Leitsatz (amtlich)

Gewinne aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs im ganzen, eines Teilbetriebs sowie aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern aus Anlaß der Aufgabe des Gewerbebetriebs (Veräußerungsgewinne) unterliegen auch bei Genossenschaften nicht der Gewerbesteuer.

 

Normenkette

GewStG § 7; EStG § 16; KStG § 14

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige), eine seit dem Jahre 1939 in Liquidation befindliche eingetragene Genossenschaft mbH, mit den im streitigen Erhebungszeitraum (1964) aus dem Verkauf ihrer bebauten Grundstücke und ihrer Geschäftseinrichtung erzielten Veräußerungsgewinnen der Gewerbesteuer unterliegt. Der Revisionskläger (das FA) hatte die Frage im Bescheid vom 5. November 1965 unter Hinweis auf Abschn. 41 GewStR 1964 bejaht, während die Steuerpflichtige sie unter Hinweis auf Abschn. 41 GewStR 1961 und auf die Grundsätze von Treu und Glauben verneint hatte. Das FG gab der gemäß § 45 FGO unmittelbar erhobenen Klage statt. Es führte aus:

Es könne dahingestellt bleiben, ob die in Abschn. 41 GewStR 1964 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (nach der der Veräußerungsgewinn nicht nur bei einer Kapitalgesellschaft, sondern auch bei einem anderen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag gehört) zutreffend sei. Denn bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser ihrer neuen Rechtsauffassung im Mai 1965 (BStBl I 1965, 234) sei sie an die in den vorhergehenden Richtlinien dargelegte Auffassung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden. Dieser Grundsatz, der auch im öffentlichen Recht Anwendung finde, erfordere, daß auch im Verkehr zwischen einer Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessene Rücksicht nehme und sich mit seinem eigenen früheren Verhalten, auf das der andere vertraut habe, nicht in Widerspruch setze. Was aber nach dem Urteil des BFH I 39/57 U vom 14. August 1958 (BFH 67, 354, BStBl III 1958, 409) für ermessensausfüllende Verwaltungsanweisungen gelte, müsse in gleichem Maße auch dann gelten, wenn die Richtlinien das Gesetz in einer bestimmten Weise auslegten, rechtliche Zweifelsfragen in einer bestimmten Weise entschieden und diese Entscheidung für den Rechtskundigen nicht offensichtlich fehlerhaft sei. Wenn aber die Finanzverwaltung sich bei der Auslegung des Gesetzes jahrelang von der im Urteil des RFH I 40/40 vom 5. März 1940 (RStBl 1940, 476) vertretenen Rechtsauffassung habe leiten lassen, derzufolge bei Körperschaftsteuerpflichtigen, die keine Kapitalgesellschaften sind, Gewinne aus der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs nicht zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag gehören, so könnten bei einer Änderung dieser Auffassung die Grundsätze von Treu und Glauben nicht außer Betracht bleiben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des FA mit dem Antrag, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage der Steuerpflichtigen kostenlästig abzuweisen. Zu ihrer Begründung trägt das FA vor:

Verfahrensrechtlich habe das FG die ihm nach § 76 FGO obliegende Aufklärungs- und Ermittlungspflicht dadurch verletzt, daß es zwei von der Steuerpflichtigen für sich in Anspruch genommene Gutachten, denenzufolge der von ihr erzielte Veräußerungsgewinn nicht gewerbesteuerpflichtig sei, nicht zum Verfahren beigezogen und dem FA nicht Gelegenheit gegeben habe, sich zu ihnen zu äußern. Materiell-rechtlich habe das FG zu Unrecht eine Bindung des FA durch die Grundsätze von Treu und Glauben angenommen und damit Bundesrecht verletzt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 GewStG). Der Hinweis auf das RFH-Urteil I 132/40 vom 21. Mai 1940 (RStBl 1940, 667) in Abschn. 41 GewStR 1961 mache deutlich, daß der höchstrichterlichen Interpretation des Gesetzes gefolgt werde, die die Veräußerungsgewinne der nicht zu den Körperschaften im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG zählenden Unternehmen vom Gewerbeertrag ausnehme; wenn im Leitsatz dieses Urteils nur die Kapitalgesellschaften erwähnt worden seien, so habe der RFH offenbar übersehen, daß bereits § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG 1934 die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in den Kreis der Steuerpflichtigen einbezogen habe, bei denen auch der Veräußerungsgewinn dem Gewerbeertrag zuzurechnen sei.

Die Revisionsbeklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Die verfahrensrechtliche Rüge des FA ist nicht begründet. Das FG ist nicht gehalten, Rechtsgutachten, auf die ein Steuerpflichtiger sich bezieht, ohne sie vorzulegen, von sich aus zum Verfahren beizuziehen, da die Rechtsfindung Sache des Gerichts ist und das Gericht in der Regel dazu rechtsgutachtlicher Unterstützung nicht bedarf.

