Leitsatz (amtlich)

Wird bei einer Personengesellschaft auf den Stichtag des Gesellschafterwechsels keine Zwischenbilanz aufgestellt, so ist nicht schon deshalb die Buchführung der Personengesellschaft nichtordnungsmäßig.

 

Normenkette

EStG 1969 § 4 Abs. 1, §§ 5, 10d, 15 Nr. 2, § 16 Abs. 2; AO a.F. § 217

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Buchführung einer KG deshalb nicht ordnungsmäßig ist, weil eine Zwischenbilanz für den Stichtag des Gesellschafterwechsels nicht aufgestellt wurde.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte, eine KG (Klägerin), wurde durch notariell beurkundeten Vertrag vom 6. Januar 1969 mit M sen., dem Beigeladenen zu 1), als Komplementär (Gewinnanteil 35 v. H.), M jun. (Einlage 20 000 DM und Gewinnanteil 30 v. H.) sowie F dem Beigeladenen zu 2), (Einlage 30 000 DM und Gewinnanteil 35 v. H.) als Kommanditisten gegründet. Wirtschaftsjahr war das Kalenderjahr. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. Juni 1969 wurden "die Gesellschafterverhältnisse und die Gesellschaftsverhältnisse unter Fortführung der bisherigen Firma" dahin geändert, daß die beiden Beigeladenen aus der Gesellschaft ausschieden, M jun. Komplementär (Einlage nunmehr 80 000 DM) wurde und der damals minderjährige G als Kommanditist (Einlage ebenfalls 80 000 DM) eintrat. Der Gewinn sollte - nach Tätigkeitsvergütung und Kapitalverzinsung - im Verhältnis der Kapitalanteile verteilt werden, Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr bleiben. Im Vertrag wurde ferner festgelegt, daß der Beigeladene zu 1) keine Forderungen gegen die Klägerin mehr habe und daß der Beigeladene zu 2) seine Bareinlage zuzüglich eines Zinsbetrages von 2 500 DM zurückerhalte.

Die Klägerin erstellte auf den Tag des Gesellschafterwechsels keine Zwischenbilanz. In der Bilanz zum 31. Dezember 1969 wurde ein Verlust von 73 776 DM ausgewiesen, den die Klägerin je zur Hälfte auf die Gesellschafter M jun. und G aufteilte. Auf Rückfrage des FA erklärte die Klägerin u. a. , bei Abschluß des Vertrages am 30. Juni 1969 sei unterstellt worden, daß bis dahin weder ein Gewinn noch ein Verlust eingetreten sei; verwandtschaftliche Beziehungen bestünden nur zwischen M sen. und jun.; die Zinsvergütung von 2 500 DM an F sei über Zinsen verbucht worden.

Der Beklagte und Revisionskläger (FA) stellte daraufhin die Einkünfte der KG für 1969 in zwei Feststellungsbescheiden - für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1969 und für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1969 - einheitlich und gesondert fest. Dabei übernahm er die Aufteilung des Bilanzverlustes, behandelte aber die Zinszahlung von 2 500 DM als laufenden Gewinn. In beiden Bescheiden stellte das FA fest, daß der Gewinn wegen der fehlenden Zwischenbilanz nicht auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt worden sei.

Die Einsprüche gegen beide Bescheide, mit denen die Klägerin sich gegen die Feststellung der Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung wandte, wies das FA als unbegründet zurück. Mit der Klage wandte sich die Klägerin wiederum gegen die Feststellung der Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung. Das FG hob die Feststellung in den beiden Bescheiden, daß der Gewinn nicht auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt sei, und die Einspruchsentscheidungen auf. Es führte zur Begründung im wesentlichen aus: Der Buchführung der Klägerin habe es nicht deshalb an der Ordnungsmäßigkeit gefehlt, weil auf den 30. Juni 1969 keine Bilanz aufgestellt worden sei. Zu Recht seien beide Parteien davon ausgegangen, daß die Klägerin ihre Identität durch den Vertrag vom 30. Juni 1969 nicht verloren habe. Es sei unbestritten, daß eine Personengesellschaft solange bestehen bleibe, als zwei Gesellschafter vorhanden seien, gleichgültig, ob einige oder alle Gesellschafter wechselten. Eine steuerrechtliche Vorschrift, in einem solchen Fall eine Bilanz aufzustellen, bestehe nicht. Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die allein als die Bezieher der Einkünfte anzusehenden Gesellschafter und bei der Prüfung, ob der von den Gesellschaftern geltend gemachten Gewinnverteilung steuerrechtliche Vorschriften (§§ 1 und 6 StAnpG) entgegenstünden oder inwieweit ein laufender oder ein Veräußerungsgewinn entstanden sei, rechtfertigten es nicht, die Anforderungen an die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für steuerrechtliche Zwecke zu erweitern, ohne daß das Gesetz dies ausdrücklich bestimme.

