Entscheidungsstichwort (Thema)

Verträge zwischen nahen Angehörigen

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Antrag nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG kann in der Revisionsinstanz nicht wirksam nachgeholt werden.

2. Zu den Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen (Pensionszusage, Nießbrauch).

3. Zur Bedeutung von Ausführungen des Prüfers über Einkünfte des einen Ehegatten im Prüfungsbericht über die Außenprüfung beim anderen Ehegatten.

 

Normenkette

EStG 1971 § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2, § 34 Abs. 1; FGO § 93 Abs. 3 S. 2, § 118 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist nichtselbständig tätig. Ihr Ehemann - der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin - ist als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer freiberuflich tätig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte die Einkommensteuer der Eheleute für die Streitjahre 1972 bis 1974 zunächst vorläufig fest (§ 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung - AO -).

Mit Verfügung vom 15. November 1976 ordnete das FA gegenüber dem Ehemann der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 1972 bis 1974 an. Das FA folgte den Prüfungsfeststellungen im Bericht vom 6. April 1977 durch gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Einkommensteuerbescheide vom 15. November 1977 (für 1972) und vom 30. November 1977 (für 1973 und 1974). Über die Einsprüche der Klägerin vom 2. Dezember 1977 hat das FA nicht entschieden.

Am 6. Juni 1978 erhob die Klägerin eine sog. Untätigkeitsklage. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied zu den einzelnen Streitpunkten wie folgt:

1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Das FG berücksichtigte Verluste aus gewerblichen Beteiligungseinkünften, die von Betriebs-FÄ gesondert festgestellt worden waren. Für das Streitjahr 1972 ergab sich bei einer Beteiligung (Z-KG) nach Feststellung des FG ein ,,Veräußerungsgewinn von 604 DM", den das FG ohne Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes berücksichtigte.

2. Provisionseinnahmen des Ehemannes

Der Ehemann der Klägerin hatte in Streitjahr 1972 Provisionen für die Vermittlung von Kommanditkapital der Klägerin und eines seiner Mandanten von 2 374,75 DM vereinnahmt. Davon leitete er 1 350 DM an den Mandanten weiter. Die Klägerin vertrat die Auffassung, ihr Ehemann habe die restliche Provision von 1 024,75 DM dadurch an sie weitergegeben, daß er in ihrem Auftrag einen Betrag von 6 250 DM an die X-KG gezahlt habe.

Das FG folgte dieser Auffassung nicht. Die Zahlung von 6 250 DM beweise nicht die Weiterleitung einer Provision von 1 024 DM; ein solcher Betrag sei schon zahlenmäßig nicht erkennbar. Auch sonst weise kein Indiz auf den behaupteten Abfluß hin. Vor allem sei der Zufluß von 1 024 DM nicht bei den gewerblichen Beteiligungseinkünften der Klägerin erklärt.

3. Pensionszusage an die Mutter des Ehemannes

Der Ehemann der Klägerin hatte in den Streitjahren Pensionszahlungen von jeweils 1 800 DM an seine Mutter als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Klägerin brachte vor, die Mutter sei von 1962 bis 1970 als Sekretärin für den Ehemann tätig gewesen. Deswegen sei ihr eine Pension zugesagt worden. Sie legte dazu die Ablichtung eines zwischen dem Ehemann und seiner Mutter unter dem Datum des 7. Mai 1962 geschlossenen Vertrages vor. Danach betrug die monatliche Barvergütung 30 DM; da der Ehemann zur Zeit finanziell nicht in der Lage sei, eine höhere Vergütung zu zahlen, solle die spätere Pensionszahlung mindestens 75 DM monatlich betragen. Ein vom Ehemann der Klägerin unterschriebenes ,,Pensionsversprechen" vom 22. Dezember 1968 legt die Pension auf monatlich 100 DM zuzüglich des ,,Sozialrentensteigerungsprozentsatzes" fest. Weiter heißt es: ,,§ 323 ZPO findet sinngemäß Anwendung."

