Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für den Schuldzinsenabzug bei Darlehen für die Anschaffung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes

 

Leitsatz (NV)

  1. Finanziert der Steuerpflichtige die Anschaffung eines Gebäudes, das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; gegen BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1130).
  2. Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten im Rahmen seiner Finanzierungsentscheidung dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen zahlt.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster (EFG 2001, 1029)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben 1996 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück für 726 668,85 DM einschließlich der Anschaffungsnebenkosten. Die Wohnfläche des vermieteten Erdgeschosses beträgt 85,21 qm (42 v.H.). Das Obergeschoss mit 118,63 qm (58 v.H.) nutzen die Kläger selbst. Zur Finanzierung der Anschaffungskosten nahmen die Kläger neben Bauspardarlehen zwei Darlehen bei der Sparkasse X auf, und zwar das Darlehen mit der Nr. 467 über 105 000 DM sowie das Darlehen mit der Nr. 013 über eine Darlehenssumme von 300 000 DM. Mit dem Darlehen 013 sollten die Anschaffungskosten der vermieteten Wohnung finanziert werden, die nach einem Finanzierungsplan in der Höhe der Darlehenssumme angefallen waren. Die Valuten der gesondert abgerechneten Darlehen wurden von der Sparkasse direkt zur Zahlung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto überwiesen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für die Streitjahre (1997 und 1998) machten die Kläger die Zinsen für das Darlehen 013 (1997: 6 735,52 DM; 1998: 19 500 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sie trugen dazu vor, dieses Darlehen nur zur Finanzierung der vermieteten Erdgeschosswohnung eingesetzt und verwandt zu haben.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre als Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen lediglich in Höhe von 3 667 DM (1997) und in Höhe von 11 418 DM (1998), weil er die gesamten Schuldzinsen nach dem Verhältnis der vermieteten zur selbst genutzten Wohnfläche aufteilte.

Der hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1029 veröffentlichten Urteil führte es zur Begründung aus, der auf die vermietete Erdgeschosswohnung entfallende Kaufpreisanteil sei durch das gesonderte Darlehen 013 finanziert worden.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die es auf die Verleztung materiellen Rechts stützt. Unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. Dezember 1999 (BStBl I 1999, 1130) hält es die Grundsätze der Schuldzinsenaufteilung in Anschaffungsfällen nicht für anwendbar. Im Streitfall hätten die Kläger durch einen einheitlichen Vertrag ein Zweifamilienhaus erworben. Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises sei rein rechnerisch erfolgt. Die daran orientierten Darlehensverträge seien den Gebäudeteilen nicht objektiv nachvollziehbar zuzuordnen. Überdies seien die Eigen- und Fremdmittel auf ein Notaranderkonto gezahlt worden, von dem dann der Gesamtkaufpreis einheitlich abgerechnet worden sei. In einem derartigen Fall sei der gesamte Darlehensbetrag nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96 (BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680) im Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen aufzuteilen.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

Das FG hat zutreffend die Schuldzinsen aus dem Darlehensvertrag 013 der vermieteten Erdgeschosswohnung zugeordnet und sie in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Schuldzinsen (und sonstige Kreditkosten) als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften ―im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung― verwendet worden ist (z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, m.w.N.).

2. Dient ein Gebäude ―wie hier― nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3. d, m.w.N.). In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind (vgl. i.E. BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; vom 27. Oktober 1998 IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678; in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).

a) Der Werbungskostenabzug setzt bei einem vom Steuerpflichtigen errichteten Gebäude voraus, dass die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zugeordnet werden und dass diese gesondert zugeordneten Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) auch tatsächlich mit Darlehensmitteln gezahlt werden (BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 4. und 5. der Gründe).

b) Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn der Steuerpflichtige ein Grundstück erwirbt (so auch Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 9 Rz. 9, m.w.N.; Tiedtke/ Wälzholz, Finanz-Rundschau ―FR― 2001, 225 ff., m.w.N.; a.A. BMF in BStBl I 1999, 1130; Risthaus, Der Betrieb ―DB― 2000, 293, 294, re.Sp.); denn maßgebend für den Schuldzinsenabzug ist der Zusammenhang zwischen dem Wirtschaftsgut und der Darlehensaufnahme (so BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3. a für den Fall des Erwerbs) und nicht, ob das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde. Dementsprechend knüpft die Besteuerung auch im Falle des Erwerbs an die Finanzierungsentscheidung des Steuerpflichtigen an, wenn dieser eine objektiv erkennbare Zuordnung trifft und sein Auszahlungsverhalten damit übereinstimmt.

