Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Bemessung der Gegenleistung beim Grundstückskauf.

 

Normenkette

GrEStG § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Ziff. 1

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) kaufte ein Grundstück. Nach dem Kaufvertrag betrug der Kaufpreis 3.000 DM und übernahm die Bfin. u. a. die Kosten, die den Veräußerern bei ihrem Erwerb des Grundstücks entstanden waren, einschließlich der Aufschließungskosten in Höhe von insgesamt 4.555 DM. Nach der Angabe der Bfin. im Einspruchsverfahren handelt es sich bei diesem Betrage um Architektenkosten für die Baupläne für die von den Veräußerern geplant gewesene Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück, Notariatskosten, Vermessungskosten und Kosten für die Herrichtung der Baustelle.

Die Vorinstanzen haben die 4.555 DM zur Gegenleistung im Sinne des § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Ziff. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gerechnet.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.), in der die Bfin. wie bisher geltend macht, der genannte Betrag habe mit dem Erwerb des Grundstücks nichts zu tun, kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Als Gegenleistung gilt bei einem Kaufvertrag nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG der Kaufpreis einschließlich u. a. der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.

Daß die von der Bfin. übernommenen Kosten zu dieser Gegenleistung gehören, begründet das Finanzgericht damit, es bestehe kein Zweifel daran, daß die Veräußerer ohne übernahme der ihnen entstandenen Kosten durch die Bfin. das Grundstück nicht hergegeben hätten. Darnach spiele es für die Entscheidung keine Rolle, ob die Baupläne nach Veräußerung des Grundstücks für die Veräußerer noch einen Wert besaßen oder nicht. Da die Veräußerung des Grundstücks nur im Zusammenhang mit der Veräußerung der Baupläne usw. erfolgen sollte, hätte eine Heranziehung dieses Betrages zur Grunderwerbsteuer auch dann erfolgen müssen, wenn die Abmachung bezüglich der Baupläne usw. nicht in den notariellen Vertrag aufgenommen worden wäre.

Dem Finanzgericht ist unbedenklich darin beizupflichten, daß die Veräußerer ohne die übernahme der erwähnten Kosten durch die Bfin. das Grundstück nicht hergegeben hätten. Das genügt aber zur Begründung der Zurechnung des ganzen strittigen Betrages zur Gegenleistung mit Rücksicht darauf nicht, daß das Finanzgericht auch die Baupläne als veräußert ansieht. Es hätte nämlich in Betracht kommen können, die Gegenleistung auf das Grundstück und die Baupläne als weiteren Verkaufsgegenstand zu verteilen.

Die Vorentscheidung wäre deshalb an sich aufzuheben. Die Rb. ist aber gleichwohl als unbegründet zurückzuweisen. weil der Senat auf Grund der ihm nunmehr zustehenden freien Beweiswürdigung zum gleichen Ergebnis gelangt wie das Finanzgericht. Die Bfin. hat nämlich in der Rb. angegeben, daß die Baupläne im Hinblick auf den Verkauf des Grundstücks durch die Veräußerer vor der Bebauung und auf den Erwerb des Grundstücks durch die Bfin. für ihren Schulhausbau weder für die Veräußerer noch für sie etwas wert gewesen seien. Es ist also außer dem Grundstück nichts vorhanden, wofür ein Teil der Gesamtgegenleistung des Erwerbers ausgeschieden werden könnte.

Gegenüber der Auffassung der Bfin., der strittige Betrag habe mit dem Erwerb des Grundstücks nichts zu tun, seien die vorstehenden Erwägungen dahin gefaßt: Die Veräußerer gewährten der Bfin. nach vorstehender Darlegung nur das Grundstück; deshalb kann das, was die Bfin. leistete, nur Gegenleistung für das Grundstück sein. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der strittige Betrag unter dem Gesichtspunkt des Kostenersatzes errechnet worden ist.

Ob der Verkehrswert des Grundstücks dem eigentlichen Kaufpreis von 3.000 DM, nicht dem Gesamtbetrag der Gegenleistung, entsprochen hat, ist gleichgültig. Die Bfin. hat selbst angegeben, daß sie an dem Erwerb des Grundstücks ein dringendes Interesse hatte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408319

BStBl III 1955, 380

BFHE 1956, 469

BFHE 61, 469

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