Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn die Gemeindebehörde auf Grund des vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuer-Meßbescheids einen Gewerbesteuerbescheid erlassen hat und dieser rechtskräftig ist, kann das Finanzamt über einen Antrag des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheids entscheiden, wenn gegen den Gewerbesteuer-Meßbescheid ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Beantragt ein Steuerpflichtiger gemäß § 251 AO die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids mit der Begründung, daß eine Vorschrift, auf der der Steuerbescheid beruht, als verfassungswidrig angefochten sei, so ist es kein Fehlgebrauch des Ermessens, wenn die Finanzverwaltungsbehörden den Antrag mit der Begründung ablehnen, daß ein Steuergericht, insbesondere der Bundesfinanzhof, die Vorschrift als verfassungsmäßig anerkannt habe.

 

Normenkette

AO §§ 212a, 212b, 251, 242; GewStG §§ 1, 7, 12/1

 

Tatbestand

Die Bfin. legte gegen den Gewerbesteuer-Meßbescheid 1955 Einspruch ein mit der Begründung, die Zurechnungsvorschrift des § 8 Ziff. 5 GewStG verstoße gegen das Grundgesetz (GG). Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. über die Berufung ist noch nicht entschieden; das Finanzgericht hat das Verfahren mit Rücksicht auf ein beim Bundesverfassungsgericht schwebendes Normenkontrollverfahren gemäß § 264 AO ausgesetzt.

Nach der Einlegung des Rechtsmittels gegen den Gewerbesteuer-Meßbescheid beantragte die Bfin. beim Finanzamt, die Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheids gemäß § 251 AO teilweise auszusetzen. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheids erübrige sich, da die Gemeinde den hierauf beruhenden Gewerbesteuerbescheid 1955 schon erlassen habe. Auf die Beschwerde der Bfin. erkannte die Oberfinanzdirektion: "Die Verfügung des Finanzamts vom 19. Mai 1958 wird aufgehoben. Der an das Finanzamt gerichtete Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheids 1955 wird als unzulässig abgelehnt". Die Oberfinanzdirektion hielt die Zuständigkeit des Finanzamts zur Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuer-Meßbescheids deshalb für nicht gegeben, weil sich die Aussetzung der Vollziehung nur auf einen ein Leistungsgebot enthaltenden Bescheid beziehen könne.

