Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn in Gütertrennung lebende Ehegatten unter Einsetzung ihres beiderseitigen erheblichen Vermögens gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb erwerben, gemeinsam als Eigentümer im Grundbuch und in der Höferolle eingetragen werden und beide in angemessenem Rahmen in dem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, so kann in der Regel angenommen werden, daß zwischen ihnen eine Gemeinschaft zur Nutzung des landwirtschaftlichen Vermögens besteht. In diesem Fall ist jedem Ehegatten ein angemessener Teil des landwirtschaftlichen Gewinns zuzurechnen, auch wenn besondere Vereinbarungen über eine Betriebsgemeinschaft und die Verteilung der Einkünfte fehlen.

Zur Frage der klar getroffenen und durchgeführten Vereinbarungen zwischen Ehegatten, wenn eine Vermögensgemeinschaft begründet wird.

 

Normenkette

EStG §§ 13, 26/2, § 26a/1; AO § 215 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb dem Ehemann allein oder den beiden beschwerdeführenden Ehegatten (Bf.) je zur Hälfte zuzurechnen sind. Der Ehemann bewirtschaftete zunächst ein Gut als Pächter; das Pächterinventar gehörte ihm. Am 25. Juli 1953 kaufte er gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Teil dieses Gutes für 330.000 DM. Die Ehefrau stellte zur Bezahlung des Kaufpreises rund 250.000 DM aus dem Verkauf ihrer Wertpapiere zur Verfügung. Die Ehegatten wurden je zur Hälfte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen; der Hof wurde auch als Ehegattenhof in die Höferolle eingetragen. Güterrechtliche Abmachungen zwischen den Bf. bestehen nicht; die Bf. haben auch schriftlich nichts über die Verteilung der Einkünfte aus dem Gut oder über das Inventar vereinbart, und zwar weder über das Inventar, das der Ehemann am 25. Juli 1953 schon hatte, noch über das, das nach dem 25. Juli 1953 aus Betriebsmitteln erworben wurde.

Bei den Einkommensteuer-Berichtigungsveranlagungen für 1953 bis 1955 stellten die Bf. erstmals den Antrag auf getrennte Veranlagung gemäß §§ 26 ff. EStG 1957 und verlangten, daß dabei der Ehefrau die Hälfte der landwirtschaftlichen Einkünfte zugerechnet würde. Das Finanzamt entschied, daß der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nur dem Ehemann zuzurechnen sei. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht wies in der Sache die Berufung als unbegründet zurück. Seine Entscheidung ist in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" 1960 S. 61 veröffentlicht. Es führte im wesentlichen aus: Die Ehegatten hätten bis zum 31. März 1953 im gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung und ab 1. April 1953 in Gütertrennung gelebt. Auf das Gutachten des Bundesfinanzhofs VI D 1/58 S vom 18. Februar 1959 (BStBl 1959 III S. 263, Slg. Bd. 69 S. 5) könnten sie ihre Auffassung über die Teilung und Zurechnung der Einkünfte aus der Landwirtschaft nicht stützen. Nach dem Gutachten habe die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft keine unmittelbare Wirkung für die Zurechnung der Einkünfte; bei der allgemeinen Gütergemeinschaft würden die Einkünfte beiden Ehegatten vielmehr deshalb zugerechnet, weil das Vermögen, das zum Gesamtgut gehöre, gemäß § 11 Ziff. 5 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) beiden Ehegatten steuerlich je zur Hälfte zugerechnet werde, so daß für die Nutzung des zum Gesamtgut gehörigen Vermögens eine Gemeinschaft zwischen den Ehegatten bestehe, wie sie auch zwischen Fremden möglich sein würde. Was für die allgemeine Gütergemeinschaft gelte, könne aber nicht auf eine Bruchteilsgemeinschaft übertragen werden, wie sie im Streitfall vorliege; denn bei der Bruchteilsgemeinschaft entstehe keine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Auch beim gesetzlichen Güterstand - das sei ab 1. April 1953 die Gütertrennung - sei zwar eine Verteilung der Einkünfte auf die Ehegatten möglich, wenn zwischen ihnen eine Gemeinschaft zur Nutzung der Einkünfte bestehe, die zur Teilung der Einkünfte führe. Aber dabei müßten alle Anforderungen an ein Gesellschaftsverhältnis erfüllt sein. Daß die Ehefrau beträchtliche Geldmittel zum Ankauf des Gutes beigetragen habe, könne allein nicht zur Aufteilung der Einkünfte entsprechend den Eigentumsanteilen beider Ehegatten führen; denn nach § 1430 BGB sei es auch bei der Gütertrennung möglich, daß die Frau ihr Vermögen dem Ehemann zur Verwaltung überlasse. Ebensowenig genüge, daß die Ehefrau ihr Vermögen und ihre Arbeitskraft für den landwirtschaftlichen Betrieb einsetze und dadurch zur Entstehung der Einkünfte beitrage. Es müßte vielmehr der auf die Teilung der Einkünfte gerichtete übereinstimmende Wille der Ehegatten festgestellt werden, der dann auch tatsächlich durchgeführt worden sei. Daran fehle es aber. Alle von den Bf. angeführten Umstände ergäben nicht eindeutig, daß die Bf. eine Gesellschaft hätten begründen wollen und daß der Ehefrau in den Jahren 1953 bis 1955 ein Teil der landwirtschaftlichen Einkünfte aus eigenem Recht unmittelbar habe zustehen sollen. Die Ehefrau habe vielmehr ihr Vermögen und ihre Mitarbeit nicht als Gesellschafterin, sondern im Rahmen der Ehe dem Ehemann zur Verfügung gestellt.

