Leitsatz (amtlich)

1. Der Nießbraucher an einem bebauten Grundstück kann auch dann Vermieter i. S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein, wenn das Nutzungsrecht als sog. Bruttonießbrauch ausgestaltet ist.

2. Der Nießbrauchsbesteller kann die im Rahmen des Bruttonießbrauches von ihm erbrachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Am 20. Mai 1974 schloß der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit seinen vier minderjährigen Kindern, die durch den Schwager des Klägers als Ergänzungspfleger vertreten waren, einen notariellen Vertrag, nach dem der Kläger den Kindern ab 1. Juni 1974 für fünf Jahre unentgeltlich den Nießbrauch an seinem Mietwohngrundstück in L einräumte. Nach § 2 des Vertrages sollten alle das Hausgrundstück betreffenden Kosten, insbesondere die Aufwendungen für den Kapitaldienst sowie die darauf ruhenden Gebühren und Abgaben und die Reparaturkosten, zu Lasten des Eigentümers gehen. Außerdem sollte der Kläger berechtigt bleiben, die Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf das Gebäude in Anspruch zu nehmen. Der Nießbrauch wurde ins Grundbuch eingetragen und die Pflegschaft aufgehoben. Am 7 Juni 1974 beauftragte der Kläger den Schwager privatschriftlich, sämtliche Angelegenheiten, die mit der Verwaltung des in seinem Eigentum stehenden Mehrfamilienhauses zusammenhängen, ausschließlich und allein für ihn auszuüben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte bei der Einkommensteuerveranlagung 1974 die steuerliche Anerkennung des Nießbrauchs, rechnete die Mieteinnahmen für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1974 dem Kläger zu und setzte die Einkommensteuer 1974 fest. Auf dieser Grundlage erließ es gleichzeitig einen Vorauszahlungsbescheid für 1975.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen beide Bescheide wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit im wesentlichen folgender Begründung ab: Der Nießbrauch könne steuerlich nicht anerkannt werden, weil er nicht ernsthaft durchgeführt worden sei. Es fehle an der eigenen Fruchtziehung, an der Inbesitznahme und der Verwaltung des Grundstücks durch die Nießbraucher. Zwar hätten der Kläger und seine Ehefrau als Verwalter des Vermögens der Kinder für diese die sich aus dem Nießbrauch ergebenden Rechte und Pflichten wahrnehmen können. Dies hätten sie aber nicht mit der für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit getan. Im Gegenteil habe der Kläger seinen Schwager beauftragt, alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Angelegenheiten ausschließlich und allein für ihn als Eigentümer, nicht aber für die Nießbraucher zu erledigen. Der Schwager habe zwar die Mietverträge im Namen der Kinder abgeschlossen, abweichend von dem erteilten Auftrag habe der Kläger aber selbst die Mieter ausgewählt und die Höhe der Mieten bestimmt. Er habe darum als Eigentümer Besitz und Verwaltung des Grundstücks niemals aus der Hand gegeben.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er trägt im wesentlichen vor: Bei einem sog. Bruttonießbrauch könne eine Verwaltung des Grundstücks durch den Nießbraucher nicht gefordert werden, weil er von allen Lasten und Verpflichtungen freigestellt sei. Die Inbesitznahme der Mietsachen müsse in diesem Fall schon dann angenommen werden, wenn der Nießbraucher uneingeschränkt über die Mieterträge verfügen könne. Der Bruttonießbraucher habe nur darüber zu wachen, daß die Mietverträge ordnungsgemäß abgeschlossen und die Erträge fristgerecht auf die eingerichteten Konten der Nießbraucher gezahlt werden. Da es ausreichend gewesen wäre, wenn die Eltern im Rahmen ihres Sorgerechts für die Kinder das Grundstück verwaltet und in Besitz genommen hätten, müsse dies auch der Schwager als Beauftragter der Eltern dürfen.

