Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung aller Prüfer am verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren; kein tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren; Aufgaben des Tatrichters bei Prüfungsentscheidungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren ist die Bewertung der Prüfungsleistung grundsätzlich von allen an der Erstbewertung beteiligten Prüfern bzw. in den Fällen des § 24 Abs. 4 oder 5 DVStB von der Prüfungskommission selbst zu überprüfen. Das gilt auch dann, wenn der Zweitprüfer bei der ursprünglichen Bewertung eine eigenständige Stellungnahme nicht abgegeben hatte.

2. Der aus der Funktion des Revisionsverfahrens und § 118 Abs. 2 FGO abgeleitete Rechtsgrundsatz, daß neues tatsächliches Vorbringen zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Rechts im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann, muß auch auf Vorbringen des Revisionsbeklagten angewandt werden, das diesem ungünstig ist.

3. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsverfahrens, einer nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt zu Recht als unbegründet abgewiesenen Klage aufgrund damals weder von den Beteiligten noch vom FG bemerkter Tatsachen doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Neue Tatsachen können im Revisionsverfahren grundsätzlich auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie unstreitig sind. Das gilt auch dann, wenn es dem Revisionsführer nicht möglich oder zumutbar war, die betreffenden Tatsachen in der Tatsacheninstanz geltend zu machen.

4. Der Prüfling hat im verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren einen Anspruch darauf, daß der Zweitprüfer zu seinen Einwendungen im einzelnen schriftlich Stellung nimmt, jedenfalls dann nicht, wenn dieser bei seiner Bewertung der Prüfungsarbeit keine von den Erwägungen des Erstprüfers abweichende Stellungnahme abgegeben hatte.

5. Zur dem FG obliegenden Feststellung und Würdigung des Sachverhalts gehört bei einer Prüfungsentscheidung insbesondere die Ermittlung dessen, was bei der Lösung der Prüfungsaufgaben falsch oder richtig war, welches Gewicht die Prüfer einzelnen Teilen der Aufgabe aufgrund ihres prüfungsspezifischen Bewertungsvorrechts zumessen durften, wie die schriftlichen Darlegungen des Prüflings unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu verstehen sind, welche Vorzüge oder Mängel die Leistung des Prüflings aufweist und welches Gewicht denselben für die Gesamtbewertung der Prüfungsleistung von den Prüfern beigelegt werden durfte. Das Revisionsgericht kann die diesbezügliche Beurteilung des Tatrichters nur daraufhin überprüfen, ob dieser dabei von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen über die bei der Kontrolle einer Prüfungsentscheidung anzuwendenden Maßstäbe ausgegangen ist und die betreffenden Kontrollmaßstäbe in nachvollziehbarer, mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbarer Weise auf den Einzelfall angewandt hat.

6. Die Prüfer dürfen auch in der Steuerberaterprüfung Klarheit und Systematik der Darstellung sowie Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung richtiger Lösungen wesentliches Gewicht beimessen. Ihre diesbezügliche Beurteilung liegt im wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und kann vom FG nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist.

 

Normenkette

StBerG § 37a Abs. 1; DVStB § 24 Abs. 4-5; FGO §§ 76, 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 119 Nr. 3; ZPO § 578 Nr. 7b, § 580

 

Verfahrensgang

FG Münster (Dok.-Nr. 0550709; EFG 1999, 351)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.03.2000; Aktenzeichen 1 BvR 40/00)

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 16.03.2000; Aktenzeichen 1 BvR 40/00)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat die Steuerberaterprüfung aufgrund der Bewertung seiner Leistungen im schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden. Seine Aufsichtsarbeiten erhielten folgende Noten:

Verfahrensrecht und andere

Steuerrechtsgebiete

5,5

Ertragsteuerrecht

5,0

Buchführung und Bilanzwesen

3,5

Das verwaltungsinterne Kontrollverfahren hat nicht zu einer Änderung der vom Kläger angegriffenen Bewertungen geführt. Die Klage hat das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 351 (teilweise) veröffentlichten Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Klägers, die sinngemäß im wesentlichen folgendermaßen begründet wird:

Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Ministerium) im Revisionsverfahren eingestanden habe, daß in den dem FG übergebenen Unterlagen über das Überdenkungsverfahren Teile der Stellungnahme des Erstprüfers versehentlich als Stellungnahme des Zweitprüfers gekennzeichnet worden seien, dieser jedoch am Überdenkungsverfahren nicht beteiligt worden sei, müsse das Urteil des FG aufgehoben werden; es sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, diese Tatsache vor dem FG präziser als durch den Vortrag zu rügen, die (angebliche) Stellungnahme des Zweitprüfers genüge den an sie zu stellenden Anforderungen nicht. Es sei Sache des FG gewesen, diesem Vortrag nachzugehen und aufzuklären, ob der Zweitprüfer die Einwände des Klägers überdacht hat.

Das FG habe ferner den dem Kläger zustehenden Antwortspielraum verkannt und den Prüfern einen Bewertungsspielraum zugebilligt, wo es nur um die aus der Prüferbeurteilung herauszufilternde fachwissenschaftliche Wertung gehe. Die Unterscheidung zwischen fachwissenschaftlicher Richtigkeit und prüfungsspezifischer Wertung sei zwar kaum umsetzbar. Im Zweifel müsse jedoch dem Prüfling ein Antwortspielraum zuerkannt werden. Das FG habe dies nicht getan; es habe die Punktvergabe nur auf ihre Rechtmäßigkeit hin untersucht und nicht selbst nachgeprüft.

So sei es eine fachwissenschaftliche Frage, ob es vertretbar und richtig sei, daß der Kläger bei § 69 der Abgabenordnung (AO 1977) nur auf die einschlägige bzw. auf eine der möglichen Schuldformen eingegangen sei. Er habe die Tatbestandsmerkmale des § 69 AO 1977 richtig bzw. vertretbar angegeben. Bei der Klausur Umsatzsteuer Sachverhalt 1 a habe nicht die Notwendigkeit bestanden, den Künstler als Solokünstler zu kennzeichnen, weil dies selbstverständlich und unstreitig gewesen sei. Bei Sachverhalt 1 b sei darauf hinzuweisen, daß das FG diesen Punkt nicht gewürdigt und dadurch seine Sachaufklärungspflicht verletzt habe. Der Kläger habe den Aufgabenteil schlüssig und zutreffend beantwortet, für eine prüfungsspezifische Wertung sei insoweit kein Raum. Beim Sachverhalt 2 habe der Kläger in knapper, aber schlüssiger Form eine Beratungsentscheidung dargestellt, die richtig oder zumindest vertretbar sei; deshalb sei auch hier dem Bewertungsspielraum der Prüfer die Grundlage entzogen. Entsprechendes gelte für den Teil III Einheitsbewertung-Bilanzpositionen. Der Kläger habe dort nur fachwissenschaftlich richtige Antworten gegeben, was die Revision im einzelnen ausführt.

Weiter trägt die Revision vor, die Konzeption der Klausuren und Musterlösungen sei dem Antwort-Wahlverfahren angenähert. Wertpunkte würden von der Musterlösung nicht für Gründlichkeit der Sachverhaltsuntersuchung oder Überzeugungskraft der Argumente vergeben. Wenn aber weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit bestanden habe, Antworten auf die Prüfungsfragen zu begründen, könnten Überzeugungskraft, Systematik oder der Gesamteindruck kein zulässiges Bewertungskriterium darstellen. Vielmehr habe sich der Anspruch des Klägers infolge der Nennung bestimmter in der Lösungsskizze vorgesehener Fakten oder der Wiedergabe von Gesetzeswortlauten auf die Vergabe der eingeklagten Wertpunkte verdichtet.

Insgesamt stünden dem Kläger, wie im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, 11 Mehrpunkte zu.

Die Entscheidung des FG beruhe ferner auf Verfahrensfehlern.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das Ministerium beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das FG hat ohne Rechtsverstoß erkannt, daß die angegriffene Prüfungsentscheidung nicht aus formell-rechtlichen Gründen zu beanstanden ist.