Mit der Rb. begehren die beschwerdeführenden Ehegatten weiterhin, ihnen die Einkünfte zu je 50 v. H. zuzurechnen. Sie tragen im wesentlichen vor: Die Einkünfte aus den Wertpapieren, die die Ehefrau noch habe, rechne das Finanzamt ihr selbst, nicht dem Ehemann zu. Wenn die Ehefrau aber den überwiegenden Teil ihres Wertpapiervermögens dazu benutzt habe, um den Pachthof gemeinsam mit ihrem Ehemann zu kaufen, so sei es nicht gerechtfertigt, nach der Umschichtung des Vermögens von Kapitalvermögen in Bruchteilseigentum an Grundstücken die Erträge aus dem umgewandelten Vermögen der Ehefrau dem Ehemann zuzurechnen. Die Ehefrau habe auf die Nutzungen aus ihrem Vermögen nicht verzichtet; es bestünden keine Vereinbarungen, daß sie die Nutzungen aus ihrem Vermögen ihrem Ehemann überlassen habe. Der Hinweis des Finanzgerichts, daß auch bei Gütertrennung nach § 1430 BGB das Frauenvermögen dem Ehemann zur Verwaltung überlassen werden könne, gehe fehl; denn eine solche überlassung habe nicht stattgefunden. Selbst wenn der Mann das Frauenvermögen in der Hand habe, bestehe keine Vermutung, daß ihm die Einkünfte von der Ehefrau überlassen seien (Palandt, 17. Aufl., Anm. 1 zu § 1430 BGB).

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, daß ernsthaft vereinbarte und durchgeführte Gesellschaftsverhältnisse zwischen Ehegatten auch steuerlich anzuerkennen sind (Urteile des Senats I 116/58 U vom 26. August 1958, BStBl 1958 III S. 445, Slg. Bd. 67 S. 450, und I 170/59 S vom 19. Februar 1960, BStBl 1960 III S. 159, Slg. Bd. 70 S. 422). Das Finanzgericht erkennt an, daß im Streitfall die Ehegatten auch mit steuerlicher Wirkung ein Gesellschaftsverhältnis zur gemeinsamen Nutzung des erworbenen landwirtschaftlichen Vermögens hätten vereinbaren können, nachdem die Ehefrau den Kaufpreis von 330.000 DM mit 250.000 DM aus dem Verkaufserlös ihrer Wertpapiere belegt hatte und offenbar auch im Betrieb mitarbeitet. Diese Auffassung ist sachlich nicht zu beanstanden; denn unter ähnlichen Voraussetzungen wäre auch zwischen Fremden ein Gesellschaftsverhältnis mit Gewinnteilung möglich und wirtschaftlich vernünftig gewesen.

