Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Zurechnung von Einkünften aus einer mit Mitteln des Gesamtgutes erworbenen Beteiligung an einer Personengesellschaft, bei der handelsrechtlich nur einer der Ehegatten Gesellschafter ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Nr. 2; AO § 215; StAnpG § 11 Ziff. 3

 

Tatbestand

Der Streit geht um die Auswirkung eines Güterrechtsvertrages für getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagende Eheleute. Die Eheleute (Bg.) leben seit ihrer Eheschließung im Jahre 1914 im vertraglichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (§§ 1519 ff. BGB a. F.). Im Streitjahr ergaben sich aus Beteiligungen beider Eheleute an Personengesellschaften Gewinne, nämlich 258.867 DM aus der Beteiligung des Ehemannes als persönlich haftender Gesellschafter an einer KG, von denen ein Teil auf die Vergütung für seine Tätigkeit in dem Unternehmen entfiel, und aus der Beteiligung der Ehefrau als Kommanditistin an einer anderen KG, ferner Einkünfte aus der Tätigkeit des Ehemannes als Aufsichtsrat und aus Kapitalvermögen sowie ein überschuß der Ausgaben über die Einnahmen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Das Finanzamt nahm eine einheitliche Feststellung hinsichtlich aller dieser Einkünfte gemäß § 215 AO vor. Dabei teilte es die Einkünfte unter Bezug auf das den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft betreffende Gutachten des Bundesfinanzhofs VI D 1/58 S vom 18. Februar 1959 (BStBl 1959 III S. 263, Slg. Bd. 69 S. 5) in der Weise auf, daß es die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung jedem der Eheleute zur Hälfte, die Aufsichtsratstantieme aber dem Ehemann allein zurechnete. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb rechnete es ebenfalls den Eheleuten je zur Hälfte zu, mit Ausnahme des dem Ehemann als Tätigkeitsvergütung von der KG gezahlten Vorausbetrages. Die Bg. verlangen, daß auch die dem Ehemann allein zugerechneten Einkünfte in gleicher Weise wie die übrigen Einkünfte unter die Eheleute aufgeteilt werden.

Das Finanzgericht gab der Sprungberufung der Bg. statt und rechnete die streitigen Einkünfte den Eheleuten je zur Hälfte zu. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Im Gegensatz zu dem oben angeführten Gutachten des Bundesfinanzhofs komme den Güterrechtsverträgen eine unmittelbare Wirkung auf die Zurechnung von Einkünften der Eheleute zu. Es bestehe kein Grund, hierbei von dem bürgerlichen Recht abzuweichen, nach dem das, was Mann und Frau während der Errungenschaftsgemeinschaft erworben haben, in das Gesamtgut falle (§ 1519 BGB a. F.). Damit stimme auch die Vorschrift des § 11 Ziff. 5 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) überein, nach der Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten zuzurechnen seien, als wären die Beteiligten nach Bruchteilen berechtigt. Der Abschluß eines Güterrechtsvertrages könne nicht mit der Einzelverfügung der Eheleute über künftige Einkünfte gleichgesetzt werden.

In seiner Rb. wies der sich im übrigen auf das oben angeführte Gutachten stützende Vorsteher des Finanzamts darauf hin, daß nach bürgerlichem Recht und Handelsrecht nichtübertragbare Anteile an Personengesellschaften bei der Errungenschaftsgemeinschaft nach § 1522 BGB a. F. nicht zum Gesamtgut, sondern zum eingebrachten Gut gehörten. Es fehle daher insoweit an einem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten als Voraussetzung und Grundlage für eine Aufteilung dieser Einkünfte zwischen den Ehegatten im Sinne des zur allgemeinen Gütergemeinschaft ergangenen Gutachtens. Die Bg. machten demgegenüber geltend, die von dem Vorsteher des Finanzamts angeführten Bestimmungen des HGB und des BGB seien nicht zwingenden Rechts. Sie könnten durch Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. Nach dem Gesellschaftsvertrag der einen KG seien die Anteile übertragbar. Die Beteiligung des Ehemannes an dieser KG gehöre daher zum Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft.

In der mündlichen Verhandlung überreichten die Vertreter der Bg. den Gesellschaftsvertrag dieser KG vom April 1956 mit dem Bemerken, daß die in § 34 des Vertrages enthaltene Regelung für die übertragung von Gesellschaftsanteilen bereits in dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vom 28. November 1936 enthalten gewesen sei. Sie erklärten weiter, die Beteiligung des Ehemannes habe sich daraus entwickelt, daß sein Vater ihm während des Krieges 1914/1918 Geschäftsanteile an der Rechtsvorgängerin der KG, einer GmbH, geschenkt habe, die 1936 in die KG bei deren Errichtung eingebracht und zur Geschäftseinlage des Ehemannes geworden seien. Hinsichtlich der Beteiligung der Ehefrau an der anderen KG wurden keine Angaben gemacht.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Der Senat hat sich bereits in dem Urteil I 287/60 U vom 7. März 1961 (BStBl 1961 III S. 253, Slg. Bd. 72 S. 693) grundsätzlich dem oben angeführten Gutachten angeschlossen. Die Rechtsausführungen der Bg. bieten keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Die verfassungsmäßigen Bedenken der Bg. gegen das Gutachten teilt der Senat nicht. Was in dem Gutachten über das Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft ausgeführt ist, gilt entsprechend für das Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft. Infolgedessen ist dem Vorsteher des Finanzamts darin zuzustimmen, daß die Einkünfte des Ehemannes aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat und die im Gewinnanteil an der ersten KG enthaltene Tätigkeitsvergütung dem Ehemann allein zuzurechnen sind. Auch hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung verbleibt es bei der von den Beteiligten gebilligten Aufteilung. Auf die Vermutung für die Zugehörigkeit des vorhandenen Vermögens zum Gesamtgut (§ 1527 BGB a. F.) wird verwiesen.