In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- (vgl. z.B. Urteile vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132, und vom 30. Juni 1994 6 C 4.93, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0, Prüfungswesen Nr. 334) sowie des erkennenden Senats (u.a. dem Urteil vom 11. November 1997 VII R 66/97, BFHE 184, 157, BStBl II 1998, 218) ist geklärt, daß eine Prüfungsentscheidung aufgrund entsprechend substantiierter Einwendungen des Prüflings von denjenigen Prüfern zu überdenken ist, die an der angegriffenen, ursprünglichen Bewertung beteiligt waren. Denn nur diese sind imstande, ihre eigenen Erwägungen durch Überdenken der dagegen gerichteten Einwendungen in Frage zu stellen (Urteil des BVerwG in Buchholz, 421.0, Prüfungswesen Nr. 334). Nur sofern die betreffenden Prüfer nicht mehr in der Lage sind, an dem Überdenkungsverfahren mitzuwirken, etwa weil sie ihr Prüferamt aufgegeben haben, hat der Senat ein Überdenken der Prüfungsentscheidung lediglich unter "maßgeblicher Beteiligung" der ursprünglichen Prüfer für genügend erachtet (Beschlüsse des Senats vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50, und vom 4. Mai 1995 VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021). Dabei hat der Senat für den Fall, daß es nach § 24 Abs. 4 oder 5 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) neben dem Urteil des Erst- und Zweitprüfers für die (Neu-)Festsetzung der Note auch auf die Entscheidung durch die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses ankomme, eine Nachfolgeregelung für ausgeschiedene Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen für die (Neu-)Benotung von Aufsichtsarbeiten bei endgültiger Verhinderung eines Prüfers (Senatsurteil vom 9. Juli 1991 VII R 21/91, BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893) angewandt (vgl. Beschluß in BFH/NV 1995, 1021).

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich ohne weiteres, daß ein Verfahren, in dem nur Erstprüfer und Vorsitzender anhand der Einwendungen des Prüflings die Bewertung der betreffenden Prüfungsleistung überdenken, obwohl der Zweitprüfer nicht verhindert ist, sich ebenfalls mit den Einwendungen auseinanderzusetzen, dem Rechtsschutzanspruch des Prüflings nicht genügt. Das gilt unabhängig davon, ob der Zweitprüfer bei der ursprünglichen Bewertung eine mehr oder weniger eigenständige Stellungnahme abgegeben oder sich dem Beurteilungsvorschlag des Erstprüfers schlichtweg angeschlossen hatte. Denn gerade wenn sich der Zweitprüfer bei der Bewertung der Prüfungsleistung die Begründung des Erstprüfers zu eigen gemacht hat, so daß die --in der Prüfungsarbeit im Rahmen der Korrektur vermerkte oder auf Verlangen des Prüflings später abgegebene-- Begründung die Bewertungen beider Prüfer abdeckt, betreffen auch die sich darauf beziehenden Einwendungen des Prüflings notwendigerweise beide, so daß die Einwendungen des Prüflings von beiden Prüfern überdacht werden müssen (siehe auch Urteil des BVerwG in Buchholz, 421.0, Prüfungswesen Nr. 334). Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen die Prüfungskommission, gestützt auf § 24 Abs. 4 oder 5 DVStB, die Bewertung der Prüfungsleistung selbst vorgenommen hatte.

2. Nach dem vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt, von dem der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht bei seiner Entscheidung gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich ausgehen muß, ist im Streitfall das Überdenkungsverfahren, das aufgrund der vom Kläger gegen die Beurteilung seiner Prüfungsleistungen erhobenen Einwände durchzuführen war, fehlerfrei durchgeführt worden. Die vom Ministerium jetzt vorgetragene Tatsache, daß der Zweitprüfer am Überdenkungsverfahren nicht beteiligt worden ist, hat das FG nicht festgestellt. Sie kann folglich von dem erkennenden Senat nicht berücksichtigt werden.