Auf die Berufung gegen die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion entschied das Finanzgericht: "Die Berufung wird mit der Massgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß die Entscheidung der Oberfinanzdirektion zu lauten hat: Die Verfügung des Finanzamts vom 19. Mai 1958 wird aufgehoben. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheids wird als unbegründet abgelehnt". Die Entscheidung des Finanzgerichts ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1959 S. 422 veröffentlicht. Das Finanzgericht führte im wesentlichen aus: Ein Rechtsmittel gegen den Gewerbesteuerbescheid könne in Fällen der vorliegenden Art nicht eingelegt werden, weil die Einwendungen gegen die Heranziehung zur Gewerbesteuer sich gegen die durch den Gewerbesteuer-Meßbescheid des Finanzamts festgelegten Besteuerungsgrundlagen richteten und darum in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde nicht vorgebracht werden könnten. Die Zweifelsfrage, welche Behörde zur Aussetzung der Vollziehung gemäß § 251 AO zuständig sei, trete nicht nur im Verhältnis von Gewerbesteuer-Meßbescheiden des Finanzamts zu Gewerbesteuerbescheiden der Gemeinden, sondern auch innerhalb der Finanzverwaltung im Verhältnis von Feststellungsbescheiden der Betriebsfinanzämter zu den Einkommensteuerbescheiden der Wohnsitzfinanzämter auf. Die Frage werde in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (vgl. Hübschmann-Hepp-Spitaler, Anm. II zu § 251 der Reichsabgabenordnung; "Müller", Deutsche Gemeindesteuer-Zeitung 1955 S. 37, im Anschluß an das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof 135/IV 53 vom 4. Juni 1954; Urteil des Verwaltungsgerichts München II 2192/57 vom 25. November 1957, Der Betriebs-Berater 1958 S. 513; Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt I/1 - 1241/57 vom 8. November 1957, Der Betriebs-Berater 1958 S. 906; Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster III B 699/57 vom 7. August 1957, Deutsche Steuer-Zeitung B/Eildienst 1957 S. 451; III A 1583/57 vom 26. November 1958, Deutsche Steuer-Zeitung B/Eildienst 1959 S. 111). Im engeren Sinne des Wortes sei zwar die Vollziehung eines nicht auf die Anforderung eines Geldbetrages gerichteten Bescheids nicht möglich. Es sei aber dem Oberverwaltungsgericht Münster im Urteil vom 26. November 1958 zuzustimmen, daß die Finanzämter insoweit in die Gemeindeverwaltung eingreifen könnten; die Beurteilung der Aussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache - und darum gehe es - würde damit in die Hand der für die Hauptsache zuständigen Behörden gelegt; hinsichtlich einer etwaigen Sicherheitsleistung müßten sich die Finanzämter darauf beschränken, die Notwendigkeit anzuordnen, die Durchführung aber den Gemeinden überlassen. Der Antrag eines Steuerpflichtigen bei dem Finanzamt auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuer-Meßbescheids sei demnach zulässig. Die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion, die die Lage anders beurteilt habe, müsse aufgehoben werden. Die Auffassung des Finanzamts, daß die Aussetzung nicht mehr möglich sei, wenn die Gemeindebehörde auf Grund des Gewerbesteuer-Meßbescheids schon einen Gewerbesteuerbescheid erlassen habe, sei ebenfalls nicht richtig. Das Finanzamt und die Oberfinanzdirektion hätten sachlich prüfen müssen, ob nach § 251 AO die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheids geboten gewesen sei. Im vorliegenden Falle könne das Finanzgericht ausnahmsweise über diese Frage selbst entscheiden, weil die sachliche Prüfung zu einer Ablehnung des Aussetzungsantrags als sachlich unbegründet führen müsse.

Mit der Rb. macht die Bfin. geltend, das Finanzgericht folge offenbar der Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 332/58 S vom 12. Dezember 1958 (BStBl 1959 III S. 140, Slg. Bd. 68 S. 361). Dieses Urteil habe aber Kritik gefunden (z. B. Arndt, Der Betriebs-Berater 1959 S. 533).