Mit der Revision beantragt das FA sinngemäß Aufhebung des FG-Urteils und Abweisung der Klage. Es rügt Verletzung der Vorschriften des Einkommensteuerrechts, soweit sie die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung betreffen, insbesondere des § 5 EStG. Abs. 1 dieser Vorschrift, wonach für den Schluß des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen sei (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen sei, gelte nur für den Ansatz des Betriebsvermögens, also z. B. für die Frage, welche Wirtschaftsgüter und mit welchem Wert diese anzusetzen seien. Für die hier streitige Frage, ob auf einen bestimmten Tag eine Bilanz aufzustellen sei, könne die Vorschrift nicht herangezogen werden. Handelsrecht und Steuerrecht stimmten hinsichtlich der Bilanzierung nicht überein. Auf die Erstellung einer Zwischenbilanz könne zu einer ordnungsgemäßen Gewinnermittlung nicht verzichtet werden, wenn es darum gehe, Verluste, die Gegenstand von Steuervergünstigungen seien, auf die einzelnen Gesellschafter zu verteilen. Eine nur schätzungsweise Aufteilung würde dem Sinn des § 10 d EStG zuwiderlaufen. Daher bestimmten auch die EStR 1972 in Abschn. 29 Abs. 3 unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 10. Februar 1953 I 129/52 S (BFHE 57, 268, BStBl III 1953, 106, vorletzter Absatz), daß eine im übrigen ordnungsmäßige Buchführung hinsichtlich der Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen dann nicht mehr ordnungsmäßig sei, wenn die wirtschaftlichen Vorgänge, die den Steuervergünstigungen zugrunde lägen und für die die Buchführung die erforderlichen Überwachungsmöglichkeiten bieten solle, in der Buchführung nicht mehr zuverlässig verfolgt werden könnten. - Die Entscheidung des FG widerspreche auch § 16 Abs. 2 EStG, wonach der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils daran für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zu ermitteln sei. Da es hieran fehle, könne weder eine saubere Abgrenzung des laufenden Gewinns vom Veräußerungsgewinn noch eine zutreffende Ermittlung des Gewinns für die beiden Halbjahre 1969 eriolgen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet.

Das FG hat zutreffend die Feststellung aufgehoben, daß der Gewinn der KG mangels einer Zwischenbilanz zum 30. Juni 1969 nicht auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt sei.

1. Mit Recht ist das FG von dem in dem BFH-Gutachten vom 25. März 1954 IV D 1/53 S (BFHE 58, 740, BStBl III 1954, 195) entwickelten Grundsatz ausgegangen, daß eine Buchführung dann ordnungsmäßig ist, wenn sie den Grundsätzen des Handelsrechts, d. h. den gesetzlichen Vorschriften und den allgemeinen Grundsätzen kaufmännischer Buchführung entspricht. Das BFH-Gutachten konnte sich dabei bereits auf Ausführungen des RFH beziehen, wonach eine Buchführung ordnungsmäßig ist, "wenn sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung entspricht, die das HGB und die allgemein anerkannten Regeln des ordnungsmäßig wirtschaftenden Kaufmanns verlangen" (RFH-Urteil vom 9. März 1938 VI 115/38, StuW 1938 Nr. 229). Der BFH kam zu dem Ergebnis: Wo das Gesetz eine Vergünstigung an eine ordnungsmäßig geführte kaufmännische Buchführung knüpft, ist diese Bedingung erfüllt, wenn die handelsrechtlichen Grundsätze hinsichtlich der Buchführung eingehalten worden sind.

2. Nach den Grundsätzen des Handelsrechts, also nach den handelsrechtlichen Vorschriften und den allgemeinen Grundsätzen kaufmännischer Buchführung, ist zur Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung die Aufstellung einer Zwischenbilanz beim Wechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft nicht erforderlich.