2. Die Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze von Treu und Glauben im Steuerrecht kann im Streitfall dahingestellt bleiben, da bereits bei zutreffender Auslegung des Gesetzes die Steuerpflichtige mit den von ihr erzielten Veräußerungsgewinnen nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

3. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG gilt die Tätigkeit einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, wenn die Beteiligten übereinstimmend die Bilanz zum 31. Dezember 1964 als Auflösungsbilanz und die aus der Veräußerung der bebauten Grundstücke und der Geschäftseinrichtung erzielten Gewinne als Veräußerungsgewinne bezeichnet haben, obwohl die Steuerpflichtige sich bereits seit dem Jahre 1939 im Stadium der Liquidation befand, seither nicht mehr werbend tätig gewesen ist und sich nur noch mit der mietweisen Nutzung ihrer Grundstücke befaßte, die ihr als gewerbliche Tätigkeit zuzurechnen war (§ 21 Abs. 3 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG).

Wie der BFH bereits mit Urteilen I 78/61 S vom 25. Mai 1962 (BFH 75, 467, BStBl III 1962, 438) und VI 336/62 U vom 20. Dezember 1963 (BFH 79, 42, BStBl III 1964, 248) entschieden hat, gehören Gewinne, die natürliche Personen oder Personengesellschaften aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs im ganzen erzielen, nicht zum Gewerbeertrag, da die Auflösung ebenso wie die Begründung des Gewerbebetriebs nicht als mit dem laufenden Gewerbebetrieb zusammenhängend angesehen werden kann. Das gilt - mit Ausnahme der Kapitalgesellschaften - auch für die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG genannten Unternehmen (Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine a. G.).

Nach § 7 GewStG ist der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt um die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um die Kürzungen nach § 9 GewStG. Was als Einkommen einer Körperschaft gilt und wie ihr Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und den Vorschriften der §§ 7 bis 16 KStG (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KStG). Von diesen Vorschriften ausgehend hat der RFH im Urteil I 132/40 (a. a. O.) mit eingehender Begründung dargelegt, daß mit der Einführung des GewStG vom 1. Dezember 1936 (RStBl 1936, 1149) eine Änderung der bis dahin gegebenen Rechtslage weder eingetreten noch beabsichtigt gewesen sei. Danach zähle zu den Vorschriften des EStG, die nach Lage der Sache im Bereich der Gewerbesteuer nicht angewendet werden könnten, auch die des § 16 EStG (Zuordnung der Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs erzielt werden, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb), und zwar auch insoweit, als die Veräußerung eines Teilbetriebes in Betracht komme. Das gelte auch für solche der Körperschaftsteuer unterliegenden Unternehmen, auf die § 16 EStG anwendbar sei, zumal die klarstellenden Vorschriften des § 12 Nr. 4 des Gewerbesteuerrahmengesetzes (GewStRG) vom 1. Dezember 1930 (RGBl I 1930, 537) und des § 11 Nr. 2 GewStRG vom 30. Juni 1935 (RGBl I 1935, 830) - nach denen die Summe der Reineinkünfte und der Hinzurechnungen um die Veräußerungsgewinne gekürzt wurde - nicht auf Einkommensteuerpflichtige beschränkt gewesen seien. Etwas anderes gelte nur für Kapitalgesellschaften, für die nach Körperschaftsteuerrecht die Vorschrift des § 16 Abs. 1 EStG durch die des § 15 Abs. 1 KStG ersetzt worden sei.

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an, die auch nach Ansicht des FA das Gesetz zutreffend auslegt. Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und der Absätze 2 und 3 EStG werden für den Fall der Auflösung von Kapitalgesellschaften durch die des § 14 KStG ersetzt, die damit auf diesen Fall allein Anwendung zu finden haben. Soweit das FA demgegenüber auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG verweist, ist zu bemerken, daß auch in § 4 Nr. 1 GewStRG 1930 und GewStRG 1935 neben anderen die Tätigkeit der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften stets als Gewerbe galt. Dies allein genügt indes, wie die Ausführungen im RFH-Urteil I 132/40 (a. a. O.) deutlich machen, nicht, die Schlußfolgerung des FA zu rechtfertigen, daß durch die Einordnung jeder Tätigkeit einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft als gewerblicher Tätigkeit die Vorschriften über die Ermittlung des Gewerbeertrags entscheidend berührt würden. Daß das vom FA gewünschte Ergebnis auch nicht im Rahmen der Gewinnermittlung über die Bestimmung des § 16 der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden kann, hat der erkennende Senat im Urteil I R 123/68 vom 4. März 1970 (BFH 98, 259, BStBl II 1970, 470) dargelegt.

Die Revision des FA konnte somit keinen Erfolg haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69347

BStBl II 1971, 182

BFHE 1971, 112

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