Entscheidungsstichwort (Thema)

Polenreise eines Rechtsreferendars

 

Leitsatz (NV)

Aufwendungen für eine im Rahmen einer Referendar-Arbeitsgemeinschaft organisierten Polenreise, die zahlreiche touristisch attraktive Ziele berührt, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, sie sind als solche zur Einkommensteuer 1981 (Streitjahr) zusammen veranlagt worden. Der Kläger war im Streitjahr Rechtsreferendar und u. a. bei der Bezirksregierung tätig. Er hatte während dieser Station in der Zeit vom . . . bis zum . . . mit weiteren Referendaren an einer Studienreise nach Polen teilgenommen. Die Reise war im Rahmen der Referendar-Arbeitsgemeinschaft organisiert worden. Die ihm durch diese Reise erwachsenen Aufwendungen in Höhe von . . . DM hatte der Kläger im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuer-Erklärung als Werbungskosten geltend gemacht.

Seine vorgesetzte Behörde hatte ihm bescheinigt, daß es sich dabei um eine Dienstreise gehandelt habe. Eine Kostenerstattung durch den Dienstherrn hat jedoch nicht stattgefunden. Im einzelnen ist die Reise wie folgt nach den Angaben des Klägers gestaltet gewesen:

,,Erster Tag: 6 Uhr bzw. 7.30 Uhr, Abfahrt in . . . bzw. ca. 21 Uhr Treffen mit dem Reiseleiter an der Grenze; Fahrt nach Stettin (Szczecin), Abendessen, Übernachtung,

zweiter Tag: Fahrt über Stolberg, Köslin und Stolp (Slupsk) (dort Mittagessen) nach Danzig (Gdansk), Abendessen, Stadtbummel, Übernachtung,

dritter Tag: Danzig, Programmpunkt ,Wirtschaftsverwaltung in Polen mit Besichtigung einer Werft, Diskussion mit Funktionären des Betriebes` wurde vom Veranstalter ohne Begründung abgesagt.

,Altstadtsanierung Danzigs` und ,Führung durch die Altstadt` Fahrt nach Oliva und Zoppot,

vierter Tag: Fahrt über Marienburg (Malbork) mit Besichtigung der Marienburg nach Allenstein (Olsztyn), Mittagessen, ,Versorgung eines ländlichen Bezirks mit kommunaler Infrastruktur, Vortrag und Diskussion mit Vertretern der Landwirtschaftsfachhochschule Allenstein`,

fünfter Tag: Fahrt durch die Masuren über Neidenburg (Nidzica), dort Mittagessen und Fachprogramm ,Kommunalverwaltung in Polen, Vortrag und Diskussion mit Bürgermeister und Stellvertreterin von Nidzica`, nach Warschau (Warszawa) (der dort vorgesehene Programmpunkt ,Ausbildung der Juristen und deren Einsatzmöglichkeiten; Aufbau der Gerichtsbarkeit; Gespräch in der Universität mit Vertretern der juristischen Fakultät` wurde durch das Programm in Neidenburg ersetzt),

sechster Tag: Warschau ,Stadtentwicklungsplanung, Bau- und Verkehrsplanung, Fachvortrag und Diskussion mit Vertretern der Stadtverwaltung Warschau im Kulturpalast mit anschließender Stadtrundfahrt und Besichtigung verschiedener Wohnungsbaumaßnahmen`,

siebter Tag: Warschau ,Verwaltungsverfahren und Kontrolle der Verwaltung in Polen, Referat durch einen Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft im Kulturpalast mit anschließender Diskussion`, abends: Opernbesuch,

achter Tag: Frühstück, Abreise, Mittagessen in Posen,

neunter Tag: Ankunft in . . ., 2.30 Uhr, . . . 4.00 Uhr."

Nach vorangegangenem, vergeblichem Einspruchsverfahren hatten die Kläger mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht (FG) Erfolg.

Das FG führte hierzu im einzelnen aus: Werbungskosten seien nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehörten auch Fortbildungskosten, zu denen die hier streitigen Aufwendungen zu rechnen seien. Denn die vorliegende Auslandsstudienreise sei aus einem beruflichen Anlaß erfolgt. So sei das Reiseprogramm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Teilnehmer zugeschnitten und ein nicht unerheblicher privater Reisezweck ausgeschlossen gewesen. Das Programm sei hinreichend straff organisiert worden, wobei die Teilnahme an den einzelnen Programmpunkten Dienstpflicht und damit auch grundsätzlich gewährleistet gewesen sei. Nach der Programmplanung sei jeder Tag in Polen mit einem verwaltungsbezogenen Vortrag belegt worden. An vier Tagen hätten zusätzlich örtliche Besichtigungen ergänzend stattgefunden. Auch wenn durch die polnische Verwaltung am . . . und am . . . zwei Veranstaltungen kurzfristig abgesagt worden seien und sich dadurch erhebliche Freiräume im ursprünglich dichten Programm ergeben hätten, so bleibe der zunächst geplante Reiseablauf allein für die hier zu treffende Beurteilung maßgeblich. Denn diese Ausfälle seien für die Referendare unvorhersehbar und nicht zu beeinflussen gewesen, so daß der Reiseentschluß davon auch nicht habe beeinflußt werden können. Diese Umstände dürften deshalb nicht zu Lasten der Referendare steuerlich beurteilt werden. Die noch verbliebene Freizeit und der Opernbesuch überschritten demgegenüber nicht die Grenzen dessen, was ein im Inland Dienstleistender zur Erholung und Erhaltung seiner Arbeitskraft täglich unternehme. Die Aufteilung der Fahrt auf Wochentage und Wochenenden entspreche ebenfalls einer dienstlich verbrachten Arbeitswoche. Die Anreise habe am Sonnabend und Sonntag stattgefunden. Auch die Rückfahrt sei wieder an einem Wochenende erfolgt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller vorgenannten Aspekte dieses Falles sei die Auslandsgruppenreise daher als beruflich bedingt anzuerkennen. Die durch sie verursachten Aufwendungen seien in der vom Kläger geltend gemachten Höhe als Fortbildungskosten abziehbar.

