Leitsatz (amtlich)

Der Umstand, daß der Tod eines Gesellschafters vor dem 31. Dezember des Veranlagungszeitraums bei der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters zu einem 12 Monate übersteigenden Bemessungszeitraum führt, wenn die Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat, rechtfertigt keinen Erlaß des sich aus der Progression ergebenden Steuer(mehr)betrages.

 

Normenkette

AO § 131 Abs. 1 S. 3

 

Tatbestand

Die Revisionskläger sind die Erben ihres am 28. Dezember 1961 verstorbenen Vaters. Dieser war bis zu seinem Tode Komplementär einer KG mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr. Seiner Einkommensteuerveranlagung 1961 wurde infolge seines Todes nicht nur der auf ihn entfallende Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres 1960/61 an der KG, sondern auch der auf ihn entfallende Gewinnanteil des Rumpfwirtschaftsjahres vom 1. Juli 1961 bis 28. Dezember 1961 zugrunde gelegt. Der Einkommensteuerbescheid vom 9. August 1965 ist unanfechtbar.

Mit Schreiben vom 1. September 1965 beantragte der Revisionskläger zu 1. Erlaß desjenigen Teiles der Einkommensteuerschuld 1961, der sich infolge der Progression des Einkommensteuertarifs aus der Zusammenfassung der im Veranlagungszeitraum 1961 versteuerten Einkommensteile ergab. Die Zusammenfassung der Gewinnanteile zweier Wirtschaftsjahre, die bei gesonderter Veranlagung einer wesentlich geringeren Steuer unterlegen haben würden, sei die zwangsläufige Folge eines zufälligen Ereignisses, das ebensogut wie am 28. Dezember 1961 auch wenige Tage später hätte eintreten können.

Der Revisionsbeklagte (das FA) lehnte den Antrag ab; die Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid wurde von der OFD zurückgewiesen. Die Klage zum FG blieb ohne Erfolg. Gegen seine Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Revisionskläger, zu deren Begründung sie vortragen lassen:

Bei der im Jahre 1938 getroffenen Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres hätten die Gesellschafter der KG die Wandlungen nicht voraussehen können, denen die damals geltende Regelung in der Folgezeit unterworfen gewesen sei. Indes seien alle Ausnahmefälle, in denen der Bemessungszeitraum für die Einkommensteuer 12 Monate übersteige, durch Willensentscheidungen der Steuerpflichtigen gekennzeichnet. Im Streitfall dagegen habe weder die KG noch der Verstorbene willentlich zur Bildung des Rumpfwirtschaftsjahres vom 1. Juli 1961 bis 28. Dezember 1961 beigetragen. In der es bestimmenden schicksalhaften Fügung (Tod des Komplementärs) sei jener Grund zu sehen, der aus der in der Sache selbst gelegenen Unbilligkeit einen Steuererlaß rechtfertige.

Die Revisionskläger beantragen, das FA unter Aufhebung der Vorentscheidung (und der ihr zugrunde liegenden Entscheidungen der Finanzbehörden) zur Gewährung des beantragten Steuererlasses zu verurteilen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die dem Verfahren beigetretene OFD (§§ 61 und 57 Nr. 4 FGO) beantragt ebenfalls Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Die Revisionskläger rügen, daß die Finanzbehörden in fehlerhafter Ausübung ihres Ermessens das Schicksalhafte im Tod ihres Rechtsvorgängers nicht zutreffend gewürdigt hätten, das zur Bildung des Rumpfwirtschaftsjahrs vom 1. Juli 1961 bis 28. Dezember 1961 führte; daß sie es nicht insoweit als eine in der Sache selbst gelegene Unbilligkeit hätten gelten lassen, als es zur Zusammenfassung der Gewinnanteile zweier Wirtschaftsjahre und zu der durch die Zusammenfassung ausgelösten höheren Steuerfestsetzung geführt habe. Der Senat kann den Revisionsklägern darin nicht folgen.

Die Notwendigkeit einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung von einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb, an denen mehrere Personen beteiligt sind (insbesondere Gesellschafter), folgt aus § 215 Abs. 2 AO. Diese Feststellung erfolgt jeweils für das Kalenderjahr oder das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr der Gesellschaft. Scheidet ein Gesellschafter – wie hier durch Tod – aus der Gesellschaft aus und wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern – einschließlich der Erben des ausgeschiedenen Gesellschafters oder ohne sie – fortgeführt, so ist auf den Todestag ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden, für das der Gewinnanteil des ausgeschiedenen Gesellschafters festzustellen ist (Urteil des RFH VI 487/38 vom 19. Oktober 1938, RStBl 1938, 1102; Urteil des BFH IV 458/60 vom 13. Dezember 1962, StRK, Reichsabgabenordnung, § 215, Rechtsspruch 45, mit weiterer Rechtsprechung). Auch soweit die Notwendigkeit der Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres in Frage gestellt wird, wird die Feststellung des auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entfallenden Anteils am Jahresgewinn mangels einer Bilanz im Wege der Schätzung auf den Tag seines Ausscheidens für erforderlich gehalten (siehe Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anm. 46 Abs. 2 zu § 15 EStG).

Es trifft zwar zu, daß ein Gesellschafter den Tag seines Ausscheidens aus der Gesellschaft in der Regel selbst bestimmt und damit die steuerrechtliche Behandlung seiner Gewinnanteile aus zwei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren beeinflussen kann. Das rechtfertigt es indes nicht, das freiwillige Ausscheiden eines Gesellschafters vor dem 31. Dezember eines Jahres und das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod vor dem 31. Dezember eines Jahres unterschiedlich zu beurteilen. Auch das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod ist kein Umstand, der mit der von ihm ausgelösten Zusammenfassung der Gewinnanteile zweier Wirtschaftsjahre zu einer notwendig unbilligen Besteuerung führt. Dem FG ist vielmehr darin zuzustimmen, daß diese Möglichkeit bereits in der Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs beschlossen liegt und damit von den Gesellschaftern mit der Ausübung dieser Wahl in Kauf genommen wird. Im Streitfall kommt hinzu, daß die Rechtslage im Jahre 1938 der im Jahre 1961 – wie auch die Revisionsbegründung selbst nicht verkennt – voll entsprach.

Vorinstanz:

 

Fundstellen

Haufe-Index 557474

BStBl II 1970, 838

BFHE 1971, 81

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