Das FG sah die Pensionszahlungen in den Streitjahren nicht als betrieblich veranlaßt an. Es sprächen überwiegende Gründe für eine privat veranlaßte Unterstützungszahlung an die Mutter. Zwar beinhalte der Vertrag vom 7. Mai 1962 einen teilweisen Gehaltsverzicht der Mutter zugunsten der Zusage einer Altersversorgung. Jedoch werde weder der Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung noch die Höhe des Gehaltsverzichts präzisiert. Es sei ungewöhnlich, daß für eine geringfügige Teilzeitbeschäftigung eine Altersversorgung zugesagt werde.

4. Zahlungen an die Eltern der Klägerin

Die Klägerin erhielt nach ihren Angaben im Jahre 1967 von ihren Eltern einen Betrag von 10 000 DM geschenkt. Sie brachte vor, den Eltern dafür versprochen zu haben, ihnen lebenslänglich mindestens 400 DM jährlich zu zahlen. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung sei in einem notariell beglaubigten Schriftstück vom 23. Dezember 1969 und in einer notariellen Urkunde vom 9. August 1972 enthalten; dort heißt es: ,,§ 323 ZPO findet sinngemäß Anwendung." Das FA versagte den von der Klägerin geltend gemachten Abzug der Zahlungen von jährlich 400 DM als dauernde Last.

Das FG folgte dieser Auffassung; ein Abzug scheitere an § 12 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine Gegenleistung der Eltern liege nicht vor. Dagegen spreche schon der zeitliche Abstand zwischen der angeblichen Gegenleistung der Eltern von 10 000 DM und der Erklärungen der Klägerin. Der beschrittene Weg ergebe auch keinen rechten Sinn; eine Verzinsung von 4 % hätte bei einer - näherliegenden - Kapitalanlage erzielt werden können.

5. Zahlungen an die Kinder

Durch notariellen Vertrag vom 11. April 1972 übertrug der Vater der Klägerin dieser schenkungsweise ein Grundstück. Der Klägerin wurde zur Auflage gemacht, ihrem Kind A. und eventuell nachgeborenen Geschwistern einen Nießbrauch in Höhe von 15 % des Jahresertrags des geschenkten Grundstücks einzuräumen. Die Klägerin verpflichtete sich weiter

,,a) bis zur Bebauung und in den folgenden 15 Jahren,

b) falls kein Nießbrauch eingetragen wird,

zur Aufstockung des jährlichen Nießbrauchs auf 3 000 DM bzw. bei Nichteintragung des Nießbrauchs zur Zahlung von jährlich 3 000 DM. § 323 ZPO soll Anwendung finden."

Entgegen der ursprünglichen Absicht wurde das Grundstück - nach Abbruch eines älteren Einfamilienhauses - nicht neu bebaut. Im Grundbuch wurde kein Nießbrauch eingetragen. Die Klägerin zahlte monatlich 250 DM auf ein auf die Namen der Kinder lautendes Sparbuch. Das FA erkannte die Zahlungen von 1 855 DM (1972) und je 3 000 DM (1973 und 1974) wegen § 12 Nr. 2 EStG nicht als dauernde Last an.

Das FG hielt die Zahlungen an die Kinder aus den gleichen Gründen wie bei den Zahlungen an die Eltern der Klägerin (vorstehend unter 4.) nicht für abziehbar. Denn auch den Zuwendungen an die Kinder stehe eine feststellbare Gegenleistung nicht gegenüber.

6. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Eine vom Ehemann der Klägerin unter dem Datum vom 30. August 1968 unterschriebene ,,Nießbrauchsbestellung" enthält die Erklärung, daß dem Kind A. bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ein Nießbrauch ,,an meinem gegenwärtigen und zukünftigen Kapitalvermögen" eingeräumt wird. Durch ,,Vertrag" vom 4. Oktober 1968 nahm der zum Pfleger des Kindes bestellte Vater des Ehemannes ,,die Nießbrauchsbestellung an". Ein weiterer Vertrag vom 11. Oktober 1968 bestimmt u. a., daß zum Kapitalvermögen ,,neben Sparguthaben und Wertpapierbeständen auch die Berlindarlehen" gehören. Durch Vertrag vom 10. Juli 1972 wurde der Nießbrauch auf das Kind B. erstreckt. Danach wurde der Nießbrauch bis zum Ende der Ausbildung der Kinder eingeräumt. Die Kapitalerträge wurden einem auf den Namen der Kinder lautenden Sparkonto gutgeschrieben. Das FA rechnete die Kapitalerträge unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 1976 VIII R 146/73 (BFHE 121, 53, BStBl II 1977, 115) dem Ehemann der Klägerin zu; dieser hielt das Urteil wegen eines andersartigen Sachverhalts und im übrigen gemäß § 176 AO 1977 nicht für anwendbar.

Auch das FG rechnete die umstrittenen Einkünfte dem Ehemann der Klägerin zu. Dieser und nicht die Kinder hätte Kapitalvermögen entgeltlich zur Nutzung überlassen. Die Verträge vom 30. August 1968 und vom 4. Oktober 1968 seien zu unbestimmt. Das Urteil in BFHE 121, 53, BStBl II 1977, 115 komme nicht zur Anwendung, weshalb auch § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 nicht einschlägig sei.

7. Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit

Im Klageverfahren wurde zunächst vorgebracht, die Prüfungsanordnung sei nicht an die Klägerin gerichtet gewesen, weshalb bezüglich des im Prüfungsbericht erwähnten - die nichtselbständige Arbeit der Klägerin betreffenden - Streitpunktes ,,Erhöhung der Lohneinkünfte um 9 128 DM" ein Verwertungsverbot bestehe. Dieser Streitpunkt wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem FG von der Klägerin nicht mehr beibehalten, aber in einem nach der mündlichen Verhandlung - jedoch vor Zustellung der (nicht verkündeten) Entscheidung - eingereichten Schriftsatz wieder geltend gemacht. Das FG sah für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb sei der Veräußerungsgewinn von 604 DM nach § 34 EStG begünstigt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zum Teil begründet.

1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Klägerin kann im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen, die Steuer für den anteiligen Veräußerungsgewinn ihres Ehemannes an der Z-KG von 604 DM sei nach § 34 EStG zu bemessen. Für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes ist in § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ein Antrag des Steuerpflichtigen vorgeschrieben. Das FG hat nicht festgestellt - und dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet -, daß ein solcher Antrag gestellt worden sei. in der Revisionsinstanz kann dieser Antrag nicht wirksam nachgeholt werden. Denn es handelt sich um einen Antrag des sachlichen Steuerrechts, der als tatsächliches Vorbringen zu werten ist (vgl. BFH-Urteile vom 3. Mai 1957 VI 48/55 U, BFHE 64, 604, BStBl III 1957, 227; vom 28. März 1984 I R 191/79, BFHE 141, 244, BStBl II 1984, 664). Neues tatsächliches Vorbringen kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

2. Provisionseinnahmen des Ehemannes

Das FG konnte die festgestellten Tatsachen ohne Rechtsverstoß dahingehend würdigen, daß der Ehemann der Klägerin die von ihm vereinnahmte Vermittlungsprovision von 1 024 DM nicht an die Klägerin gezahlt hat. Angesichts der Anforderungen, die für Vereinbarung und Durchführung von Verträgen unter Angehörigen gelten (vgl. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., 1985, § 4 Anm. 99 ,,Angehörige"), ist es nicht zu beanstanden, wenn das FG keine ,,Weiterleitung" eines Betrages von 1 024 DM seitens des Ehemannes der Klägerin an die Klägerin angenommen hat. Insbesondere sind auch für die von der Klägerin geltend gemachten Aufrechnung - also für zwei sich gegenüber stehende Forderungen - keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zu Recht hat es das FG als ein gegen die Auffassung der Klägerin sprechendes Indiz gewertet, daß aus der angeblichen Weiterleitung der Provision für vermitteltes Kommanditkapital der Klägerin bei ihren Einkünften keine Folgerung - etwa als Sonderbetriebseinnahmen - gezogen worden ist. Für das Vorliegen einer von der Klägerin im Revisionsverfahren geltend gemachten ,,verdeckten Kapitalrückzahlung" für damals noch nicht eingezahltes Kommanditkapital gibt es ebenfalls keinen Anhaltspunkt, nachdem der umstrittene Betrag an den Ehemann der Klägerin als Vermittlungsprovision gezahlt worden ist.