Nach § 39 HGB hat jeder Kaufmann bei dem Beginn seines Handelsgewerbes ein Eröffnungsinventar und eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Diese Bestimmung - wie die anderen "in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften"- findet auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung (§ 6 HGB). Danach ist für den Beginn des Handelsgewerbes einer OHG oder KG eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Das gilt auch, wenn ein Kaufmann in das bereits vorhandene Geschäft eines Einzelkaufmanns als Gesellschafter eintritt oder wenn ein Kaufmann ein von einer OHG betriebenes Geschäft, an dem er als Gesellschafter beteiligt war, als Einzelkaufmann weiterführt (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen - RGSt - Bd. 16 S. 55 und Bd. 26 S. 222). Dabei sind die Überlegungen maßgebend, daß die Gläubiger ein begründetes Interesse an der Feststellung des Vermögensstandes zu dem Zeitpunkt haben, zu dem das Geschäft in die Hände eines Einzelkaufmanns übergeht, und daß die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der OHG und der KG gegenüber Dritten in wesentlichen Punkten von der eines Einzelkaufmanns gegenüber Dritten verschieden ist, schon weil das HGB beim Einzelkaufmann - im Gegensatz zur Handelsgesellschaft -"keine rechtliche Trennung des Handlungsvermögens von dem Privatvermögen des Inhabers kennt" (RGSt 16, 55, 56).

Die Aufstellung von Bilanzen ist demnach erforderlich, wenn nach dem Ausscheiden eines der beiden Inhaber einer OHG der andere, nachdem er alleiniger Inhaber der Firma geworden war, mit einem neuen Gesellschafter wiederum eine OHG gründet (s. auch BFH-Urteil vom 11. Oktober 1973 IV R 181/72, BFHE 110, 528, BStBl II 1974, 65). Dagegen bedarf es keiner Eröffnungsbilanz, wenn die beiden Gesellschafter einer OHG mit einem Dritten vereinbaren, daß dieser an die Stelle des einen aus der Gesellschaft Ausscheidenden treten solle (RGSt in Goltdammer Archiv 61, 353 = Leipziger Zeitschrift 1914 S. 689 Nr. 22; Brüggemann, Großkommentar, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 39 Anm. 4). Bei einer im übrigen unverändert bestehenbleibenden OHG oder KG zwingen danach Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters nicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz (Schlegelberger-Hildebrandt-Steckhan, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., § 39 Tz. 7 a). Denn es wird nicht ein Handelsgewerbe eröffnet; das Handelsgewerbe der Gesellschaft bleibt vielmehr trotz des Gesellschafterwechsels bestehen. Auch das Interesse der Gläubiger wird nicht beeinträchtigt. Die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bleibt bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren bestehen (§ 128, § 159 HGB), unbeschadet der - zusätzlichen - Haftung des eintretenden Gesellschafters für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 130 HGB).

Das Erfordernis, eine Zwischenbilanz auf den Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels aufzustellen, kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt begründet werden, der ausscheidende Gesellschafter müsse für den Zeitpunkt der Beendigung seines Handelsgewerbes als Gesellschafter eine Schlußbilanz aufstellen. Zwar versteht sich die Obliegenheit des buchführungspflichtigen Kaufmanns, bei Beendigung seines Geschäftsbetriebs Schlußinventur und Schlußbilanz aufzustellen, wenn auch in § 39 HGB nicht ausdrücklich ausgesprochen, von selbst (Brüggemann, a. a. O., § 39 Anm. 6). Die Buchführungspflicht des einzelnen Gesellschafters ergibt sich indessen nicht losgelöst von seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft. Die Bilanzierungspflicht der Gesellschafter tritt nur als die Verpflichtung in Erscheinung, bei Aufstellung und Feststellung der Bilanzen der Gesellschaft im Rahmen der dieser Gesellschaft obliegenden Bilanzierungspflicht mitzuwirken (Brüggemann, a. a. O., § 41 Anm. 4, und Fischer im Großkommentar, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 120 Anm. 11, ebenso Seithel, DStR 1969, 18 [21]). Eine Verpflichtung des ausscheidenden Gesellschafters, für die Beendigung seines Gesellschafterverhältnisses eine gesonderte Schlußbilanz aufzustellen, läßt sich danach aus den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht ableiten. Der Auffassung von Leusmann (Die steuerliche Betriebsprüfung 1963 S. 242) kann nicht zugestimmt werden.

Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ergibt sich auch nicht die Verpflichtung zur Erstellung einer Abschichtungsbilanz. Zur Aufstellung einer solchen Bilanz sind die ausgeschiedenen und die verbleibenden Gesellschafter handelsrechtlich nur verpflichtet, wenn es sich als zur Feststellung des Abfindungsguthabens erforderlich erweist (Ulmer in Großkommentar, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 138 Anm. 38). Überdies handelt es sich bei der Abschichtungsbilanz nicht um eine zur ordnungsmäßigen Gewinnermittlung taugliche Ertragsbilanz, sondern um eine Vermögensbilanz (Ulmer, a. a. O., Anm. 44).