Der aus der Funktion des Revisionsverfahrens und dem § 118 Abs. 2 FGO abgeleitete Rechtsgrundsatz, daß neues tatsächliches Vorbringen zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Rechts im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann, muß auch auf Vorbringen des Revisionsbeklagten angewandt werden, das ihm ungünstig ist. Er gilt auch dann, wenn es dem Revisionskläger nicht möglich oder zumutbar war, die betreffenden Tatsachen frühzeitig, nämlich in der Tatsacheninstanz, geltend zu machen. Der Grundsatz kennt zwar Durchbrechungen, etwa im Hinblick auf Tatsachen, die erst aufgrund einer im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Rechtsänderung (Urteil des BVerwG vom 28. Februar 1984 9 C 981.81, Buchholz, 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 19) oder aufgrund der von der Vorinstanz abweichenden Rechtsansicht des Revisionsgerichts Bedeutung bekommen haben; die erst nach Abschluß der Tatsacheninstanz eingetreten sind (Urteil des BVerwG vom 20. Oktober 1992 9 C 77.91, BVerwGE 91, 104; vgl. jedoch auch BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1985 1 C 24.84, Buchholz, 402.24, § 2 AuslG Nr. 71; Urteile des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 1978 IV ZR 188/77, Neue Juristische Wochenschrift 1979, 105; vom 17. Dezember 1969 IV ZR 750/68, BGHZ 53, 128; vom 5. Februar 1974 VI ZR 71/72, Deutsches Verwaltungsblatt 1974, 589; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl. 1998, § 561 Rdnr. 12 f.; Zöller/Gummer, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl. 1999, § 561 Rdnr. 7) oder deren Beachtung sonst im Wege der Restitutionsklage gegen das Urteil des FG durchgesetzt werden könnte (BFH-Urteil vom 3. Juni 1987 III R 209/83, BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277). Keiner dieser Ausnahmetatbestände liegt indes im Streitfall vor. Insbesondere ist ein Restitutionsgrund nach § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 7 b der Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht gegeben. Die Revisionserwiderung des Ministeriums ist nämlich eine im Sinne dieser Vorschrift aufgefundene Urkunde schon deshalb nicht, weil sie überhaupt erst nach Schluß der Tatsacheninstanz errichtet worden ist. Aber auch die Vorlage des Originals der Stellungnahme des Erstprüfers, aus dem sich die vom Ministerium dort eingeräumte Tatsache ergeben dürfte, wäre kein Restitutionsgrund, weil der Kläger nicht "außer Stande" war, diese bereits im Verfahren vor dem FG zu benutzen; er hat sich vielmehr mit der unwahren Behauptung des Ministeriums begnügt, die --nicht unterzeichneten-- Anlagen zu dessen Schriftsatz vom 20. Januar 1997 enthielten eine Abschrift (auch) der Stellungnahme des Zweitprüfers im Überdenkungsverfahren, ohne daß er dem kritisch nachgegangen ist und beantragt hat, daß dem FG die betreffenden Akten, zumindest (Foto-)Kopien der Stellungnahmen oder dgl. vorgelegt werden, was ohne weiteres möglich gewesen wäre. Auch wenn dieses prozessuale Verhalten angesichts der von einem Ministerium zu erwartenden Sorgfalt bei der Wahrnehmung seiner prozessualen Obliegenheiten mehr als verständlich ist, könnte die Enttäuschung der Gutgläubigkeit des Klägers eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 134 FGO, § 580 ZPO nicht rechtfertigen.

Die unterlassene Beteiligung des Zweitprüfers am Überdenkungsverfahren kann auch nicht deshalb im Revisionsverfahren berücksichtigt werden, weil diese Tatsache unstreitig ist. Sofern das Urteil des BVerwG vom 14. Februar 1968 VI C 53.65 (BVerwGE 29, 127; insoweit zustimmend von Wallis in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl. 1995, § 118 FGO Rdnr. 28 a; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. Februar 1990 I R 43/86, BFHE 160, 180, BStBl II 1990, 615) die Ansicht vertreten hat, im Revisionsverfahren dürften "im Rahmen einer sinnvollen Prozeßführung" "ausnahmsweise" erstmals vorgetragene Tatsachen allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zwischen den Beteiligten unstreitig sind, betrifft dies eine Verfahrensgestaltung, in der es lediglich um eine nähere Eingrenzung und Konkretisierung des Streitstoffes ging. Auf den Streitfall vermöchte der erkennende Senat diese Entscheidung nicht zu übertragen, die überdies im Schrifttum insbesondere hinsichtlich bereits bei Abschluß der Vorinstanz vorliegender Tatsachen auf berechtigte Ablehnung gestoßen ist (Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 1997, § 137 Rdnr. 17; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 1998, § 137 Rdnr. 28; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 118 Rdnr. 38 a; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 118 Rdnr. 42, einschränkend allerdings daselbst Rdnr. 32; vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 II R 64/93, BFH/NV 1997, 157; Zöller/Gummer, a.a.O., Rdnr. 8; Stein/Jonas/Grunsky, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl. 1994, § 561 II Rdnr. 25; zustimmend jedoch offenbar Eyermann/Peter Schmidt, Verwaltungsgerichtsordnung, § 137 Rdnr. 27; unklar Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl. 1996, § 118 FGO Rdnr. 54). Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsverfahrens vor dem BFH, einer nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt zu Recht als unbegründet abgewiesenen Klage aufgrund damals weder von den Beteiligten noch vom FG bemerkter Tatsachen doch noch zum Erfolg zu verhelfen.

