Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vereinigung oder übertragung nahezu aller Anteile an einer Gesellschaft (oder ein entsprechendes Verpflichtungsgeschäft) löst - unbeschadet des § 6 Abs. 1 und 2 StAnpG und gewisser Sonderfälle - außer im Saarland die Steuerpflicht auf Grund des § 1 Abs. 3 GrEStG abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nicht allein deshalb aus, weil die in anderer Hand verbliebenen Anteile wirtschaftlich bedeutungslos sind (Zwerganteile).

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige - Stpfl. - (Revisionsklägerin) hatte am 31. Dezember 1951 94,8 v. H. der Aktien der X.-AG inne. Durch zusätzlichen Aktienerwerb im März und Juni 1952 gelangte sie zu einer Beteiligung von 99,5 v. H. des Grundkapitals dieser Gesellschaft. Zu deren Vermögen gehörten Grundstücke.

Durch Schreiben vom 23. Januar 1956 unterrichtete das Finanzamt (FA) A., in dessen Bezirk die Stpfl. damals ihren Sitz hatte, das für den Sitz der AG allgemein zuständige FA B. von dem Erwerb der Anteile mit der Bitte, zu überprüfen, ob wegen Vereinigung der Rechte Grunderwerbsteuer zu erheben sei. Das FA B. gab die Anfrage sofort an das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer damals zuständige FA C. weiter. In dessen Akten ist unter dem 24. Juni 1957 eine Anfrage nach dem Einheitswert (Stand vom 1. Januar 1952) verfügt worden. Ob diese Anfrage beim FA B. eingegangen ist, konnte das Finanzgericht (FG) nicht feststellen; es hat dagegen als unbestritten erachtet, daß sie vom FA C. zur Post gegeben worden ist. Am 26. Februar 1958 hat das FA C. verfügt, nochmals beim FA B. wegen des Einheitswertes anzufragen; diese Anfrage hat das FA B. am 7. März 1958 beantwortet.

Durch Bescheid vom 11. August 1958 hat das FA C. von der Stpfl. wegen Vereinigung der Anteile (ß 1 Abs. 3 GrEStG) die aus dem Einheitswert der Grundstücke der AG berechnete (ß 10 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) Grunderwerbsteuer angefordert. Die Stpfl. hält die Steuer für verjährt. Ihren Einspruch hat das inzwischen zuständig gewordene FA B. unter geringfügiger änderung des Betrags zurückgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Mit der Rb. hat die Stpfl. fehlerhafte Anwendung des § 147 Abs. 1 AO a. F. gerügt. Als Verfahrensmangel beanstandet sie, daß das FG als unbestritten zugrunde legte, daß eine Anfrage des FA C. vom 24. Juni 1957 zur Post gegeben worden sei, ohne sie zuvor davon zu unterrichten, daß diese Anfrage beim FA B. nicht eingegangen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist seit 1. Januar 1966 als Revision zu behandeln (ß 184 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 und 2, §§ 115 ff. FGO in Verbindung mit § 285 AO a. F.). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2, § 126 Abs. 3 FGO.

Das FG hat für unstreitig erachtet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß durch die Vereinigung von 99,5 v. H. der Anteile der AG in der Hand der Stpfl. gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG eine Grunderwerbsteuerschuld entstanden ist. Diese Auffassung stimmt überein mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) II 13/61 U vom 10. Januar 1962 (BStBl 1962 III S. 133, Slg. Bd. 74 S. 349). An der darin vertretenen Ansicht, daß eine Vereinigung aller Anteile im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG auch dann anzunehmen ist, wenn "Zwerganteile" in anderer Hand verbleiben, hält der Senat jedoch nicht mehr fest.

Nach § 1 Abs. 3 GrEStG in der im Lande Baden-Württemberg geltenden Fassung unterliegen, wenn zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört, der Grunderwerbsteuer u. a. Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf übertragung eines Anteils oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründen, wenn durch die übertragung alle Anteile in der Hand des Erwerbers vereinigt würden (Ziff. 1), und solche, die den Anspruch auf übertragung aller Anteile der Gesellschaft begründen (Ziff. 3), sowie die Vereinigung (Ziff. 2) und der übergang (Ziff. 4) aller Anteile der Gesellschaft, soweit ein schuldrechtliches Geschäft nicht vorangegangen ist. Nach diesem eindeutigen Wortlaut kann nur die Vereinigung oder der übergang aller Anteile oder ein Verpflichtungsgeschäft, das auf die Vereinigung oder den übergang aller Anteile zielt, die Steuerpflicht auslösen. Auch eine dem § 1 Abs. 2 GrEStG entsprechende wirtschaftliche Betrachtungsweise kann insoweit zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn das Wort "alle" hat im allgemeinen Sprachgebrauch rechtlich und wirtschaftlich dieselbe Bedeutung. Auch von dem Wort "Anteil" her ist kein anderes Ergebnis zu finden; denn wirtschaftlich wie rechtlich sind alle Anteile erst dann vereinigt, wenn alle Berechtigungen zusammenfallen. Bei erneuter Prüfung ist der Senat zu der Auffassung gekommen, daß Abweichungen davon sich auch nicht allein mit wirtschaftlicher Betrachtungsweise rechtfertigen lassen, sondern einer gesetzlichen Regelung bedürfen; dazu gehören die Fiktion des § 6 Abs. 2 StAnpG und § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG insofern, als die Vereinigung in der Hand von Unternehmen der in § 2 Abs. 2 UStG bezeichneten Art der Vereinigung in derselben Hand gleichsteht. Das gleiche gilt für die Sonderregelung des saarländischen GrEStG, dessen § 1 Abs. 3 ausdrücklich wirtschaftlich bedeutungslose Zwerganteile für unbeachtlich erklärt.