3. Das FG ist ferner zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß über die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung hinaus auch keine steuerrechtlichen Bestimmungen bestehen, mit denen im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine Verpflichtung zur Aufstellung von Zwischenbilanzen beim Gesellschafterwechsel begründet werden könnte.

Der Versuch, aus § 15 Nr. 2 EStG zu schließen, daß das von der Gesellschaft betriebene Handelsgeschäft nur die Summe der Einzelbetriebe der Gesellschafter und die Bilanz der Gesellschaft die Zusammenfassung der Bilanzen der Einzelgesellschafter darstelle mit der Folge, daß nur auf die Gewinne der einzelnen Gesellschafter abzustellen sei und der steuerrechtlich richtige Gewinn des einzelnen Gesellschafters auf Grund einer in der Regel fiktiven Gesellschafterbilanz, in Sonderfällen - z. B. beim Ausscheiden des Gesellschafters -"aber durchaus" auf Grund einer Sonderbilanz des Gesellschafters zu ermitteln sei (so Leusmann, a. a. O., S. 244), kann nicht überzeugen.

Nach § 15 Nr. 2 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Mitunternehmerschaften die Gewinnanteile (und bestimmte Vergütungen) der Mitunternehmer. Damit wird berücksichtigt, daß jeder Gesellschafter nur einen Anteil an einem einzigen, einheitlich festzustellenden Gewinn - demjenigen der Gesellschaft - hat, der Gesellschaft, die mit der Gesamtheit der Gesellschafter identisch ist (Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 17. Aufl., § 15 EStG Anm. 27 e [5] S. E 125). Es findet keine Gewinnermittlung für den einzelnen Gesellschafter statt, sondern ausschließlich für die Mitunternehmerschaft (so bereits Fink, Steuerberater-Jahrbuch 1955/56 S. 525, ferner Herrmann/Heuer, a. a. O., § 15 EStG Anm. 27 e [4], mit weiteren Nachweisen). Es kann danach aus der Vorschrift des § 15 Nr. 2 EStG keine Aussage über materielles Recht entnommen werden, das als solches Rechtsgrundlage für zusätzliche Bilanzierungserfordernisse sein könnte.

Auch § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG fordert keine Zwischenbilanz als Bestandteil einer ordnungsmäßigen Buchführung. Dort ist bestimmt, daß für die Berechnung des Veräußerungsgewinns ebenso wie der Wert des Betriebsvermögens auch der Wert des Anteils des ausscheidenden und damit seinen Anteil übertragenden Gesellschafters für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG zu ermitteln ist, d. h. nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG rechnerisch zu erfassen und gegebenenfalls zu schätzen ist. Für die Ermittlung des Buchwertes des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters bedarf 'es indessen - ebenso wie handelsrechtlich hinsichtlich der Abschichtungsbilanz - nur dann einer besonders aufzustellenden Bilanz, wenn sich die Beteiligten nicht in anderer Weise über die Wertermittlung klar werden können. Auch bei Nichterfüllung einer etwa statuierten Bilanzierungspflicht wären die rechnerisch ermittelten oder geschätzten Werte der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1975 IV R 10/72, BFHE 116, 341, BStBl II 1975, 853). Die Ansicht, daß aus § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG eine originäre einkommensteuerrechtliche Bilanzierungspflicht zu entnehmen sei (so Plückebaum, Die Information 1970 S. 97), kann daher jedenfalls nicht in dem Sinne verstanden werden, daß davon die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung abhängig gemacht werden könnte. Das muß selbst dann gelten, wenn es um die Abgrenzung des laufenden Gewinns von einem Veräußerungsgewinn gehen sollte.

Mit Recht weist Seithel (a. a. O., S. 20) darauf hin, daß eine ausdrücklich normierte Verpflichtung, im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Laufe des Wirtschaftsjahres eine Zwischenbilanz zu erstellen, aus den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG und § 7 Abs. 1 EStDV, nicht zu entnehmen ist (so auch Leusmann, a. a. O., und Brönner, Die Besteuerung der Gesellschaften, 13. Aufl., Abschn. VII Rdnr. 36). Wenn sonach in diesen Fällen eine Zwischenbilanz nicht aufgestellt werden muß und nicht aufgestellt worden ist und deshalb der Anteil des nach unentgeltlicher Übertragung seines Gesellschaftsanteils ausscheidenden Gesellschafters am laufenden Gesamtgewinn des Wirtschaftsjahres geschätzt werden muß, kann daraus nur geschlossen werden, daß die Notwendigkeit, innerhalb eines durch Bilanzvergleich ordnungsmäßig ermittelten Gesamtgewinns die Höhe der Gewinnanteile einzelner Gesellschafter zu schätzen, trotz Erfüllung aller Bilanzierungspflichten bestehen bleibt.