3. Pensionszusage an die Mutter des Ehemannes

Bei einem nicht bilanzierenden Steuerpflichtigen können Pensionsleistungen bei ihrer Bezahlung zu einer Gewinnminderung führen (vgl. Littmann/Höfer, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., 1985, § 6 a EStG Anm. 17). Der Senat teilt jedoch die Auffassung des FG, daß die Pensionsleistungen im Streitfall keine Betriebsausgaben sind.

Verträge unter nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sichergestellt ist, daß es sich um betrieblich veranlaßte Beziehungen und nicht um außerbetriebliche Zuwendungen handelt. Eine betriebliche Veranlassung ist in der Regel nur anzunehmen, wenn die vertraglichen Beziehungen klar und eindeutig gestaltet und durchgeführt sind sowie dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom 21. August 1985 I R 73/82, BFHE 145, 316, BStBl II 1986, 250). Das im Streitfall geltend gemachte Arbeitsverhältnis mit der damit verbundenen Pensionszusage genügt diesen Anforderungen nicht. Die auf den 7. Mai 1962 und 22. Dezember 1968 datierten Schriftstücke lassen eine klare und eindeutige Vereinbarung vermissen. So fehlt eine Festlegung der Arbeitsbedingungen, d. h. der zeitlichen Dauer der Arbeitsleistung (tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit) und das für diese Arbeitsleistung vereinbarte Entgelt. Hinzu kommt, daß die Pension - neben der Altersgrenze des 60. Lebensjahres - bereits ,,bei unfreiwilligem Ausscheiden aus dem Unternehmen" (Vertrag vom 7. Mai 1962) fällig werden sollte. Mithin bestand für den Arbeitgeber (Sohn) das Risiko, bereits nach einem kurzzeitigem Arbeitsverhältnis Pension zahlen zu müssen, die Ausgleich für eine - nicht näher beschriebene - Arbeitsleistung hätte sein sollen. Umgekehrt übernahm die Arbeitnehmerin (Mutter) das Risiko, nicht bar vergütete Arbeit vorzuleisten, ohne die als weiteren Ausgleich vorgesehenen Pensionsansprüche abzusichern.

Das FG konnte unter diesen Umständen eine betriebliche Veranlassung der Pensionszahlungen verneinen und privat veranlaßte Unterstützungsleistungen annehmen (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Oktober 1982 VIII R 50/80, BFHE 137, 269, BStBl II 1983, 209). Dieser Würdigung des FG steht das von der Klägerin herangezogene Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 1983 I R 20/77 (BFHE 138, 450, BStBl II 1983, 562) nicht entgegen. Die Besonderheit dieses Falles bestand darin, daß die Pensionszusage an eine mindestens 10jährige Betriebszugehörigkeit anknüpfte und damit zugleich den Charakter von Vergütungen für in der Vergangenheit geleistete Dienste hatte. Dagegen wurde im Streitfall eine Versorgung unabhängig von einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit (Wartezeit) zugesagt.

