Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wer ein Wohngebäude mit 18 Wohnungen in der Absicht errichtet, die Wohnungen als Eigentumswohnungen zu verkaufen und die Sonderabschreibung des § 7 b EStG in Anspruch zu nehmen, begründet in der Regel einen Gewerbebetrieb. Der Senat schließt sich den Ausführungen des VI. Senats im Urteil VI 199/65 vom 7. April 1967, BFH 88, 450, BStBl III 1967, 467, an.

 

Normenkette

StAnpG § 1 Abs. 3; EStG § 2 Abs. 2, §§ 7b, 15; GewStDV § 1 Abs. 1

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist bei der Gewerbesteuerveranlagung 1960, ob die Errichtung eines Gebäudes mit 18 Eigentumswohnungen und deren Veräußerung an verschiedene Erwerber eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.

Im Jahre 1955 erwarb der Revisionskläger (Stpfl.) ein Ruinengrundstück, auf dem er in den Jahren 1959 und 1960 ein Haus mit 18 Eigentumswohnungen errichtete. Die Errichtung des Gebäudes und die Veräußerung der Eigentumswohnungen übertrug der Stpfl. einer Baubetreuungsgesellschaft (im folgenden als GmbH bezeichnet), deren Geschäftsführer er war, gegen ein Entgelt von 11.300 DM. Die technische Bauleitung übernahm ein Architekt. Die GmbH schloß als Bevollmächtigte des Stpfl. die Kaufverträge und gab die Auflassungserklärungen ab. Das Grundstück teilte der Stpfl. nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes durch eine Teilungserklärung in Wohnungseigentum auf. Als Gewinn aus der Veräußerung der Eigentumswohnungen erklärte er einen Betrag von 18.844,91 DM.

Das FA hielt diesen Gewinn für gewerbesteuerpflichtig. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

Mit der Revision beantragt der Stpfl. das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung und den Gewerbesteuerbescheid ersatzlos aufzuheben und führt zur Begründung aus.

Zu Unrecht sehe das Finanzgericht (FG) seine Tätigkeit als nachhaltig an, weil es sie mit den vom BFH entschiedenen "Parzellierungsfällen" gleichstelle. Im Gegensatz zu den "Parzellierungsfällen" sei es von entscheidender Bedeutung, daß das Eigentum an die 18 Wohnungseigentümer in einem einheitlichen Vorgang übergegangen sei und alle Wohnungseigentümer eine unauflösliche Gemeinschaft bildeten. Der Wagniszuschlag von 4,3 v. H. in der Kalkulation, der später nicht in Anspruch genommen worden sei, dürfe nicht als ein Gewinn angesehen werden, den er (der Stpfl.) habe erzielen wollen. Der wirtschaftliche Anreiz für seine Bautätigkeit habe für ihn darin bestanden, die Steuervergünstigung des § 7 b EStG in Anspruch nehmen zu können. Es liege keine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr vor, denn er habe nur einmal eine einheitliche Wohnanlage errichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Stpfl. ist unbegründet. Der Senat schließt sich dem Urteil des VI. Senats des BFH VI 199/65 vom 7. April 1967 (BFH 88, 450, BStBl III 1967, 467) an und verweist auch auf sein Urteil IV 153/66 vom 16. Februar 1967 (BFH 88, 207, BStBl III 1967, 337). Auch 18 Eigentumswohnungen lassen sich nur durch eine nachhaltige Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr verkaufen. Erforderlich sind Werbung und Verhandlungen mit einer größeren Anzahl von Interessenten. Die nachhaltige Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr kann auch durch Einschaltung eines Dritten, hier der GmbH, erfolgen.

Der Stpfl. handelte auch mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, weil er - selbst wenn die Eigentumswohnungen zu Selbstkosten verkauft worden sind - für sich die Sonderabschreibung nach § 7 b EStG in Anspruch nehmen wollte. Der VI. Senat des BFH hat im Urteil VI 199/65 ausführlich dargelegt, daß eine Gewinnabsicht anzunehmen ist, wenn der Stpfl. unter Ausnutzung einer günstigen Marktsituation Vermögensmehrungen durch die Inanspruchnahme des § 7 b EStG erstrebt. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob auch die Abführung von rund 11.000 DM an die vom Stpfl. beherrschte GmbH für die Verwaltung als sogenannte Bau-Nebenkosten oder die Kalkulation eines "Wagniszuschlages" zur Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht ausreichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412676

BStBl III 1967, 690

BFHE 1967, 421

BFHE 89, 421

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