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -).

Das FA rügt, daß das FG den Begriff der Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu weit ausgelegt und damit gegen den § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG verstoßen habe. Nach ständiger und höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. November 1978 GrS 8/78, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) setze die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten voraus, daß die Reise ein konkretes und aktuelles berufliches Anliegen befriedige. Etwas anderes gelte indessen dann, wenn die aus beruflichen Gründen erwachsenen Kosten zugleich Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen darstellten. Diese ,,gemischten" Aufwendungen könnten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, auch wenn sie der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienten (vgl. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Entgegen der Auffassung des FG liege hier vielmehr im wesentlichen eine private Bildungsreise vor, die lediglich einige berufliche Aspekte aufweise.

Überdies habe das FG sich im wesentlichen mit dem ursprünglich geplanten Reiseablauf befaßt und diesen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Änderungen im Programm, wie z. B. der Ausfall von Veranstaltungen am . . . und am . . ., durch den sich ,,erhebliche Freiräume" ergeben hätten, habe das FG außer acht gelassen. Eine Gesamtwürdigung der Reise könne daher nur dazu führen, daß diese einer allgemeinen Touristikreise zugeordnet werde.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet, die Sache ist entscheidungsreif. Der Senat hat daher nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Sache selbst entschieden, und zwar dahin, daß die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen ist.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten diejenigen Aufwendungen, die beruflich veranlaßt sind. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Zu diesen Aufwendungen können auch die Kosten für die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise zählen. Keine Werbungskosten, sondern Aufwendungen für die Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG liegen dagegen nach dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 vor, wenn derartige Kosten nicht objektiv ganz überwiegend durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlaßt worden sind, insbesondere mit der Reise programmgemäß auch ein allgemein touristisches Interesse befriedigt wird, das nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Nach den Ausführungen der Vorinstanz sind diese Voraussetzungen, die zur Einschränkung der Werbungskosten in diesem Falle führen würden, hier nicht gegeben. Dem kann der erkennende Senat jedoch nicht folgen.

Im Streitfall handelt es sich um eine typische Auslandsgruppenreise der Art, wie sie der Große Senat in der Entscheidung in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 behandelt hat. Dabei konnte das FG im Sinne des von ihm gewonnenen Ergebnisses würdigen, daß die Reise nach fachlichen Gesichtspunkten organisiert war, daß der Teilnehmerkreis homogen im Sinne gleichgerichteter fachlicher Interessen war und daß die Teilnehmer durch Anhörung von bestimmten Referaten fachlich motiviert worden sind. Das FG hat auch nicht verkannt, daß die als Rundreise veranstaltete Fahrt mit ihrem häufigen Ortswechsel und der damit verbundenen Ansteuerung zahlreicher touristisch attraktiver Ziele Merkmale aufwies, die für eine private Veranlassung der Reise sprechen. Der Auffassung der Vorinstanz, daß diese an sich auf einen privaten Charakter der Reise hinweisenden Umstände durch die fachlichen Interessen der Reiseteilnehmer so stark überlagert gewesen seien, daß sie nicht mehr ins Gewicht fielen, kann jedoch nicht gefolgt werden (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom 23. Oktober 1981 VI R 71/78, BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69).

Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Fahrt zunächst durch die ehemals deutschen Ostgebiete, wie z. B. Stettin (Szczecin) und sodann über Köslin und Stolp nach Danzig gegangen war. Der Besuch in Danzig war mit der Besichtigung einer Werft verbunden. In Danzig war ferner die Altstadtsanierung zu besichtigen und außerdem fand von dort aus eine Fahrt nach Oliva und Zoppot statt. Beide Orte waren vor dem Kriege geschätzte Ostseebadeorte. Auch soweit die Marienburg mit dem ehemaligen Sitz des Hochmeisters des Deutschen Ritterordens und der Ort Allenstein besichtigt wurden, handelt es sich mit um touristische Aspekte der Reise. Angesichts dieser weitgehend privaten Interessen dienenden Bildungsmöglichkeiten tritt der berufliche Charakter der Reise in einem solchen Maße zurück, daß es sich unter dem Gesichtspunkt des § 12 Nr. 1 EStG verbietet, die Reisekosten den Werbungskosten zuzuordnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417336

BFH/NV 1991, 232

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