Der Schwager habe die Besitz- und Verwaltungsbefugnis auch wahrgenommen, denn er habe die Mietverträge unterzeichnet und die Erträge für die Nießbraucher angelegt. Im übrigen sei der Schwager im Jahr 1977 zum Ergänzungspfleger für die Dauer des Nießbrauchs bestellt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer 1974 sowie die Einkommensteuervorauszahlungen 1975 unter Anerkennung des Nießbrauchs zugunsten der Kinder und unter Abzug seiner Aufwendungen als Werbungskosten herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Ob nach einer Nießbrauchsbestellung dem Nießbraucher oder weiterhin dem Eigentümer (Nießbrauchsbesteller) die Einkünfte zuzurechnen sind, hängt davon ab, wer von beiden den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt. Entgegen der Auffassung des FG haben im Streitfall die Kinder des Klägers als Nießbrauchsberechtigte den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt, nicht dagegen der Kläger als Eigentümer des Grundstücks.

a) Aufgrund des ihnen vom Kläger eingeräumten Nießbrauchs waren die Kinder des Klägers rechtlich in der Lage, den steuerlichen Tatbestand der Einkunftserzielung durch Vermietung zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Mai 1980 VIII R63/79, BFHE 131, 212, BStBl II 1981, 295). Die Ausgestaltung des Nießbrauchs als sog. Bruttonießbrauch - das ist ein Nießbrauch, bei dem sich der Nießbrauchsbesteller verpflichtet, die dem Nießbrauchsberechtigten gemäß § 1041, § 1047 BGB obliegenden Kosten und Lasten zu tragen, so daß dem Nießbraucher die Bruttoerträge verbleiben - beeinträchtigt die Vermieterstellung der Kinder nicht. Zwar umfaßt die Pflicht des Vermieters zur Überlassung der Mietsache auch die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache (§ 536 BGB). Diese Erhaltungspflicht der Nießbraucher gegenüber den Mietern wird aber durch die Verpflichtung des Nießbrauchsbestellers zur Übernahme der anfallenden Erhaltungsaufwendungen nicht berührt. Vielmehr bleiben die Nießbraucher als Vermieter ihren Mietern gegenüber zur ordnungsgemäßen Instandhaltung, des Gebäudes verpflichtet, lediglich im Innenverhältnis zwischen Nießbrauchsberechtigten und Nießbrauchsverpflichtetem hat der Nießbrauchsverpflichtete die Kosten dafür zu tragen vgl. zur Abwälzung von Erhaltungsaufwand auf den Nießbrauchsverpflichteten auch das BFH Urteil vom 8. August 1969 VI R 299/67, BFHE 96, 473, BStBl II 1969, 683). Die Übernahme sämtlicher mit dem Grundstück im Zusammenhang stehenden Aufwendungen durch den Nießbrauchsbesteller (Eigentümer) kann zwar ein zusätzliches Anzeichen dafür sein, daß trotz Nießbrauchsbestellung ein Wechsel in der Person des Vermieters nicht stattgefunden hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. Mai 1980 VIII R 63/79). Im Streitfall hat die Vereinbarung dagegen nur zur Folge, daß die Einkünfte der Kinder aus der Vermietung mangels Werbungskosten den Einnahmen (Mieten) entsprechen.

b) Der Nießbrauch ist auch tatsächlich so durchgeführt worden, daß die Kinder als Vermieter der Wohnungen anzusehen sind. Denn der Schwager des Klägers hat für den Kläger und seine Ehefrau in Ausübung des diesen zustehenden Vermögenssorgerechts (§ 1626 Abs. 2 BGB) die Mietverträge im Namen der Kinder abgeschlossen.

Der Schwager war im Streitjahr noch nicht als Ergänzungspfleger zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Kinder aus dem Nießbrauch bestellt, so daß den Eltern das Vermögenssorgerecht hinsichtlich des Vermögensgegenstandes Nießbrauch verblieben ist. Die Bestellung eines Pflegers für die Dauer des Nießbrauchs ist auch nicht erforderlich, da die Eltern im Rahmen ihres Sorgerechts Mietverträge mit Dritten im Namen ihrer nießbrauchsberechtigten Kinder abschließen dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Mai 1980 VIII R 63/79).

