Leitsatz (amtlich)

Eine Darlehensforderung kann wegen überdurchschnittlicher Verzinsung nur dann gemäß § 12 Abs. 1 BewG 1965 höher bewertet werden, wenn der Gläubiger längere Zeit (mindestens vier Jahre) mit den erhöhten Zinsen rechnen kann. Maßgebend ist dabei, welche Laufzeit des Darlehens am Bewertungsstichtag zu erwarten ist, nicht aber, welche formellen Kündigungsmöglichkeiten der Schuldner nach § 247 Abs. 1 BGB hat.

 

Normenkette

BewG 1965 § 12 Abs. 1; BGB § 247 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 74236

BStBl II 1982, 351

BFHE 1982, 214

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