Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffungskosten einer zu modernisierenden Eigentumswohnung

 

Leitsatz (NV)

Wird beim Kauf einer Eigentumswohnung gleichzeitig mit dem Kaufvertrag die Renovierung der Gebäudeteile vereinbart, an denen Sondereigentum übergeht, so können auch die hierdurch bedingten Aufwendungen zu den Anschaffungskosten für die Wohnung gehören (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 43/89, BFHE 165, 245, BStBl II 1991, 918).

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, § 21

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben aufgrund des notariellen Vertrags vom 6. September 1985 eine Eigentumswohnung in einem Anfang des Jahrhunderts errichteten Gebäude; der Kaufpreis betrug 157 510 DM. Verkäuferin war X. Bei Abschluß des notariellen Kaufvertrags waren die Kläger durch einen Bevollmächtigten vertreten, der aufgrund einer notariellen Vollmachtsurkunde vom 5. September 1985 hierzu, sowie zu weiteren, der Finanzierung und Abwicklung des Vertrages dienenden Rechtshandlungen bevollmächtigt war. Mit einem weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom 6. September 1985 erteilten die Kläger, die auch hierbei durch denselben Bevollmächtigten aufgrund Vollmacht vom 5. September 1985 vertreten wurden, den Auftrag, die erworbene Eigentumswohnung zu einem Festpreis von 20 000 DM zu renovieren (Malerarbeiten, Auslegung der Räume mit Teppichboden, Bad- und Küchenüberholung); Auftragnehmerin war die Firma X-Gesellschaft für Finanzierungs-, Versicherungs- und Immobilienvermittlung mbH (alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin: X). Die in Auftrag gegebene Renovierung wurde durchgeführt.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1985) machten die Kläger die Renovierungskosten als Werbungskosten - gemäß § 82 b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) verteilt auf vier Jahre - bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) folgte dem auch im Einspruchsverfahren nicht und behandelte die Renovierungskosten von 20 000 DM als nur im Rahmen der erhöhten Absetzungen gemäß § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich zu berücksichtigende Anschaffungskosten.

Das Finanzgericht (FG) schloß sich dieser Würdigung an. Es hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts. Sie meinen, Anschaffungskosten lägen bereits deshalb nicht vor, weil die Wohnung objektiv nutzbar gewesen sei. Die Aufwendungen für die durchgeführten Maßnahmen seien auch keine Herstellungskosten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Aufwendungen für die Instandsetzung der Eigentumswohnung als Anschaffungskosten behandelt.

In seiner Entscheidung vom 30. Juli 1991 IX R 43/89 (BFHE 165, 245, BStBl II 1991, 918) hat der erkennende Senat entschieden, daß ein einheitlicher, auf die Anschaffung einer renovierten Eigentumswohnung in einem renovierten Gebäude gerichteter Vorgang gegeben ist, wenn gleichzeitig mit dem Kaufvertrag ein Werk- oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag über die Instandsetzung oder Modernisierung der in gemeinschaftlichem Eigentum befindlichen Gebäudeteile abgeschlossen wird und beide Verträge in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Diese Grundsätze gelten auch bei gleichzeitiger Vereinbarung des Kaufs der Eigentumswohnung und der Renovierung der Gebäudeteile, an denen Sondereigentum übergeht.

Im Streitfall ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des FG von einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang auszugehen. Die Kläger haben eine renovierte und modernisierte Eigentumswohnung erworben. Sowohl der Kaufpreis als auch die Aufwendungen zur Instandsetzung und Renovierung der im Sondereigentum befindlichen Gebäudeteile sind Anschaffungskosten.

Für den Erwerb einer renovierten Eigentumswohnung spricht, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag gleichzeitig mit dem notariellen Kaufvertrag vom 6. September 1985 abgeschlossen wurde. Diesen Verträgen lagen ebenfalls gleichzeitig ausgestellte Vollmachtsurkunden vom 5. September 1985 zugrunde, die dem Bevollmächtigten weitreichende Vollmachten hinsichtlich der Ausgestaltung der Verträge einräumten. Hieraus folgt die von vornherein bestehende Absicht der Kläger, eine renovierte Eigentumswohnung zu erwerben. Beide Verträge waren wirtschaftlich untrennbar miteinander verbunden. Der im Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte Festpreis läßt auf eine aufeinander abgestimmte und im vorhinein getroffene Kalkulation schließen und spricht für sachlich zusammenhängende Verträge, welche dazu führen, die vollständig renovierte Eigentumswohnung als einheitlichen Leistungsgegenstand anzusehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63631

BFH/NV 1992, 301

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