Leitsatz (amtlich)

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt nicht, daß das FG dem Steuerpflichtigen mitteilt, welche Steuerakten ihm vorliegen und welche Teile aus diesen Akten es voraussichtlich verwerten wird.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2, §§ 78, 71 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Revision des Steuerpflichtigen rügt zunächst, daß das FG das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Das FG habe die Frage, wann dem FA bekannt gewesen sei, daß die Provisionsforderungen nicht aktiviert worden seien, ausschließlich auf Grund der Steuerakten beantwortet, ohne ihn, den Steuerpflichtigen, dazu zu hören und ihm das verwertete Material zugänglich zu machen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Das FG hat das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Dieses Gebot bedeutet, wie nunmehr § 96 Abs. 2 FGO ausdrücklich bestimmt, daß das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Entscheidung des BVerfG 2 BvR 217/66 vom 25. Oktober 1966, BVerfGE 20, 347). Das FG hat aus den Steuerakten festgestellt, die Übung des Steuerpflichtigen, die Provisionsforderungen nicht zu aktivieren, sei dem FA durch den Schriftwechsel seit 7. August 1953 bekannt geworden. In diesem Zusammenhang würdigt das FG auch den Vermerk im Betriebsprüfungsbericht vom 16. März 1943, daß eine Provisionsgutschrift für 1940 in Höhe von 370 RM erst im Jahre 1941 gebucht worden sei. Zu Unrecht rügt der Steuerpflichtige, daß ihm die Teile der Akten, die das FG verwertet hat, vorher nicht bekanntgegeben worden seien. Der Steuerpflichtige hatte vor dem FG das Recht zur Einsicht in die Akten (§ 267 AO a. F., § 78 FGO). Damit war ihm die Möglichkeit gegeben, auch die Steuerakten daraufhin zu untersuchen, ob das FA seine Bilanzierungsweise schon früher gekannt habe. Er konnte sich dann zu allen in den Steuerakten festgehaltenen Tatsachen, auch zu dem Vermerk in dem Betriebsprüfungsbericht vom 16. März 1943 und zu dem Schriftwechsel seit 7. August 1953 äußern. Das Recht zur Akteneinsicht ist ein Ausfluß des Rechtes auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör wird, was die in den Akten festgehaltenen Tatsachen anlangt, durch Einsicht in die Akten verwirklicht. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG. Die Entscheidung 2 BvR 217/66, a. a. O., hat es beanstandet, daß das Landgericht bei seiner Entscheidung im Armenrechtsverfahren Akten eines anderen Prozesses verwertet habe, die es beigezogen, deren Beiziehung es aber dem Bescherdeführer nicht mitgeteilt habe. Daraus folgt, daß es notwendig, aber auch ausreichend ist, wenn die Beteiligten davon Kenntnis erhalten, daß das Gericht Akten beigezogen hat. Im Rechtsstreit vor den Finanzgerichten sind die Steuerakten mit den beigezogenen Akten anderer Behörden oder Gerichte nicht ohne weiteres vergleichbar. Kraft gestzlicher Vorschrift (§ 268 AO a. F., § 71 Abs. 2 FGO) hat das FA die den Streitfall betreffenden Steuerakten dem FG vorzulegen. Der Steuerpflichtige weiß daher auch ohne eine besondere Mitteilung, daß diese Akten dem FG vorliegen. Welche Steuerakten das im einzelnen sind, kann er dann ohne weiteres im Wege der Ausübung seines Rechtes zur Akteneinsicht feststellen. Im Streitfall erfuhr der Steuerpflichtige außerdem durch den Schriftsatz des FA vom 18. Januar 1965, der ihm in Zweitschrift übersandt wurde, daß das FA dem FG sieben Bände Akten vorgelegt habe. Es war nunmehr Sache des Steuerpflichtigen, Einsicht in diese Akten zu nehmen. Wenn er dies unterließ, beruht seine Unkenntnis von den Tatsachen, die das FG aus den vorgelegten Steuerakten verwertet hat, nicht auf der Versagung des rechtlichen Gehörs, sondern darauf, daß er von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, keinen Gebrauch gemacht hat (Entscheidung des BVerfG 1 BvR 53/54 vom 25. Mai 1956, BverfGE 5, 9; Entscheidung des Bundessozialgerichts 7 RAr 46/57 vom 23. Mai 1958, Entscheidungen des Bundessozialgerichts Bd. 7 S. 209; Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts VIII C 350/63 vom 31. August 1964, Monatsschrift für Deutsches Recht 1965 S. 229). Wollte man darüber hinaus von dem Gericht verlangen, daß es die aktenkundigen Tatsachen, die es bei seiner Entscheidung voraussichtlich verwerten wird, vorher den Beteiligten bekannt gibt, so liefe das letztlich darauf hinaus, daß das Gericht seine spätere mögliche Beweiswürdigung andeutet. Dazu ist e s aber auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet (Urteil des BFH III 26/61 vom 3. Juli 1964, HFR 1965 S. 489).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67956

BStBl II 1968, 349

BFHE 1968, 338

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