3. Soweit die Revision in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 29. April 1999 rügen will, das FG habe einen Verfahrensfehler dadurch begangen, daß es nicht ermittelt habe, ob das Überdenkungsverfahren "ordnungsgemäß" durchgeführt worden ist, d.h. ob beide Prüfer ihre Bewertung anhand der vom Kläger gegen diese erhobenen Einwendungen überdacht haben, könnte sie mit einer solchen Verfahrensrüge nicht gehört werden. Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision binnen bestimmter, bei Eingang des vorgenannten Schriftsatzes eindeutig abgelaufener Frist zu begründen. Soll sie auf Verfahrensmängel gestützt werden, denen der BFH nach § 118 Abs. 3 Satz 1 FGO nur auf Rüge nachgeht, so müssen solche Verfahrensmängel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht werden. Unterlassene Aufklärung, ob der Zweitkorrektor die Einwendungen des Klägers überprüft hat, ist innerhalb dieser Frist nicht gerügt worden. Vielmehr hat der Kläger --ebenso wie das FG-- bis zu dem Eingeständnis des Ministeriums in der Revisionserwiderung, Teile der Stellungnahme des Erstkorrektors seien versehentlich für die Stellungnahme des Zweitkorrektors gehalten und ausgegeben worden, offensichtlich keinen Zweifel gehabt, daß der Zweitkorrektor --wenn auch nach Meinung des Klägers unzureichend und im Ergebnis unzutreffend-- selbst Stellung genommen habe. Im übrigen würde aber auch die jetzt erhobene Verfahrensrüge schon deshalb nicht durchgreifen, weil nicht dargelegt ist, warum der Kläger vor dem FG die angeblich zu Unrecht unterbliebenen Ermittlungen nicht beantragt hat oder wegen des Amtsaufklärungsgrundsatzes nicht beantragen mußte, weil sich ihre Notwendigkeit aufgedrängt hätte. Wenn der anwaltlich vertretene Kläger --obwohl er erkannt hatte, daß die (angebliche) Stellungnahme des Zweitgutachters (inhaltliche) Ungereimtheiten aufwies-- nicht selbst auf den Gedanken gekommen ist, Aufklärung zu verlangen, ob diese Stellungnahme tatsächlich so abgegeben worden ist, kann dem FG nicht der Vorwurf gemacht werden, das Verfahrensrecht verletzt zu haben, wenn es eben dies unterließ; abgesehen davon handelte es sich bei der tatsächlich geschehenen Verwechselung eines Teils der Stellungnahme des Erstgutachters mit der des Zweitgutachters um eine so fernliegende Möglichkeit, daß (auch) das FG mit ihr nicht rechnen mußte.

4. Die von der Revision wegen des Inhalts des (vermeintlichen) Zweitgutachtens erhobene Rüge, dieses setze sich nicht mit den vom Kläger gegen die Bewertung seiner Leistungen erhobenen Einwänden auseinander, geht fehl. Unbeschadet des von der Rechtsprechung anerkannten und zuletzt in dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1999 VII R 35/98 (BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242) näher eingegrenzten Anspruches auf eine Begründung der Prüfungsentscheidung, durch die der Prüfling in der Regel überhaupt erst in die Lage versetzt wird, Einwendungen gegen dieselbe vorzutragen und dadurch seine Rechte zu verteidigen, hat der Prüfling im verwaltungsinternen Kontrollverfahren, das dem Überdenken der Prüfungsentscheidung aufgrund solcher, vom Prüfling vorgetragener substantiierter Einwendungen dient, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß die Prüfer zu seinen Einwendungen im einzelnen (schriftlich) Stellung nehmen. Jedenfalls kann der Prüfling von dem Zweitprüfer eine eigenständige, eingehende Begründung für das Festhalten an der ursprünglichen Beurteilung dann nicht verlangen, wenn dieser bei seiner Bewertung der Prüfungsarbeit keine von den Erwägungen des Erstprüfers abweichende Stellungnahme abgegeben, sondern sich dessen Urteil angeschlossen hatte, wie es hier der Fall ist; denn dann ist im Zweifel davon auszugehen, daß er dabei trotz Überdenkens dieser Entscheidung bleiben und sich in zulässiger Weise auch die ergänzenden Erläuterungen des Erstprüfers und dessen Erwiderung auf die Einwände des Prüflings zu eigen machen will.

