Leitsatz (amtlich)

Wird der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb eines Einzelunternehmers gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar 1944 (RGBl I, 11) gesondert festgestellt, so sind in den Bescheid auch Feststellungen über die Zahl der in einer Berliner Betriebstätte regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer (§ 21 Abs. 3 BerlinFG) aufzunehmen.

 

Normenkette

VO über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar 1944 (RGBl I, 11) § 6; Berlin FG § 21 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Rahmen einer gesonderten Gewinnfeststellung (§ 6 der Verordnung über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar 1944, RGBl I, 11, RStBl 1944, 17 - im folgenden ZustVO -) auch eine Feststellung über die Zahl der in einer Berliner Betriebstätte regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer (§ 21 Abs. 3 des Berlinförderungsgesetzes - BerlinFG -) zu treffen ist.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Kaufmann, wohnte im Streitjahr 1969 in X. Er unterhielt in Berlin (West) einen gewerblichen Betrieb, in dem er mehrere Arbeitnehmer beschäftigte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte durch Bescheid vom 5. April 1974 den Gewinn dieses Unternehmens für das Jahr 1969 auf 731 674 DM gesondert fest. Der Bescheid enthält vordruckmäßig folgenden Satz:

"In der (den) Berliner Betriebstätte(n) des oben bezeichneten Gewerbebetriebs sind während des Kalenderjahrs 1969 im Durchschnitt regelmäßig insgesamt 24 Arbeitnehmer beschäftigt worden."

Mit der Sprungklage vertrat der Kläger die Auffassung, daß für Feststellungen dieser Art nicht das beklagte FA, sondern das für den Wohnsitz des Klägers zuständige FA X zuständig sei. Die Frage, wie viele Arbeitnehmer in einer in Berlin (West) belegenen Betriebstätte eines im Bundesgebiet wohnhaften Steuerpflichtigen im Durchschnitt regelmäßig beschäftigt worden seien, sei für die Steuertarifvergünstigung nach § 21 Abs. 3 BerlinFG von Bedeutung. Die hierzu erforderlichen Feststellungen seien nicht in dem Bescheid über die gesonderte Gewinnfeststellung, sondern vom Wohnsitz-FA im Einkommensteuerbescheid zu treffen.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 6. September 1974 III 25/74 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S. 101 - EFG 1975, 101 -) statt. Es entschied, der im angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis, daß in der Berliner Betriebstätte des Klägers während des Kalenderjahrs 1969 im Durchschnitt regelmäßig 24 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien, sei keine im Rahmen eines Feststellungsverfahrens zu treffende und das Wohnsitz-FA bindende Feststellung. Zur Begründung führte das FG aus, bei der Feststellung über die Zahl der in Berlin beschäftigten Arbeitnehmer handele es sich um einen Teilverwaltungsakt i. S. des § 229 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO), für den das beklagte FA nicht zuständig gewesen sei. Das beklagte FA sei zwar nach dem Wortlaut des § 6 ZustVO für die gesonderte Gewinnfeststellung zuständig gewesen. In das gesonderte Gewinnfeststellungsverfahren gehörten jedoch nur die Entscheidungen, die zur Ermittlung des Gewinns zwingend erforderlich seien. Die vom beklagten FA über den Wortlaut der Zuständigkeitsverordnung hinausgehenden Feststellungen seien nicht sinnvoll. Vielmehr müsse das Wohnsitz-FA im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entscheiden, ob die Einkommensteuer für den in Berlin erwirtschafteten Gewinn gemäß § 21 Abs. 3 BerlinFG zu ermäßigen sei.

Gegen das Urteil legte das beklagte FA Revision ein. Zur Begründung führte es aus, daß es als Betriebs-FA nicht nur für die gesonderte Gewinnfeststellung, sondern auch für die gesonderte Feststellung der Anzahl der im Betrieb des Klägers beschäftigten Arbeitnehmer zuständig gewesen sei. Nach § 6 Abs. 2 ZustVO gälten für das gesonderte Gewinnfeststellungsverfahren die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Hiernach sei im gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren auch § 216 AO anzuwenden. Aus § 216 AO ergebe sich, daß das Betriebs-FA alle für die Besteuerung notwendigen und erforderlichen Tatbestandsmerkmale feststellen müsse. Hierzu gehöre auch die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer.