Die Oberfinanzdirektion hält entgegen der Auffassung des Finanzgerichts daran fest, daß der Aussetzungsantrag der Bfin. unzulässig, nicht, wie das Finanzgericht annehme, unbegründet sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Nach § 251 Satz 2 AO kann die Behörde, die einen Bescheid erlassen hat, die Vollziehung aussetzen, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt worden ist. Der Wortlaut dieser Vorschrift schließt nicht aus, auch Gewerbesteuer-Meßbescheide als aussetzungsfähig anzusehen. Der gesetzliche Aufbau des Gewerbesteuerverfahrens und der rechtliche Charakter der Gewerbesteuer-Meßbescheide stehen ebenfalls der Aussetzung ihrer Vollziehung durch die Finanzverwaltungsbehörden nicht entgegen. Vorwiegend aus Zweckmäßigkeitsgründen hat der Gesetzgeber bei der Erhebung der Gewerbesteuer die Zuständigkeiten zwischen dem Finanzamt und den Gemeindebehörden geteilt. Die Gewerbesteuer ist zwar eine Gemeindesteuer (ß 1 GewStG). Die Finanzämter legen aber im Meßbetragsverfahren die sachlichen Besteuerungsgrundlagen mit bindender Wirkung für die Steuerpflichtigen und die Gemeindebehörden fest; die Gemeindebehörden errechnen gemäß den von dem Finanzamt erlassenen Gewerbesteuer-Meßbescheiden unter Anwendung der Hebesätze in den Gewerbesteuerbescheiden die Gewerbesteuer und ziehen sie ein (§§ 212a 212b AO). über die Rechtsmittel der Steuerpflichtigen gegen die sachlichen Besteuerungsgrundlagen, die in den Gewerbesteuer-Meßbescheiden enthalten sind, wird im steuergerichtlichen Verfahren entschieden. Diese Aufspaltung des Gewerbesteuer-Erhebungsverfahrens beruht darauf, daß der Gewerbesteuer-Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital aus dem vom Finanzamt ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb und aus dem vom Finanzamt festgesetzten Einheitswert des Betriebsvermögens abgeleitet wird (§§ 7, 12 Abs. 1 GewStG). Die gesetzliche Regelung soll ausschließen, daß derselbe Sachverhalt für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) oder für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens tatsächlich und rechtlich anders beurteilt wird als für die Gewerbesteuer. Ein anderer Aufbau des Gewerbesteuerverfahrens würde die Gefahr der Ungleichmäßigkeit der Besteuerung erhöhen; er würde aber auch Leerlauf zur Folge haben, weil die Behörde, bei der alle für die Beurteilung des Falles wesentlichen Aktenunterlagen ohnehin vorhanden sind, zweckmäßig auch den Fall endgültig bearbeitet. Zieht man die vom Gesetzgeber aus Zweckmäßigkeitsgründen bewußt angeordnete doppelte Zuständigkeit von Finanzamt und Gemeindebehörde im Aufbau des Gewerbesteuerverfahrens in Betracht, so muß es als dem Sinn des Gesetzes entsprechend gelten, daß das Finanzamt, das den Gewerbesteuer-Meßbescheid erlassen hat, auf Antrag des Steuerpflichtigen auch die Vollziehung nach § 251 AO aussetzen kann. Es ist zweckmäßig, daß die Behörde, die über das Rechtsmittel in der Hauptsache entscheidet, auch die davon nicht zu trennende Nebenfrage der Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache beurteilen darf.

über die Frage, ob die Finanzämter ausschließlich zuständig sind in dem Sinne, daß die Gemeindebehörden, wenn ein Gewerbesteuer-Meßbescheid angefochten ist, über einen bei ihnen eingebrachten Aussetzungsantrag nicht entscheiden dürfen, sondern ihn dem Finanzamt zur Entscheidung vorlegen müssen, braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden. Denn im Streitfall hat die Bfin. ihren Aussetzungsantrag nicht bei der Gemeindebehörde, sondern beim Finanzamt gestellt. Es sei aber darauf hingewiesen, daß es jedenfalls im Ermessen der für die Einziehung der Gewerbesteuer zuständigen Gemeindebehörden stehen muß, unabhängig vom Finanzamt die geschuldete Gewerbesteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zu stunden. Ob und inwieweit die Gemeindebehörde dazu das Finanzamt vorher hört, unterliegt ihrem Ermessen.

Wenn der Steuerpflichtige beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheids gemäß § 251 AO beantragt hat, so kann, wie das Finanzgericht entgegen der Auffassung des Finanzamts zutreffend betont hat, das Finanzamt über den Antrag auch noch entscheiden, wenn die Gemeindebehörde inzwischen den Gewerbesteuerbescheid erlassen hat und der Bescheid rechtskräftig geworden ist. Die Gemeindebehörden können in solchen Fällen, soweit das Finanzamt die Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheids ausgesetzt hat, den erlassenen Gewerbesteuerbescheid nicht mehr vollziehen, wie das Oberverwaltungsgericht Münster in der Sache III A 1583/57 vom 26. November 1958 entschieden und das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVerwG VII C 7/59 vom 27. Mai 1960, das in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht wird, bestätigt hat.

Nach alledem hat das Finanzgericht - entgegen der Auffassung der Oberfinanzdirektion und des Finanzamts - mit Recht angenommen, daß diese Behörden den Antrag der Bfin. auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheids gemäß § 251 AO sachlich hätten prüfen müssen.