Die Auffassung, daß das Fehlen einer Zwischenbilanz bei Gesellschafterwechsel die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht berührt, wird auch im Schrifttum überwiegend vertreten: so Herrmann/Heuer (a. a. O., § 5 EStG Anm. 46 c [5], § 16 EStG Anm. 257), Brönner (a. a. O., 13. Aufl., Abschn. VII Rdnr. 36), Glade (StbJ 1971/1972, 313 [356]) und Hampe (DB 1974, 1400).

4. Schließlich läßt sich auch aus der Tatsache, daß die Anteile der einzelnen Gesellschafter am Gesamtgewinn mit ausreichender Genauigkeit für die Besteuerung ermittelt werden müssen, ein Gebot i. S. der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zur Aufstellung von Zwischenbilanzen nicht entnehmen. Es entspricht feststehenden Grundsätzen der Rechtsprechung, daß die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht danach zu beurteilen ist, ob ihre Ergebnisse unverändert der Besteuerung zugrunde gelegt werden können (BFH-Urteil vom 12. März 1953 IV 496/52 U, BFHE 57, 293, BStBl III 1953, 117). Dieser Grundsatz, entwickelt angesichts der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl I 1957, 848, BStBl I 1957, 352) gültigen Bestimmungen über die Umrechnung der Gewinne abweichender Wirtschaftsjahre auf das Kalenderjahr (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 EStG), wurde für die Anwendung der an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung geknüpften Steuervergünstigungen des § 10 a EStG bestätigt (BFH-Urteil IV 496/52 U). Gleiches muß für die Steuervergünstigung des § 10 d EStG gelten (vgl. auch das BFH-Urteil vom 7. Februar 1969 VI R 88/67, BFHE 95, 158, BStBl II 1969, 337). Die Wahl eines nach § 2 Abs. 5 EStG 1950 unzulässigen Abschlußzeitpunkts nimmt einer Buchführung ebensowenig die Ordnungsmäßigkeit, wie die Notwendigkeit, den Gewinnanteil eines ausscheidenden Gesellschafters mangels einer nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht erforderlichen Zwischenbilanz zu schätzen. Die Ermittlung des angemessenen und zutreffenden Gewinnanteils im Wege der Schätzung nach § 217 AO ist weder ungewöhnlich noch kann sie als die Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung ausschließendes Faktum gewertet werden. Auch im vorliegenden Falle war es dem FA nicht verwehrt, die Vereinbarung der Gesellschafter der Klägerin, den am 30. Juni 1969 ausgeschiedenen Gesellschaftern keinen Anteil am Gewinn des laufenden Jahres zuzurechnen, zu beanstanden und nach entsprechenden Feststellungen zu berichtigen. Damit konnte indes die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht in Frage gestellt werden.

Der Hinweis des FA auf Abschn. 29 Abs. 3 EStR 1972 und auf das dort erwähnte BFH-Urteil I 129/52 S ist gleichfalls nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen. Dort hatte der BFH die Beurteilung des FG, das trotz unbestrittener Buchführungsmängel eine Schätzung nur als ergänzende Schätzung angesehen und die Steuervergünstigungen des § 7 a EStG 1948 und der Verbindung der Geschäftsjahre II/1948 und 1949 gewährt hatte, als noch möglich hingenommen und dazu ausgeführt, das FG habe hierbei mit Recht der Tatsache Bedeutung zugemessen, daß die Überwachung des Vorgangs, für den die Steuervergünstigung gewährt werden solle, durch den Mangel der Buchführung nicht berührt werde. Aus dieser Bereitwilligkeit, bei an sich mangelhafter Buchführung Steuervergünstigungen wegen der gegebenen Überwachungsmöglichkeit des betreffenden Vorgangs gegebenenfalls noch zu gewähren, kann nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß bei an sich ordnungsmäßiger Buchführung die Schwierigkeit der Überwachung des Begünstigungsvorgangs zur Versagung der Steuervergünstigung führen müsse. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - dem FA die Möglichkeit offensteht, die von den Gesellschaftern mangels einer Zwischenbilanz im Wege der Schätzung vorgenommene Aufteilung des Gesamtgewinns zu überprüfen. Die Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung des Jahresgewinns wird durch das Fehlen einer Zwischenbilanz zum Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels jedenfalls nicht berührt.

Die Revision des FA mußte daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72209

BStBl II 1977, 241

BFHE 1977, 44

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