aa) Ein Werbungskostenabzug setzt deshalb zunächst voraus, dass die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftgüter bildenden Gebäudeteilen (z.B. der selbstgenutzte und der vermietete Gebäudeteil) zugeordnet werden. So verhält es sich, wenn der Steuerpflichtige den zivilrechtlich einheitlichen Kaufpreis sowie die Anschaffungsnebenkosten auf den selbstgenutzten und den vermieteten Gebäudeteil aufteilt. Soweit der Steuerpflichtige keine nach außen hin erkennbare Zuordnungsentscheidung trifft, sind die Anschaffungskosten anteilig zuzuordnen. Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkunfterzielungsabsicht dienen (vgl. i.E. BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 4. der Gründe).

bb) Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugeordneten Anschaffungskosten besteht ferner nur dann, wenn dieser Teil der Anschaffungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist (vgl. i.E. BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 5. der Gründe).

3. Nach diesen Maßstäben hat das FG zu Recht den Schuldzinsenabzug im begehrten Umfang gewährt.

a) Nach den Feststellungen der Vorinstanz, die den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO binden, hatten die Kläger den Kaufpreis entsprechend dem Verhältnis der Nutzflächen auf die beiden Wirtschaftsgüter, nämlich auf die vermietete Erdgeschosswohnung sowie auf die eigengenutzte Obergeschosswohnung, aufgeteilt. Zwar bleibt der Kaufvertrag zivilrechtlich ein einheitlicher Vertrag über eine Sache. Die im Zuge der Finanzierung vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises, die nicht bereits im notariellen Kaufvertrag vorgenommen werden muss, hat aber nicht nur ―wie das FA vorträgt― rein rechnerische Bedeutung, sondern dokumentiert die Zuordnung der Anschaffungskosten zu unterschiedlichen Wirtschaftsgütern, der das Steuerrecht folgt.

b) Die Kläger haben den Teil der Anschaffungskosten, den sie der vermieteten Erdgeschosswohnung zugeordnet haben, auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt. Sie haben nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des FG zur Finanzierung der auf die vermietete Wohnung entfallenden Anschaffungskosten ein eigenständiges Darlehen (das Darlehen 013) aufgenommen. Die Darlehenssumme stimmt mit den der vermieteten Wohnung gesondert zugeordneten Anschaffungskosten überein und wurde von der Sparkasse X getrennt, d.h. nicht zusammen mit den anderen Darlehen auf das Notaranderkonto überwiesen.

c) Gegen den Zusammenhang von Anschaffungskosten und Kreditaufnahme spricht entgegen der Auffassung des FA nicht, dass der Notar den gesamten Kaufpreis von dem Notaranderkonto ausgekehrt hat. Zwar sind entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680 Schuldzinsen nur anteilig nach dem Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen, aufzuteilen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten einheitlich abrechnet. Davon ist im Streitfall aber nicht auszugehen; denn anders als in dem Fall des BFH-Urteils in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680, wo es an einer Zuordnung der Herstellungskosten fehlte, haben die Kläger die Anschaffungskosten der vermieteten Wohnung gesondert ausgewiesen und getrennt finanziert. Diese von den Klägern in ihrem Bereich vorgenommene Zuordnung wurde mittels Überweisung der Darlehenssummme auf das Notaranderkonto durchgeführt. Die Überweisung des gesamten Kaufpreises durch den Notar vermag diese Zuordnungsentscheidung nicht mehr in Frage zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob mit der Überweisung der Darlehenssumme aus dem Darlehen 013 durch die Bank bereits Erfüllung eintrat oder ob diese Leistung entsprechend der Interessenlage beider Vertragsbeteiligter nur Sicherungszwecken diente (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1983 V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, und vom 25. Oktober 2001 IX ZR 427/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1346 ff.; Staudinger/Olzen, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Bearbeitung (Bearbeitung 2000), § 362 Rn. 44, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 867824

BFH/NV 2003, 23

HFR 2003, 342

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