Das Finanzgericht konnte auch ohne Rechtsirrtum den Aussetzungsantrag der Bfin. für sachlich unbegründet erklären. Die Bfin. hatte die Aussetzung der Vollziehung nur wegen der von ihr behaupteten Verfassungswidrigkeit der Zurechnungsvorschrift des § 8 Ziff. 5 GewStG (Zurechnung der Arbeitslöhne mitarbeitender Ehegatten zum Gewinn) beantragt. Im Rechtssatz der Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 332/58 S, a. a. O., ist ausgesprochen, daß die Finanzverwaltungsbehörden nicht verpflichtet sind, die Vollziehung von Steuerbescheiden auszusetzen, die auf verfassungsrechtlich angefochtenen steuerlichen Vorschriften beruhen. Der Senat tritt dieser Auffassung bei. Er braucht dabei zu dem Meinungsstreit über die Bedeutung der Nichtigkeitserklärung von Gesetzen durch das Bundesverfassungsgericht nicht Stellung zu nehmen (vgl. dazu z. B. Arndt, Der Betriebs-Berater 1959 S. 533, und Götz in Neue Juristische Wochenschrift 1960 S. 1177 mit weiteren Fundstellen). Denn ein Fehlgebrauch des Ermessens durch die Finanzverwaltungsbehörden kann in der Ablehnung von Aussetzungsanträgen keinesfalls dann vorliegen, wenn ein Steuergericht, vor allem der Bundesfinanzhof als oberstes Steuergericht, die Verfassungsmäßigkeit einer verfassungsrechtlich bestrittenen Vorschrift bestätigt hat, wie es im Urteil des Senats I 71/57 U vom 28. Januar 1958 (BStBl 1958 III S. 112, Slg. Bd. 66 S. 290) hinsichtlich der von der Bfin. als verfassungswidrig beanstandeten Vorschrift des § 8 Ziff. 5 GewStG geschehen ist. In der Entscheidung I 9/60 S vom 28. Juni 1960 (BStBl 1960 III S. 357) hat der Senat ausgesprochen, daß die Finanzverwaltungsbehörden im allgemeinen im Rahmen ihres gesetzlichen Ermessens bleiben, wenn sie die weitere Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids gemäß § 251 AO ablehnen, nachdem das Finanzgericht die Berufung gegen den Steuerbescheid als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Entscheidung beruht auf der Erwägung, daß es bei vernünftiger Abwägung der Interessen der Steuerpflichtigen und des Steuerfiskus den Steuerpflichtigen zuzumuten ist, in solchen Fällen zunächst einmal die geforderte Steuer zu zahlen und die Steuer vom Fiskus zurückzuverlangen, wenn der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts aufhebt und der Auffassung des Steuerpflichtigen beitritt. Diese Erwägungen gelten auch, wenn eine Vorschrift beim Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig angefochten ist, die Steuergerichte aber die Vorschrift als verfassungsgerecht bezeichnet haben.

Zutreffend hat das Finanzgericht im Streitfall auch in der Sache selbst erkannt. Nach dem Gutachten des Bundesfinanzhofs Gr. S. D 1/51 S vom 17. April 1951 (BStBl 1951 III S. 107, Slg. Bd. 55 S. 277) ist es nach dem Grundsatz der Teilung der Staatsgewalt zwar grundsätzlich Sache der Finanzverwaltungsbehörden, im Rahmen ihres Ermessens sachlich über einen Aussetzungsantrag nach § 251 AO zu entscheiden. Das Finanzgericht konnte aber annehmen, daß trotz der verschiedenen Begründungen das Finanzamt und die Oberfinanzdirektion dem Aussetzungsantrag nicht hatten stattgeben wollen und daß nach Lage der Sache auch nur die Ablehnung des Antrags in Betracht kam, so daß es ein unnötiger, für die Bfin. fruchtloser Umweg gewesen wäre, die Finanzverwaltungsbehörden nochmals mit der Sache zu befassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409760

BStBl III 1960, 393

BFHE 1961, 385

BFHE 71, 385

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