Entscheidungsstichwort (Thema)

(Jahreswagenverkauf durch Werksangehörigen als nachhaltige unternehmerische Tätigkeit - Kriterien, die für die Nachhaltigkeit sprechen können - Verzicht auf förmlichen Revisionsantrag)

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Angehöriger einer Automobilfabrik, der von dieser unter Inanspruchnahme des Werksangehörigenrabatts fabrikneue Automobile erwirbt und diese nach mehr als einem Jahr wieder verkauft, ist nicht nachhaltig als Unternehmer tätig (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 26.April 1979 V R 46/72, BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530).

 

Orientierungssatz

1. Ob im Einzelfall jemand eine nachhaltige Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ausübt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Abwägung der für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale) zu entscheiden. Auflistung --teilweise mit Rechtsprechungshinweisen-- von Kriterien, die für die Nachhaltigkeit sprechen können.

2. NV: Auf einen förmlich gestellten Antrag kann verzichtet werden, wenn sich aus der Revisionsbegründung das Prozeßbegehren des Revisionsklägers eindeutig ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.1983 III R 25/77).

 

Normenkette

UStG 1980 § 2 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Arbeitnehmer der X-AG. Anfang 1981 veräußerte er einen im Jahre 1979 von seinem Arbeitgeber verbilligt erworbenen "Jahreswagen" an seinen Steuerberater zum Kaufpreis von 18 000 DM zuzüglich 2 340 DM Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wurde im Kaufvertrag offen ausgewiesen.

Nach der Veräußerung reichte der Kläger dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 1981 ein, in der er die aus dem Veräußerungsgeschäft zu zahlende Umsatzsteuer nach Abzug des Steuerabzugsbetrags gemäß § 19 Abs.3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 auf 468 DM errechnete. Zur Erläuterung führte er aus: Da er regelmäßig Anspruch auf einen Jahreswagen habe und beabsichtige, die Jahreswagen nach Ablauf der 18-monatigen Sperrfrist zu veräußern, betrachte er sich als Unternehmer i.S. des UStG.

Mit Bescheid vom 6.März 1981 veranlagte das FA den Kläger zur Umsatzsteuer für 1981 und setzte diese auf 2 340 DM fest. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei nicht als Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne anzusehen. Gleichwohl schulde er gemäß § 14 Abs.3 UStG 1980 die offen ausgewiesene Umsatzsteuer. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.April 1979 V R 46/72 (BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530) sei entsprechend einem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 14.April 1980 IV Az - S 7104-11/80 (BStBl I 1980, 223) nicht über den dort entschiedenen Fall hinaus anzuwenden.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger weiterhin den Steuerabzugsbetrag nach § 19 Abs.3 UStG 1980 geltend machte, hatten keinen Erfolg.

Mit der Revision rügt der Kläger, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von dem Urteil des BFH in BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530 ab.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. ++/ Die Revision ist zulässig.

Der Kläger hat zwar schriftsätzlich beantragt, "festzustellen, daß der Kläger Unternehmer ist i.S. des Umsatzsteuergesetzes mit der Berechtigung, Umsatzsteuer offen auszuweisen". Bei verständiger Würdigung der Revisionsschrift ist aber davon auszugehen, daß der Kläger auch im Revisionsverfahren sein Klagebegehren vor dem FG, die Umsatzsteuer auf 468 DM herabzusetzen, weiterverfolgt. Eine --im Revisionsverfahren nach § 123 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässige-- Klageänderung ist vom Kläger ersichtlich nicht gewollt. Nach § 120 Abs.2 Satz 2 FGO muß zwar die Revisionsbegründung und die Revision einen bestimmten Antrag enthalten. Die Vorschrift ist jedoch nicht streng im am Wortlaut orientierten Sinne zu verstehen. Auf einen förmlich gestellten Antrag kann verzichtet werden, wenn sich aus der Revisionsbegründung das Prozeßbegehren des Revisionsklägers eindeutig ergibt (BFH-Urteil vom 11.November 1983 III R 25/77, BFHE 140, 289, BStBl II 1984, 187 m.w.N.). So ist es im Streitfall. Der Kläger wendet sich dagegen, daß das FG seine Klage auf Herabsetzung der Umsatzsteuer für 1981 durch das in der Revisionsschrift näher bezeichnete Urteil mit der Begründung abgewiesen hat, er sei nicht Unternehmer und schulde die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 2 340 DM nach § 14 Abs.3 UStG 1980. /++

Die Revision ist ++/ jedoch /++ unbegründet.

1. Der Kläger war kein Unternehmer.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs.1 Satz 1 UStG 1980). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs.1 Satz 3 UStG 1980).

Der Kläger war nicht im Sinne dieser Vorschrift nachhaltig tätig.

Das vom Verb "nachhalten" (*= längere Zeit anhalten, bleiben) abgeleitete Adjektiv "nachhaltig" bedeutet gemeinsprachlich: sich auf längere Zeit stark auswirkend. Von dieser Bedeutung ist auch umsatzsteuerrechtlich auszugehen (BFH-Urteil vom 30.Juli 1986 V R 41/76, BFHE 147, 279, BStBl II 1986, 874). Dementsprechend nahm der Senat u.a. schon im vorbezeichneten Urteil an, daß eine nachhaltige Tätigkeit auf Dauer berechnet sein muß. Es muß also eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Entgelten (im weitesten Sinne gewerbliche oder berufliche Tätigkeit) gegeben sein.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Frage, ob jemand selbständig oder nichtselbständig tätig ist, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; vom 9.August 1990 V R 115/85, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 138). Entsprechendes gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall jemand im oben bezeichneten Sinne "nachhaltig" tätig geworden ist.

