Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung eines Arbeitsvertrages zwischen Ehegatten

 

Leitsatz (NV)

1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie klar und eindeutig vereinbart und tatsächlich auch vollzogen sind.

2. An dem tatsächlichen Vollzug eines Ehegattenarbeitsverhältnisses fehlt es, wenn das Arbeitsentgelt auf ein Konto überwiesen wird, dessen alleiniger Inhaber der Arbeitgeber-Ehegatte ist.

3. Fehlt es an dem tatsächlichen Vollzug des Ehegattenarbeitsverhältnisses, so stellen auch die vom Arbeitgeber-Ehegatten gezahlten Sozialversicherungsbeiträge keine Betriebsausgaben dar.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1978 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind. Der klagende Ehemann betreibt ein Einzelhandelsgeschäft für Raumausstattung, in dem die klagende Ehefrau als Angestellte tätig ist. Im Streitjahr überwies der Ehemann das mit der Ehefrau vereinbarte Gehalt jeweils auf ein ihm gehörendes Bankkonto. Außerdem zahlte er Sozialversicherungsbeiträge für die Ehefrau in Höhe von 6 745 DM (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) behandelte die Gehaltszahlung nicht als Betriebsausgabe, weil das Ehegattenarbeitsverhältnis nicht tatsächlich vollzogen worden sei. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos. Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 400 veröffentlichten Entscheidung zwar nicht die Gehaltszahlungen, wohl aber sämtliche Sozialversicherungsbeiträge, d.h. sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil als Betriebsausgaben behandelte und gleichzeitig die Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit mit 0 DM ansetzte.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. März 1983 IV R 76/80, BFHE 139, 144, BStBl II 1983, 770, m.w.Nachw.) sind Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie klar und eindeutig vereinbart und tatsächlich vollzogen sind. Zum tatsächlichen Vollzug eines Ehegattenarbeitsverhältnisses gehört, daß das vereinbarte Entgelt aus dem betrieblichen Bereich des Arbeitgeber-Ehegatten ausscheidet und in den allgemeinen Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn das Arbeitsentgelt auf ein Konto überwiesen wird, dessen alleiniger Inhaber der Arbeitgeber-Ehegatte ist. Entsprechendes gilt dann, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte Verfügungsvollmacht über das Konto des Arbeitgeber-Ehegatten besitzt, auf das das Arbeitsentgelt überwiesen wird (vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 1983 VIII R 27/80, BFHE 138, 198, BStBl II 1983, 496). Deshalb ist auch im Streitfall dem Arbeitsverhältnis zwischen den Klägern die steuerliche Anerkennung zu versagen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, wurde das Gehalt der klagenden Ehefrau auf ein Konto des klagenden Ehemannes überwiesen. Damit ist das Geld nicht aus dem Vermögensbereich des Arbeitgeber-Ehegatten ausgeschieden.

2. Entgegen der Auffassung des FG stellen auch die vom klagenden Ehemann gezahlten Sozialversicherungsbeiträge keine Betriebsausgaben dar. Nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Werden aber Sozialversicherungsbeiträge durch ,,Gehaltszahlungen" ausgelöst, die steuerlich als Entnahmen oder als Zuwendungen zwischen Ehegatten zu würdigen sind, so erstreckt sich die außerbetriebliche Veranlassung der Entnahme bzw. der Zuwendung zwangsläufig auch auf die durch sie ausgelösten Sozialversicherungsbeiträge. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, daß zwischen den Ehegatten ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts bestehen kann. Fehlt diesem Arbeitsverhältnis im steuerrechtlichen Sinne die betriebliche Veranlassung, so stellen auch die Sozialversicherungsbeiträge Zuwendungen des Arbeitgeber-Ehegatten an den Arbeitnehmer-Ehegatten dar.

Die Vorentscheidung ist zu einem anderen Ergebnis gekommen. Sie war deshalb aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Er weist die Klage ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413843

BFH/NV 1986, 83

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