4. Zahlungen an die Eltern der Klägerin

Das FG konnte die umstrittenen Zahlungen der Klägerin an ihre Eltern (400 DM jährlich) ohne Rechtsverstoß nicht als dauernde Last, sondern als freiwillige Zuwendung gemäß § 12 Nr. 2 EStG werten. Es stellt sich als eine mögliche Tatsachenwürdigung dar, daß die Klägerin die Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen nicht als Gegenleistung für die von ihren Eltern erhaltenen 10 000 DM, sondern mit Rücksicht auf das Verwandtschaftsverhältnis als Unterhaltsleistung übernommen habe. Dabei hat das FG ohne Verfahrensfehler den zeitlichen Abstand zwischen der Zahlung von 10 000 DM im Jahre 1967 und den ,,Verpflichtungen" vom 23. Dezember 1969 und 9. August 1972, bei denen es sich lediglich um von der Klägerin unterschriebene Schriftstücke handelt, gewürdigt. An der von der Klägerin bezeichneten Stelle der Klageschrift ist nicht dargelegt, daß ein ,,Zahlungsversprechen" schon 1967 gegeben worden sei.

Damit kommt es nicht darauf an, ob das von der Klägerin behauptete Rechtsgeschäft überhaupt zu dem erstrebten steuerlichen Ergebnis hätte führen können (vgl. BFH-Urteil vom 13. August 1985 IX R 10/80, BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709).

5. Zahlungen an die Kinder

Eine dauernde Last i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971 liegt jedoch hinsichtlich der im Vertrag vom 11. April 1972 bestimmten Leistungen an die Kinder der Klägerin vor. Dauernde Lasten nach dieser Vorschrift sind wiederkehrende, nach Zahl oder Wert nicht gleichmäßige Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger in Geld oder Sachwerten für längere Zeit einem anderen gegenüber aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat (vgl. BFH-Urteile vom 3. Dezember 1964 IV 99/62 U, BFHE 81, 458, BStBl III 1965, 166; vom 17. April 1980 IV R 207/75, BFHE 130, 491, BStBl II 1980, 639; vom 7. Dezember 1982 VIII R 166/80, BFHE 139, 23, BStBl II 1983, 660; in BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709).

Im Streitfall kann dahinstehen, ob der im Vertrag vom 11. April 1972 in erster Linie vorgesehene (Quoten-)Nießbrauch von 15 % des jeweiligen Jahresertrages zugunsten der Kinder der Klägerin als ,,Aufwendungen" i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG hätte angesehen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610). Zu der Bestellung des Nießbrauchs ist es nicht gekommen. Vielmehr war der ersatzweise bestimmte Geldbetrag zu zahlen. Diese Geldleistungen sind als im Austausch mit dem Grundstück übernommene dauernde Lasten zu werten. Dem steht nicht entgegen, daß nicht an den Vater der Klägerin, sondern - wie in der Schenkungsauflage bestimmt - an die Kinder der Klägerin zu zahlen war. Die Klägerin hatte dadurch Aufwendungen, die auf einem besonderen Verpflichtungsgrund (Schenkungsauflage) beruhten, die einer - vom Schenker bestimmten - berechtigten Person gezahlt wurden und denen eine Gegenleistung, nämlich das übertragene Grundstück, gegenüberstand.

Die Klägerin kann die Zahlungen bereits in den Streitjahren in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehen. Der Senat kann offenlassen, ob er sich der Rechtsprechung des IX. Senats anschließt, die in bestimmten Fällen den Abzug nur insoweit zulassen will, als die Aufwendungen den Wert der Gegenleistung übersteigen, die der den Sonderausgabenabzug Begehrende erhalten hat (vgl. Urteile des IX. Senats vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674, und in BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709).

Jedenfalls liegen im Streitfall die Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des IX. Senats keine Verrechnung mit dem Wert der Gegenleistung stattfindet. Die wiederkehrenden Leistungen werden nicht aufgrund eines gegenseitigen Vertrages im Austausch mit einer Gegenleistung erbracht, sondern aufgrund einer Schenkung unter Auflage. Die Gestaltung dient der vorweggenommenen Erbfolge, indem der Vater der Klägerin dieser das Grundstück übertrug.

6. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob ein unentgeltlich bestellter Zuwendungsnießbrauch an Gegenständen des Kapitalvermögens dazu führen könnte, daß der Nießbraucher den Tatbestand der Erzielung dieser Einkünfte erfüllt (vgl. Urteil in BFHE 121, 53, BStBl II 1977, 115; Döllerer, Steuerberater-Jahrbuch 1984/85, 75 ff.). Denn ein solcher Nießbrauch wurde im Streitfall nicht wirksam bestellt. Dies hätte - wie bei anderen Verträgen zwischen nahen Angehörigen - einer klaren und eindeutigen Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten bedurft (vgl.Söffing in Tipke, Übertragung von Einkunftsquellen im Steuerrecht, 1978, S. 133; Schmidt / Drenseck, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., 1985, § 21 Anm. 4 c).

Das FG konnte die Verträge vom 4. Oktober 1968, 11. Oktober 1968 und 10. Juli 1972 ohne Rechtsverstoß dahingehend würdigen, daß sie keine klare und eindeutige Bestimmung der mit einem Nießbrauch belasteten Rechte enthielt. Im Vertrag vom 4. Oktober 1968 räumte der Ehemann der Klägerin dem Kind A. einen Nießbrauch ,,an seinem Kapitalvermögen" ein. Im Vertrag vom 11. Oktober 1968 wurde bestimmt, daß zum Kapitalvermögen ,,neben Sparguthaben und Wertpapierbeständen auch die Berlindarlehen" gehören. Sämtliche Verträge lassen eine klare und eindeutige Bezeichnung von Sparkonten, Wertpapierdepots und Darlehensverhältnissen vermissen. Der Nießbrauch konnte nicht in einer Art von ,,Gesamtrechtsnachfolge in das Kapitalvermögen" bestellt werden; vielmehr konnten Gegenstand des Nießbrauchs allenfalls einzelne Rechte oder eine Mehrheit einzeln bezeichneter Rechte sein (vgl. §§ 1068, 1085 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Einzelne Rechtsverhältnisse wurden aber nicht klar und eindeutig bezeichnet. Damit kommt es nicht auf das Urteil in BFHE 121, 53, BStBl II 1977, 115 und auf seine Anwendbarkeit i. S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 an.

7. Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit

Das FG ließ den nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz zu Recht unberücksichtigt. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO war das FG nicht verpflichtet (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1973 IV R 221/69, BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115; vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187). Im übrigen könnte ein entsprechender Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhte (vgl. BFH-Urteil vom 22. Dezember 1981 VII R 104/80, BFHE 135, 149, BStBl II 1982, 356).

Davon konnte nicht ausgegangen werden. Die Klägerin wird nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, daß in dem Prüfungsbericht vom 6. April 1977 über das Ergebnis der bei ihrem Ehemann durchgeführten Außenprüfung auch Ausführungen bezüglich ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, der Prüfer habe bezüglich dieser Einkünfte irgendwelche Prüfungshandlungen vorgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 1985 I R 188/82, BFHE 144, 339, BStBl II 1986, 2). Sie hat auch nicht vorgebracht, der Prüfer habe bestimmte Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt, die mit Erfolg angegriffen worden seien (vgl. BFH-Urteil vom 5. April 1984 IV R 244/83, BFHE 140, 518, BStBl II 1984, 790). Vielmehr enthält der Prüfungsbericht insoweit die Darstellung der Rechtsauffassung des Prüfers zu einer Frage, die zwischen den Beteiligten bereits vor der Außenprüfung im Streit war (vgl. Einspruch vom 14. September 1976 wegen Einkommensteuer 1974). Es kann dahinstehen, ob diese Darstellung in den Bericht über die Außenprüfung (§ 202 AO 1977) bei dem Ehemann der Klägerin hätte aufgenommen werden dürfen. Aus dem Prüfungsbericht ergaben sich keine unmittelbaren Rechtswirkungen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 I R 214/82, BFHE 144, 333, BStBl II 1986, 21).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414784

BFH/NV 1988, 434

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