a) Als Kriterien, die für die Nachhaltigkeit sprechen können, kommen insbesondere in Betracht:

- Mehrjährige Tätigkeit (vgl. für Testamentsvollstrecker BFH- Urteil vom 7.August 1975 V R 43/71, BFHE 117, 113, BStBl II 1976, 57, und für Prostituierte BFH-Urteil vom 4.Juni 1987 V R 9/79,BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653)

- Planmäßiges Handeln (vgl. für den Verkauf von Vorführwagen durch Angestellte eines Kfz-Händlers BFH-Urteil vom 12.April 1962 V 21/60 U, BFHE 74, 710, BStBl III 1962, 262; für den Verkauf eines Jahreswagens durch Werksangehörige BFH-Urteil vom 26.April 1979 V R 46/72, BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530; für den Verkauf von Kfz durch einen Amateurrennfahrer BFH-Urteil vom 13.Dezember 1984 V R 32/74, BFHE 142, 327, BStBl II 1985, 173; für Wettbewerbsunterlassung BFH-Urteil in BFHE 147, 279, BStBl II 1986, 874)

- Auf Wiederholung angelegte Tätigkeit (BFH in BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 659)

- Die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes (vgl. für Patentveräußerung BFH-Urteil vom 26.April 1962 V 293/59 U, BFHE 74, 715, BStBl III 1962, 264)

- Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses (vgl. für die Parzellierung und Baureifmachung eines Grundstücks BFH-Urteil vom 13.Februar 1969 V R 92/68, BFHE 95, 21, BStBl II 1969, 282, und für die Veräußerung von Haushaltsgegenständen BFH-Urteil vom 3.Juni 1954 V 262/53 U, BFHE 59, 75, BStBl III 1954, 238)

- Langfristige Duldung eines Eingriffes in den eigenen Rechtskreis (vgl. für Nießbrauchsbestellung BFH-Urteil vom 16.Dezember 1971 V R 41/68, BFHE 104, 262, BStBl II 1972, 238)

- Intensität des Tätigwerdens (BFH in BFHE 147, 279, BStBl II 1986, 874)

- Beteiligung am Markt (vgl. BFH in BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530; in BFHE 142, 327, BStBl II 1985, 173, und in BFHE 147, 279, BStBl II 1986, 874)

- Auftreten wie ein Händler (vgl. für Erwerb und Halten von Beteiligungen BFH-Urteil vom 15.Januar 1987 V R 3/77, BFHE 149, 272, BStBl II 1987, 512; für Briefmarkensammler BFH-Urteil vom 29.Juni 1987 X R 23/82, BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744; für Münzsammler BFH-Urteil vom 16.Juli 1987 X R 48/82, BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752)

- Unterhalten eines Geschäftslokals

- Auftreten gegenüber Behörden.

b) Da es --wie ausgeführt-- auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommt, kann nicht mit Rücksicht auf das Vorliegen eines dieser Merkmale die nachhaltige Betätigung im Streitfall eindeutig bejaht oder verneint werden. Es müssen vielmehr die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden.

Im Urteil V R 46/72 (BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530) hatte der Senat bei einem Angehörigen einer Automobilfabrik, der von dieser unter Inanspruchnahme des Werksangehörigenrabatts regelmäßig fabrikneue Automobile erwarb und diese Fahrzeuge nach Ablauf der ihm vom Werk gesetzten Verkaufssperrfrist wieder veräußerte, eine nachhaltige Betätigung als Unternehmer bejaht. Dabei bemaß sich damals die Sperrfrist nach einer Zeitdauer von elf Monaten oder einer Fahrleistung von 15 000 km. Auch der Kläger ist --jedenfalls wenn er entsprechend seinem behaupteten Vorsatz in den Folgejahren regelmäßig Jahreswagen verkauft hat-- auf Dauer planmäßig unter Ausnutzung der ihm als Werksangehörigen offenstehenden Möglichkeiten tätig geworden. Seine Tätigkeit war folglich auf Wiederholung angelegt. Der Kläger hat sich auch als Jahreswagenverkäufer am Automobilmarkt beteiligt. Bei ihm betrug die Sperrfrist jedoch 18 Monate.

Der Senat ist der Auffassung, daß bei einem Verkauf nach mehr als einem Jahr die Intensität der wirtschaftlichen Betätigung so gering ist, daß eine unternehmerische Betätigung entfällt. Im Rahmen der Gesamtverhältnisse spielt dies eine besonders wichtige Rolle. Der Angehörige eines Automobilwerks, der in größeren Abständen einen Jahreswagen verkauft, rückt in die Nähe eines Privatmannes, der ebenfalls in regelmäßigen Abständen sein Auto zu verkaufen pflegt, ohne daß er deshalb zum Unternehmer wird. Bei Verkäufen nach mehr als einem Jahr kommt es nicht einmal zu einem Umsatz je Veranlagungszeitraum.

2. Da der Kläger nicht Unternehmer war, schuldet er die seinem Abnehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach § 14 Abs.3 UStG 1980. Dafür steht ihm der begehrte Steuerabzugsbetrag nicht zu (§ 19 Abs.3 Satz 5 UStG 1980).

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 65

BStBl II 1991, 776

BFHE 165, 116

BFHE 1992, 116

BB 1991, 1849

BB 1991, 1849-1850 (LT)

DB 1991, 2019-2020 (LT)

DStR 1991, 1247 (KT)

DStZ 1991, 636 (KT)

HFR 1991, 669 (LT)

StE 1991, 323 (K)

WPg 1991, 709 (S)

StRK, R.6 (LT)

Information StW 1991, 524 (T)

UVR 1992, 26 (K)

UStR 1991, 288 (KT)

StBp 1991, 237 (K)

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