Der Kläger hat diesen Ausführungen widersprochen. Nach seiner Auffassung kann das Betriebs-FA in einem Feststellungsbescheid gemäß § 216 AO lediglich über die Art und die Zurechnung eines Gegenstands entscheiden. Die Anzahl der Arbeitnehmer habe aber weder für die Art noch für die Zurechnung des Betriebs Bedeutung.

Der dem Verfahren beigetretene Bundesminister der Finanzen (BdF) hat ausgeführt, daß in § 6 Abs. 2 ZustVO die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für anwendbar erklärt worden seien. In Anbetracht des gleichartigen Zweckes sei davon auszugehen, daß die von Rechtsprechung und Verwaltung für die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 215 AO entwickelten Grundsätze auch für das Gewinnfeststellungsverfahren nach § 6 ZustVO anzuwenden seien. Im Feststellungsverfahren sei nicht nur über die Art der Einkünfte, sondern auch über die besondere Art der Einkünfte zu entscheiden. Bei Vorliegen begünstigter Einkünfte aus Berlin müßten sich die Feststellungen auch auf dieses Merkmal erstrecken. Da die Voraussetzungen für die Begünstigung von Einkünften aus Berlin erst dann gegeben seien, wenn in den Berliner Betriebstätten eines Gewerbebetriebs während des Veranlagungszeitraums regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden seien, setze die Ermittlung der "besonderen Art der Einkünfte" in diesen Fällen auch die Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer in den Berliner Betriebstätten voraus. Wegen seiner engeren Beziehungen zum betrieblichen Rechnungswesen sei für die Feststellung dieses Sachverhalts das Betriebs-FA zuständig.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Der BdF hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Dem beklagten FA und dem BdF ist darin beizupflichten, daß das für die gesonderte Gewinnfeststellung nach § 6 ZustVO zuständige FA bindende Feststellungen auch über die Zahl der in einer Berliner Betriebstätte beschäftigten Arbeitnehmer (§ 21 Abs. 3 BerlinFG) zu treffen hat.

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 ZustVO wird zwar nur "der Gewinn" aus dem Gewerbebetrieb durch das Betriebs-FA gesondert festgestellt, wenn ein gewerblicher Einzelunternehmer seinen Wohnsitz und seinen Betrieb (die Geschäftsleitung des Betriebs) in den Bezirken verschiedener FÄ und verschiedener Gemeinden hat. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift läßt sich jedoch entnehmen, daß das Betriebs-FA im Rahmen der gesonderten Gewinnfeststellung auch noch weitere Feststellungen zu treffen hat, insbesondere solche, die sich auf die "besondere Art" des Gewinns beziehen.

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. Oktober 1970 IV R 247/69 (BFHE 101, 91 [94], BStBl II 1971, 151) entschieden hat, ist es Sinn der Zuständigkeitsverordnung, dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Wohnsitz-FA Ermittlungen in dem ihm fremden Bezirk des Betriebs-FA zu ersparen. Die mit dem Betrieb zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen sollen von dem mit den betrieblichen Verhältnisssen besser vertrauten Betriebs-FA in einem gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren festgestellt werden. Insoweit gleichen sich die Zwecke des Verfahrens zur selbständigen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 6 ZustVO und des einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahrens nach der AO (§§ 215 f.). Demgemäß ist für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 6 ZustVO auch ausdrücklich vorgeschrieben, daß "die in der Reichsabgabenordnung enthaltenen Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen" gelten sollen (§ 6 Abs. 2 ZustVO).