Auch der Sinn des § 1 Abs. 3 GrEStG ermöglicht keine andere Beurteilung. Denn ein Wechsel im Personenstand einer Gesamthand (um die es hier nicht geht) ist unbeschadet des § 6 Abs. 4 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich für sich allein unbeachtlich (vgl. Boruttau-Klein, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., 1965, § 1 Tz. 14 ff., § 5 Tz. 45 f.); das gleiche gilt vorbehaltlich des § 1 Abs. 3 GrEStG für eine Veränderung der Beteiligung an einer juristischen Person. Nimmt somit das GrEStG die Steuerfreiheit derartiger änderungen weitgehend in Kauf und beschränkt sie im wesentlichen nur durch § 1 Abs. 3 GrEStG, so bietet sich kein Anhalt, diese Vorschrift erweiternd auszulegen. Denn der etwa dem § 1 Abs. 2 GrEStG zu entnehmende Rechtsgedanke, daß die volle wirtschaftliche Macht dieselbe Bedeutung haben solle wie die ihr entsprechende Rechtsmacht, könnte vor den Zwerganteilen nicht haltmachen. Hier wären gleichermaßen die Mehrstimmrechte nach § 12 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) a. F., § 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) n. F., wie der Entzug des Stimmrechts für Vorzugsaktien (ß 12 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 1 AktG a. F., § 139 Abs. 1 AktG n. F.) sowie die Gestaltungsmöglichkeiten nach § 11 AktG n. F. zu berücksichtigen; auch könnte nicht unberücksichtigt bleiben, daß §§ 9 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG), §§ 339 ff. AktG bereits einer Mehrheit von drei Vierteln erlauben, eine Umwandlung zu erzwingen. Konsequenzen dieses Umfangs erlaubt aber § 1 Abs. 3 GrEStG zweifelsohne nicht; die Anwendung eines aus § 1 Abs. 2 GrEStG abzuleitenden Rechtsgedankens könnte daher nur zu Ergebnissen führen, die auch in wirtschaftlicher Betrachtung als zufällig erscheinen müßten.

Demzufolge löst die Vereinigung oder übertragung nahezu aller Anteile an einer Gesellschaft oder ein entsprechendes Verpflichtungsgeschäft die Steuerpflicht auf Grund des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht allein deshalb aus, weil der in anderer Hand befindliche Anteil wirtschaftlich bedeutungslos ist. Das schließt jedoch die Steuerpflicht unter besonders gelagerten Umständen nicht aus. Hierher gehört regelmäßig (vgl. aber Urteil des BFH II 189/53 U vom 27. Januar 1954, BStBl 1954 III S. 83, Slg. Bd. 58 S. 451) der Fall, daß die restlichen Anteile (größeren oder geringeren Umfangs) sich im Besitz der Gesellschaft selbst befinden (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - II A 485/29 vom 23. Oktober 1929, Slg. Bd. 26 S. 100; Urteil des BFH II 189/53 U, a. a. O.). Weil begrifflich die Gesellschaft nicht ihr eigener Gesellschafter sein kann, da sie nicht eine von ihr selbst verschiedene Person ist (Urteil des RFH II A 485/29, a. a. O., S. 101), liegt insoweit aber keine Ausnahme von dem aufgestellten Grundsatz vor. Inwieweit für andere Fälle (etwa bei verschollenen Anteilen; vgl. Urteil des RFH II 68/37 vom 19. November 1937, Slg. Bd. 43 S. 30) Ausnahmen zu machen sind, ist hier nicht zu entscheiden.

Mit der dargelegten Auffassung kehrt der BFH zu dem Grundsatz zurück, den der RFH - ebenfalls unter gewissen Vorbehalten (vgl. Urteile II A 485/29 a. a. O.; II A 618/31 vom 9. Februar 1932, Slg. Bd. 30 S. 199; II 68/37 a. a. O.) - zu § 3 GrEStG 1927 aufgestellt hatte (vgl. Urteile des RFH II A 412/20 vom 26. April 1921, Slg. Bd. 5 S. 247; II A 214/31 vom 20. Mai 1931, Mrozek-Kartei, Grunderwerbsteuergesetz, § 3 Abt. III, Rechtsspruch 5). Im Schrifttum ist diese Auffassung auch zu § 1 Abs. 3 GrEStG 1940 vertreten worden (vgl. z. B. Binder und Ziegler, Finanz-Rundschau 1957 S. 353 ff.; Obermüller, Der Betriebs-Berater 1958 S. 39).

Eine Steuerpflicht aus der Vereinigung von 99,5 v. H. der Anteile in der Hand der Stpfl. kann demnach nur in Frage kommen, wenn es einen Mißbrauch der Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (ß 6 Abs. 1 StAnpG) darstellen würde, daß die Stpfl. den Zwerganteil von 0,5 v. H. nicht ebenfalls erworben hat (zur Abgrenzung des Mißbrauchs vgl. Urteile des BFH II 119/62 U vom 20. Oktober 1965, BStBl 1965 III S. 697, und II 148/62 U vom 8. Dezember 1965, BStBl 1966 III S. 148); in diesem Fall wäre die Grunderwerbsteuer gemäß § 6 Abs. 2 StAnpG, § 1 Abs. 3 GrEStG angefallen. Da in einem solchen gedachten Fall aber zumeist die Voraussetzungen einer zehnjährigen Verjährungsfrist (ß 144 AO a. F.) erfüllt wären, erübrigt es sich derzeit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Verfügung vom 24. Juni 1957 die Verjährung unterbrochen hat.

Die Sache war zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG C. zurückzuverweisen (ß 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war (ß 143 Abs. 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 412047

BStBl III 1966, 254

BFHE 1966, 117

BFHE 85, 117

StRK, GrEStG:1 R 164

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