Offen bleibt die Frage, ob es auch bei dem um die Tätigkeitsvergütung gekürzten Gewinnanteil des Ehemannes aus der Beteiligung an der ersten KG bei der vom Finanzamt vorgenommenen Aufteilung verbleiben kann. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es zunächst darauf an, welcher Vermögensmasse diese Beteiligung zuzurechnen ist. Die Beteiligung soll vor Jahrzehnten durch eine Schenkung des Vaters des Ehemannes entstanden sein. Diese Tatsache spräche dafür, sie zum eingebrachten Gut des Ehemannes zu rechnen (§ 1521 BGB a. F.). Die tatsächlichen Verhältnisse gehen aus den Akten nicht hervor. In der mündlichen Verhandlung konnte der Sachverhalt in dieser Richtung nicht erschöpfend geklärt werden. Auch der Umstand, daß Anteile an Personengesellschaften nicht übertragen werden können, spricht für die Zurechnung zum eingebrachten Gut (§ 1522 BGB a. F., siehe auch Staub, HGB, Anmerkungen zu § 109). Die Bg. behaupten zwar unter Bezug auf die Regelung im Gesellschaftsvertrag die Zugehörigkeit der Beteiligung zum Gesamtgut. Es ist zweifelhaft, ob das Vorbringen der Bg. in dieser Richtung zutrifft. Die Frage der güterrechtlichen Zurechnung der Beteiligung braucht aber nicht abschließend beurteilt zu werden, weil im Streitfall die Aufteilung des Gewinnanteils aus anderen Gründen auch den gerechtfertigt ist, wenn die Beteiligung formal zum eingebrachten Gut des Ehemannes gehören sollte. In der mündlichen Verhandlung haben die Bg. ausgeführt, daß der Ehemann ursprünglich zunächst nur mit etwa 10.000 Mark an der Vorgängerin der KG, einer GmbH, beteiligt war. Der Anteil im Streitjahr aber betrage mehrere Millionen DM. Dies sei darauf zurückzuführen, daß die nach § 1525 BGB a. F. in das Gesamtgut gefallenen Gewinnanteile überwiegend dem Unternehmen belassen worden seien, mit der Folge, daß nunmehr das in der Beteiligung angelegte Vermögen zu etwa 99 v. H. aus Mitteln des Gesamtgutes stamme.

Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung I 287/60 U a. a. O. ausgeführt, daß bei der allgemeinen Gütergemeinschaft Gewinne aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft dem an der Gesellschaft beteiligten Ehegatten allein zuzurechnen sind, da es sich hierbei um Einkünfte aus dem Sondergut handelt. Dem Sondergut bei der allgemeinen Gütergemeinschaft entspricht bei der Errungenschaftsgemeinschaft das eingebrachte Gut der Ehegatten nach §§ 1520 bis 1524 BGB a. F. Selbst dann aber, wenn die Beteiligung zum eingebrachten Gut des Ehemannes gehören sollte, verlangt der Tatbestand im Streitfall eine von der Entscheidung I 187/60 U a. a. O. abweichende Beurteilung. Es kann nicht außer Betracht bleiben, daß die nunmehrige Beteiligung mit einem Wert von mehreren Millionen DM soviel wie ausschließlich mit Mitteln des Gesamtgutes erworben worden und nach Lage der Verhältnisse anzunehmen ist, daß sie auch für das Gesamtgut verwaltet wird. Gegen die entsprechenden Ausführungen der Bg. in der mündlichen Verhandlung können keine Bedenken erhoben werden. Auch das Finanzamt hat in der mündlichen Verhandlung dem nicht widersprochen. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der Ehemann hinsichtlich der Beteiligung lediglich als Treuhänder für das Gesamtgut tätig wird. Es mag wohl zutreffen, daß handelsrechtlich, also nach außen hin und mit bürgerlich- rechtlichen Folgen (zum Beispiel Haftung), der Ehemann allein als Unternehmer gilt. Steuerlich muß nach § 11 Ziff. 3 StAnpG die Beteiligung aber dem Vermögen zugerechnet werden, für das es treuhänderisch verwaltet wird. Das ist hier das Gesamtgut. Unter diesen Umständen kann der ursprünglichen, aus der Zeit um 1914 stammenden Einlage in Höhe von 10.000 Mark keine Bedeutung mehr zugesprochen werden. Der Aufteilung des Gewinnes aus der KG (die Tätigkeitsvergütung ausgeschlossen) durch die Vorinstanzen ist somit zuzustimmen. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Antrag des Vorstehers des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung, der sich lediglich gegen die Aufteilung der Tätigkeitsvergütung durch die Vorinstanz gewandt hat.

Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden, weil es noch weiterer Aufklärung hinsichtlich der Beteiligung der Ehefrau an der zweiten KG bedarf. Für die Beurteilung dieser Beteiligung und der daraus gezogenen Einkünfte gelten die zur Beteiligung des Ehemannes entwickelten Grundsätze. Da in der mündlichen Verhandlung diese Frage tatbestandsmäßig nicht geklärt wurde, geht die Sache zur Würdigung in dieser Richtung noch einmal an das Finanzgericht zurück.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410475

BStBl III 1962, 346

BFHE 1963, 216

BFHE 75, 216

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