Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen; Wahlrecht zwischen tatsächlichen Fahrtkosten und doppelter Haushaltsführung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers setzt nicht voraus, daß im eigenen Hausstand des Arbeitnehmers von ihm abhängige Zurechnungspersonen leben (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).

2. Ein Arbeitnehmer, der an einer dauerhaften Arbeitsstätte tätig ist, am Beschäftigungsort ein Zimmer anmietet und außerdem an seinem Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand unterhält, hat nur ein Wahlrecht zwischen den Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder aber den notwendigen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung. Macht er die Aufwendungen für sämtliche Fahrten geltend, kann er nicht außerdem noch die Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten abziehen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nrn. 4-5, § 12 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die ledige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 1986 als Postangestellte in A tätig. Sie wohnte in B, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befand. Nach ihrem Dienstplan hatte sie an 52 Tagen des Streitjahres Schichtdienst dergestalt, daß sie bis 22.00 Uhr Dienst hatte und am nächsten Tag um 6.00 Uhr morgens den Dienst wieder anzutreten hatte. Sie mietete gemeinsam mit einer Kollegin in einem Postwohnheim ein Zimmer an. Die auf sie entfallenden Aufwendungen in Höhe von monatlich 144 DM, d. h. insgesamt 1 728 DM, machte die Klägerin im Rahmen ihres Lohnsteuer- Jahresausgleichs neben den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 110 Tage in Höhe von insgesamt 4 868 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) berücksichtigte die Aufwendungen für das Zimmer in A nicht.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 9, 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das FG hat -- auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Recht -- nicht geprüft, ob die Klägerin an ihrem Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand unterhalten hat und deshalb die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vorgelegen haben.

1. Der Senat hat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 (BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) entschieden, daß eine doppelte Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auch dann vorliegen kann, wenn während der berufsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers in der Wohnung, die seinen Lebensmittelpunkt bildet, kein hauswirtschaftliches Leben durch eine sog. Zurechnungsperson herrscht. Das hat zur Folge, daß abweichend von der bisherigen Rechtsansicht des Senats auch bei nichtverheirateten und alleinlebenden Arbeitnehmern die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen können. Wegen der Einzelheiten der Begründung dieser Auffassung und insbesondere wegen der Anforderungen, die an die Annahme eines eigenen Hausstandes i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zu stellen sind, wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

Die Vorentscheidung ist noch von anderen Grundsätzen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Im zweiten Rechtsgang wird zu klären sein, ob die Klägerin an ihrem Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand unterhalten hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so ist die Klage abzuweisen. Sollte sich ergeben, daß die Klägerin an ihrem Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand unterhalten hat, so steht ihr ein Wahlrecht zu, ob sie die Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für sämtliche Fahrten oder aber die notwendigen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend macht (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1988 VI R 85/85, BFHE 154, 59, BStBl II 1988, 990).

2. Das Begehren der Klägerin, neben den Fahrtkosten für sämtliche Fahrten auch die Mietkosten für die dauerhaft zur Verfügung stehende Unterkunft an ihrem Beschäftigungsort als Werbungskosten abzuziehen, ist nicht begründet. Wie der Senat mit Urteil vom 2. Oktober 1992 VI R 11/91 (BFHE 169, 190, BStBl II 1993, 113) in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, kommt ein Abzug der Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort neben den Fahrtkosten für sämtliche Fahrten nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht, weil dieser Vorschrift die Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 5 EStG und das damit verbundene Wahlrecht jeweils als gesetzliche Spezialvorschrift im Range vorgehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieses Urteil Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64994

BFH/NV 1995, 386

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