Dagegen hat der Kläger seinen Schwager am 7. Juni 1974 mit der alleinigen Verwaltung des nießbrauchsbelasteten Grundstücks für ihn (den Kläger) beauftragt. Diese Beauftragung hatte jedoch - was das FG zu Unrecht angenommen hat - nicht zur Folge, daß die Interessen der minderjährigen Kinder damit nicht mehr vertreten waren. Vielmehr beinhaltet diese Vereinbarung bei verständiger Würdigung die Übertragung der Ausübung der elterlichen Vermögenssorge hinsichtlich des Vermögensgegenstandes "Nießbrauch am Grundstück". Denn der Kläger war darin als Vermögenssorgeberechtigter seiner Kinder mit seinem Schwager übereingekommen, daß dieser - soweit es den Nießbrauch am Grundstück betrifft - für ihn das elterliche Sorgerecht wahrnehmen sollte. Eine solche Vereinbarung ist zulässig, allerdings jederzeit frei widerruflich (vgl. Hinz in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1626 Anm. 7; Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 10./11. Aufl., § 1627 Anm. 11; Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1935 Reg. 8 III Nr. 109/35, Höchstrichterliche Rechtsprechung 1936 Nr. 263).

Die Vereinbarung konnte der Kläger auch allein treffen, obwohl im bürgerlichen Recht nach der Aufhebung des § 1629 Abs. 1 BGB beide Eltern als gesetzliche Vertreter der Kinder gesamtvertretungsberechtigt sind. Denn im vorliegenden Fall kann eine entsprechende stillschweigende Bevollmächtigung der mitverwaltungsberechtigten Ehefrau durch den Kläger unterstellt werden (vgl. Hinz, a. a. O., § 1629 Anm. 6; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 39. Aufl., § 1629 Anm. 1).

Trotz der Übertragung der Ausübung der elterlichen Vermögenssorge blieben der Kläger und seine Ehefrau jedoch verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Ausübung - also die Verwaltung des Grundstücks -in einer Weise geschah, die dem Wohl der Kinder diente (vgl. Staudinger, a. a. O., § 1627 Anm. 11). Wenn der Kläger darum, wie das FG festgestellt hat, während der Nießbrauchszeit bei der Auswahl der Mieter und der Festsetzung der Höhe der Mieten mitgewirkt hat, so war er dazu nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Entgegen der Auffassung des FG kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, der Kläger habe die Wohnungen als Eigentümer des Grundstücks in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vermietet, zumal die Mietverträge vom Schwager auftragsgemäß im Namen der Kinder abgeschlossen worden sind.

2. Da der Kläger im Streitjahr keine eigenen Einkünfte aus Vermietung erzielt hat, kann er die von ihm getragenen Aufwendungen für das Grundstück auch nicht als Werbungskosten abziehen.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 EStG). Da der Kläger seinen Kindern das Grundstück unentgeltlich zur Nutznießung überlassen hat stehen die von ihm für das Grundstück erbrachten Aufwendungen in keinem Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen. Der Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten scheidet daher aus (vgl. BFH-Urteil vom 31. Oktober 1978 VIII R 196/77, BFHE 127, 168, BStBl II 1979, 401, mit weiteren Nachweisen).

Darüber hinaus würde auch § 12 Nr. 2 EStG einem Abzug der Kosten, die der Kläger in Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen zur Kosten- und Lastentragung beim Nießbrauch übernommen hat, entgegenstehen. Denn der Kläger hat insoweit freiwillig Leistungen erbracht, die seine unterhaltsberechtigten Kinder aufgrund ihrer Rechtsstellung als Nießbraucher und Vermieter zu erbringen verpflichtet waren (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1976 VIII R 65/73, BFHE 120, 234, BStBl II 1977, 72).

3. Das FG hat - aus seiner Sicht zu Recht - über die Höhe der Werbungskosten, die auf die Zeit nach Bestellung des Nießbrauchs entfallen, keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die sind erforderlich, um auf der Grundlage der rechtlichen Beurteilung durch den erkennenden Senat die Einkommensteuer festsetzen zu können. Die Sache geht daher an das FG zurück (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 413387

BStBl II 1981, 299

BFHE 1981, 216

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