Dessen ungeachtet kann freilich eine lediglich abstrakte, pauschale, oberflächliche oder sogar gänzlich fehlende schriftliche Stellungnahme der Prüfer dem Tatrichter Anlaß geben, namentlich im Falle überzeugender, schlüssig begründeter Einwände des Prüflings der Frage nachzugehen, ob sich die Prüfer im verwaltungsinternen Kontrollverfahren mit den erhobenen Einwänden ernstlich auseinandergesetzt haben, und, wenn ihm dies zweifelhaft erscheint, eine entsprechende Erläuterung ihres Festhaltens an der Bewertung der Prüfungsleistung anzufordern. Im Streitfall hat das FG indes Mängel und Defizite bei der Durchführung des Überdenkungsverfahrens nicht festgestellt.

5. Das FG hat zutreffend erkannt, daß die angegriffene Prüfungsentscheidung auch einer inhaltlichen Überprüfung standhält. Sie leidet weder an fachlichen Beurteilungsmängeln noch an einer rechtlich zu beanstandenden Überschreitung des der Prüfungskommission zustehenden prüferischen Bewertungsspielraums.

a) Bei der Bestimmung der gerichtlichen Kontrolldichte in prüfungsrechtlichen Streitverfahren ist zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. Dabei sind unter Fachfragen alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. In bezug auf Fachfragen hat das Gericht (aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings) darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist. Hingegen ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, welche sich nicht ohne weiteres in einem ggf. nachfolgenden Gerichtsverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen, wie z.B. die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder die Würdigung der Qualität der "Darstellung" des Prüflings (vgl. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluß vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz, 421.0, Prüfungswesen Nr. 320 S. 307; vom 16. März 1994 6 C 5.93, Buchholz, Nr. 329 S. 11; Beschluß vom 13. März 1998 6 B 28.98, nicht veröffentlicht). Allerdings pflegen Fachfragen und prüfungsspezifische Wertungen mehr oder weniger eng miteinander verflochten zu sein; in diesem Falle ist es jedoch geboten und auch möglich, bei der gerichtlichen Überprüfung einer Prüferbeurteilung das Fachurteil aus der Bewertung gleichsam herauszufiltern (BVerwG-Beschluß vom 17. Dezember 1997 6 B 55.97, Buchholz, Nr. 385). Entgegen der Annahme der Revision gibt es indes keine Rechtsregel, daß das Gericht Abgrenzungsschwierigkeiten, die dabei im Einzelfall entstehen mögen, dahin zu lösen hätte, daß es "im Zweifel" einen Antwortspielraum des Prüflings unterstellen oder gar sein eigenes Urteil über die richtige Bewertung der Prüfungsleistung an die Stelle des Urteils der Prüfer setzen darf.

b) Es bedarf hier keines Eingehens auf Besonderheiten der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen bei Prüfungen, die ein Antwort-Wahlverfahren (multiple choice) anwenden. Denn die Steuerberaterprüfung, wie sie hier ausgestaltet war, beruht nicht auf einem solchen Verfahren, wenn sie auch --wie es bei der Lösung einfacher, im wesentlichen rechtsdogmatischer Aufgaben die Regel ist-- dem Prüfling weniger Antwortspielräume lassen mag als manch andere Prüfung und im allgemeinen starkes Gewicht auf die Benennung und Anwendung der "richtigen" Rechtsvorschriften legt. Deshalb kann keine Rede davon sein, daß in einer Steuerberaterprüfung nicht Kriterien wie die Systematik und Präzision der Darstellung, Problembewußtsein bei der Anwendung nicht völlig eindeutiger Rechtsvorschriften, Argumentationsvermögen des Prüflings oder dgl. als Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt werden dürften, wie die Revision meint.