Das Finanzgericht vermißt aber eine klare Vereinbarung und Durchführung des Gesellschaftsverhältnisses; solange Ehegatten ein Gesellschaftsverhältnis nicht nachweisen, müsse man annehmen, daß die Ehefrau ihre Arbeitskraft und ihr Vermögen im Rahmen der Ehe dem Betrieb des Ehemannes zur Verfügung gestellt habe. Richtig ist, daß, wenn Ehegatten behaupten, untereinander Vereinbarungen mit steuerlicher Wirkung getroffen zu haben, strenge Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind; das hat der Senat erst kürzlich wieder in der Entscheidung I 233/59 U vom 16. Februar 1960 (BStBl 1960 III S. 157, Slg. Bd. 70 S. 417) betont. Bei der Prüfung der Frage, ob ernsthafte Vereinbarungen getroffen worden sind, müssen aber alle Umstände in Betracht gezogen werden. Wenn beide Ehegatten nicht nur ihre Arbeitskraft, sondern in erheblichem Umfang auch ihr Vermögen einem Betrieb, der auf den Namen nur eines Ehegatten geführt wird, zur Verfügung stellen, so kann im allgemeinen angenommen werden, daß sie ernsthaft eine Gemeinschaft zur Nutzung ihres beiderseitigen Vermögens begründen wollten. Eine Feststellung, daß ein Ehegatte erhebliches Vermögen dem anderen Ehegatten übertragen und ihm auch noch ohne Gegenleistung die Nutzungen dieses Vermögens überlassen wollte und überlassen hat, kann nur auf Grund eindeutiger Tatsachen getroffen werden. Denn wenn man die wirtschaftlichen Interessen der Ehegatten in Betracht zieht, sind solche Verträge ungewöhnlich und können deshalb nicht ohne weiteres vermutet werden, zumal wenn die Ehegatten in Gütertrennung leben. Von einer ähnlichen Würdigung der Vermögensgemeinschaft zwischen Ehegatten ist auch der VI. Senat in dem Gutachten VI D 1/58 S, a. a. O., betreffend die Wirkungen des Güterstandes der allgemeinen Gütergemeinschaft ausgegangen. Das Gutachten rechnet nämlich, wenn infolge der Begründung der Gütergemeinschaft die Ehegatten zur gesamten Hand an dem Gesamtgut beteiligt sind, den Ehegatten, weil sie am Vermögen beteiligt sind, ohne weiteres auch die Nutzungen aus dem Vermögen anteilig zu, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung der Gemeinschaft zur Nutzung des Gesamthandsvermögens oder einer Vereinbarung über die Verteilung der Nutzungen bedarf. Die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung sieht der VI. Senat als durch die Begründung der Vermögensgemeinschaft dargetan an, offenbar weil im allgemeinen wegen der damit verbundenen schwerwiegenden bürgerlich-rechtlichen Folgen Vermögensgemeinschaften nicht nur zum Schein ohne ernsthaften Hintergrund begründet werden. Was der VI. Senat für die Gütergemeinschaft als Gemeinschaft zur gesamten Hand angenommen hat, muß auch gelten, wenn Ehegatten außerhalb der allgemeinen Gütergemeinschaft beiderseits erhebliches Vermögen in einen Betrieb stecken, solange nicht eindeutig festzustellen ist, daß ein Ehegatte unter Verzicht auf die Beteiligung am Vermögen und Ertrag des Betriebs sein Vermögen dem anderen Ehegatten überlassen wollte. Wenn in solchen Fällen das Gesellschaftsverhältnis in der Buchführung des Betriebs keinen ausreichenden Ausdruck gefunden hat, so ist das, wie in der Entscheidung I 48/59 U vom 1. September 1959 (BStBl 1960 III S. 35, Slg. Bd. 70 S. 93) ausgeführt ist, ein Mangel der Buchführung, den die beteiligten Ehegatten auf Verlangen des Finanzamts innerhalb angemessener Frist heilen müssen.

Im Streitfall spricht nichts für die Annahme des Finanzgerichts, daß die Ehefrau ihr Vermögen im Rahmen der Ehe oder als zinsloses Darlehen dem Betrieb ihres Ehemannes zur Verfügung gestellt habe. Für diese Feststellung des Finanzgerichts fehlen alle Tatsachen. Wie die Bf. zutreffend ausführen, sprechen vielmehr der gemeinsame Erwerb des Gutes, die Eintragung beider Ehegatten im Grundbuch und die Vormerkung des Gutes in der Höferolle als Ehegattenhof umgekehrt dafür, daß die Bf. das Gut, das sie ganz überwiegend mit dem Vermögen der Ehefrau gemeinsam gekauft hatten, auch gemeinsam nutzen wollten und daß, weil das Vermögen beiden Ehegatten gehörte, auch beide angemessen am Ertrag aus dem Gut beteiligt sein sollten.

Die angefochtene Entscheidung wird deshalb wegen unrichtiger Anwendung von § 13 EStG, § 215 AO aufgehoben. Die nicht spruchreife Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen, das noch zur Frage der angemessenen Gewinnverteilung Stellung zu nehmen hat (vgl. Gutachten VI D 1/58 S, a. a. O., unter Ziff. 1 und 3). Arbeiten beide am Vermögen beteiligten Bf. im üblichen Rahmen in dem landwirtschaftlichen Betrieb mit, so besteht kein Bedenken, den Gewinn wie beantragt im Verhältnis 50 : 50 auf die Ehegatten zu verteilen. Voraussetzung ist ferner, daß die Bf., wenn das Finanzamt es verlangt, innerhalb angemessener Frist das Gesellschaftsverhältnis auch buchmäßig klar darstellen (Urteil des Senats I 48/59 U, a. a. O.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 409701

BStBl III 1960, 326

BFHE 1961, 206

BFHE 71, 206

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