Nach den in § 6 Abs. 2 ZustVO in Bezug genommenen Vorschriften der Reichsabgabenordnung haben sich aber die in den Bescheid aufzunehmenden Feststellungen nicht auf Art und Höhe der Einkünfte zu beschränken. Vielmehr müssen darüber hinaus in einer für die Veranlagung zur Einkommensteuer bindenden Weise auch noch andere Entscheidungen getroffen werden. Das gilt z. B. für die Feststellung, ob in den Einkünften Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder Veräußerungsgewinne i. S. des § 16 EStG enthalten sind, die als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG tarifbegünstigt sind (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. März 1974 IV B 58/73, BFHE 112, 171 [175], BStBl II 1974, 459; BFH-Urteil vom 26. November 1975 I R 44/74, BFHE 117, 539, BStBl II 1976, 304). Ebenso ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu befinden über die - für die Nachversteuerung von Mehrentnahmen (§ 10 a Abs. 2 Satz 1 EStG) bedeutsame - Frage, ob sich die im Festsstellungszeitraum vorgekommenen Entnahmen durch die Veräußerung des Betriebs oder durch dessen Aufgabe ergeben haben; auch diese Feststellung ist für die Anwendung eines begünstigten Steuersatzes von Bedeutung (BFH-Urteil vom 22. September 1977 IV R 120/73, BFHE 123, 467, BStBl II 1978, 152). Der Grund dafür, daß diese Feststellungen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung mit verbindlicher Wirkung für das Veranlagungsverfahren getroffen werden, liegt - abgesehen von der Notwendigkeit einer einheitlichen Feststellung gegenüber allen an den Einkünften Beteiligten (vgl. § 215 Abs. 2 AO) - vor allem darin, daß über die genannten Fragen am besten das mit den Verhältnissen des Betriebs vertraute Betriebs-FA entscheiden kann und es zweckmäßig ist, diese Entscheidung mit den übrigen vom Gesetz geforderten Feststellungen zu verbinden.

Die gleichen Erwägungen müssen auch für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die - für die Gewährung einer Tarifbegünstigung nach § 21 Abs. 3 BerlinFG bedeutsame - Frage gelten, ob Personengesellschaften, die eine oder mehrere Betriebstätten eines Gewerbebetriebs in Berlin (West) unterhalten, in diesen Betriebstätten während des Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt hatten. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, stellt das Betriebs-FA im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung verbindlich fest. Entsprechendes muß dann aber auch für das gesonderte Gewinnfeststellungsverfahren nach § 6 ZustVO gelten; die in diesem Verfahren ergehenden Bescheide müssen deshalb Feststellungen über die Zahl der in Berliner Betriebstätten beschäftigten Arbeitnehmer enthalten (ebenso Erlaß des Niedersächsischen Finanzministers vom 25. April 1974 - S 1194 - 12 - 33 1, der im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen ist; abgedruckt in Der Betrieb 1974 S. 1197).

Da das FG im Streitfall von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, ist seine Entscheidung aufzuheben.

2. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Die Vorentscheidung hat sich in der Feststellung erschöpft, daß die vom beklagten FA in den angefochtenen Bescheid aufgenommene Feststellung über die Zahl der im Berliner Betrieb des Klägers beschäftigten Arbeitnehmer "keine im Rahmen eines Feststellungsverfahrens getroffene und das Wohnsitz-Finanzamt bindende Feststellung" sei. Über den von Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellten weitergehenden Antrag, "den Bescheid insoweit aufzuheben, als in ihm die Feststellung enthalten ist, daß in der Berliner Betriebstätte während des Streitjahres im Durchschnitt regelmäßig insgesamt 24 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien", ist damit noch nicht entschieden. Der Antrag ist, wie sich aus den schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 5. Juni 1974 Bl. 3/4; FG-Akte Bl. 45 f.) entnehmen läßt, dahin zu verstehen, daß die Zahl der beim Kläger in Berlin beschäftigten Arbeitnehmer mit mehr als 25 festgestellt werden sollte. Hierzu hat der Kläger im Klageverfahren umfangreiche rechtliche Ausführungen und Berechungen gemacht.

Um die Feststellung der zutreffenden Beschäftigtenzahl zu ermöglichen, ist die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73072

BStBl II 1979, 330

BFHE 1979, 96

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge