach und nach abgestoßen, so ist das keine Betriebsveräußerung, sondern eine Abwicklung (Liquidation). Gewinne, die aus solchen Veräußerungen entstehen, sind Teil des Gewerbeertrags (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, IV 368/55 U vom 7. März 1957, BStBl 1957 III S. 209, Slg. Bd. 64 S. 556; I 294/56 U vom 10. September 1957, BStBl 1957 III S. 414, Slg. Bd. 65 S. 468). Demnach kann auch die Veräußerung eines einzelnen Betriebsgrundstücks regelmäßig nicht als die Veräußerung eines Teilbetriebs behandelt werden (vgl. Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 1440/30 vom 1. Juli 1931, RStBl 1931 S. 742).

Die tatsächliche Feststellung des Finanzgerichts, daß hier eine Abwicklung stattgefunden habe, ist rechtlich einwandfrei. Das Finanzgericht stützt seine Feststellung darauf, daß die Herstellung von Konserven bereits im Jahre 1950 eingestellt worden sei, daß zu verschiedenen Zeiten schon Grundstücke verkauft worden seien und daß die Inventarwerte der Konservenfabrik in den Bilanzen von 113.281 DM im Jahre 1952 auf 6.785 DM im Jahre 1957 gesunken seien. Für die Richtigkeit dieser Feststellung spricht auch, daß die Bfin. in den Bilanzen bis 1957 für ihre drei Betriebsabteilungen getrennte Wertansätze ausgewiesen und außer einer Haupterfolgsrechnung für die drei Geschäftsbereiche getrennte Erfolgsrechnungen aufgestellt hat. Außer den Jahren 1956 und 1957 wurden für die Konservenfabrik Verluste ausgewiesen, die mit den Gewinnen der anderen Abteilungen verrechnet wurden, also den Gewerbeertrag der Bfin. im ganzen gemindert haben. In der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1958 sind die in der Abschlußbilanz vom 31. Dezember 1957 für die Konservenfabrik ausgewiesenen Werte für Maschinen, Apparate und Betriebsinventar von 6.785 DM auf die Eiskremfabrik übernommen worden, während das Inventar der Konservenfabrik nur noch mit drei Erinnerungswerten von zusammen 3 DM erscheint. Von dem der Konservenfabrik gewidmeten Betriebsvermögen war also nur noch das zuletzt veräußerte Grundstück vorhanden, das dann als letztes Einzelstück des Betriebsvermögens der Konservenfabrik abgestoßen wurde.

Mit Recht hat das Finanzgericht es für unerheblich gehalten, warum keine Veräußerung des Betriebs im ganzen stattgefunden hat, sondern die Veräußerung nur nach und nach geschah, besonders ob die Großgläubiger dabei ihren Einfluß geltend gemacht hatten. Denn die Besteuerung kann nur an das anknüpfen, was tatsächlich geschehen ist.

Die Bfin. beruft sich auch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs I 110/61 U vom 10. Juli 1962 (BStBl 1962 III S. 394, Slg. Bd. 75 S. 349). Der Sachverhalt lag aber damals anders. Dort hatte eine KG vor acht Jahren ihre eigentliche gewerbliche Tätigkeit eingestellt und sich dann auf die Verwaltung eines Grundstücks beschränkt. Die Bfin. blieb aber nach der Stillegung der Konservenfabrik mit den beiden anderen Teilbetrieben werbend tätig. Bis zum Verkauf vermietete sie das Grundstück der Konservenfabrik im Rahmen ihres Betriebs. Die Mieteinkünfte waren Teil ihres gesamten Gewerbebetriebs und sind deshalb auch mit Recht zum Gewerbeertrag gezogen worden.

Nach allem konnte die Rb. keinen Erfolg haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411088

BStBl III 1964, 248

BFHE 1964, 42

BFHE 79, 42

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