c) Die danach anzuwendenden Kontrollmaßstäbe hat das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Diese kann im Revisionsverfahren des weiteren nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer unzutreffenden Anwendung der vom FG an sich richtig festgelegten Kontrollmaßstäbe auf den von ihm festgestellten Sachverhalt oder auf einem Verfahrensmangel beruhen kann, der von der Revision ordnungsgemäß (§ 120 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 FGO) gerügt worden ist (§ 118 Abs. 3 FGO). Hingegen obliegt die Feststellung des Sachverhalts allein dem FG. Dazu gehört insbesondere die Ermittlung dessen, was bei der Lösung der Prüfungsaufgaben --auch solcher, die das Revisionsgericht an sich aufgrund eigener Sachkunde beurteilen könnte-- falsch oder richtig war; ferner ob der Prüfling die von ihm danach geforderten Antworten gegeben hat und wie ggf. seine schriftlichen Darlegungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu verstehen sind; welche Vorzüge oder Mängel die Leistung des Prüflings sonst im einzelnen aufweist; schließlich (den vorgenannten Feststellungen korrespondierend) wie die Leistung des Prüflings von den Prüfern beurteilt und bewertet worden ist, welche Antworten diese z.B. als falsch beanstandet haben, welche Mängel sie sonst gerügt und welches Gewicht sie denselben für die Gesamtbewertung der Prüfungsleistung beigelegt haben; endlich welches Gewicht die Prüfer einzelnen Teilen der Aufgabe aufgrund ihres prüfungsspezifischen Bewertungsvorrechts zumessen durften und ob sie bei der Bewertung der Mängel und Vorzüge der Leistung des einzelnen Prüflings die Grenzen ihres prüferischen Beurteilungsspielraums beachtet haben. Das Revisionsgericht kann die diesbezügliche Beurteilung des Tatrichters nur daraufhin überprüfen, ob dieser dabei von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen über die bei der Kontrolle einer Prüfungsentscheidung anzuwendenden Maßstäbe ausgegangen ist und die betreffenden Kontrollmaßstäbe in nachvollziehbarer, mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbarer Weise auf den Einzelfall angewandt hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 24. Februar 1993 6 C 38.92, Buchholz, 421.0, Prüfungswesen Nr. 314).

d) Mit Aussicht auf Erfolg kann folglich die Revision gegen eine Entscheidung des FG, in welcher dieses eine Prüfungsentscheidung auf der Grundlage der von dem Prüfling erhobenen substantiierten Einwendungen materiell-rechtlich geprüft und für rechtmäßig befunden hat, nur dadurch mit einer Sachrüge begründet werden, daß anhand der Entscheidungsgründe aufgezeigt wird, welche von den Prüfern als falsch bewerteten Antworten des Prüflings vom FG festgestellt worden sind und aus welchen Gründen die Ansicht des FG gegen die Denkgesetze verstößt, diese Beurteilung der Prüfer sei zutreffend, die Antwort des Prüflings also tatsächlich nicht richtig. Ferner kann zur Begründung einer Revision unter Umständen angeführt werden, daß das FG bestimmte prüfungsspezifische Wertungen der Prüfer als im Rahmen des Bewertungsspielraums der Prüfer liegend angesehen habe, daß die betreffenden Wertungen jedoch den vorgenannten Spielraum überschritten; schließlich, daß das FG nicht ausreichend geprüft habe, ob die fachliche Beurteilung der Prüfungsleistung zutreffend erfolgt ist, weil es eine zutreffende Zuordnung der von ihm festgestellten Beurteilungen der Prüfer zu den --ggf. in vollem Umfang tatrichterlich nachzuprüfenden-- fachlichen Urteilen (falsch/richtig) bzw. den nur eingeschränkt überprüfbaren prüfungsspezifischen Wertungen versäumt habe.

Dabei kann außer auf die Ausführungen des FG in den Urteilsgründen auf die bei den vorliegenden Akten befindlichen Klausuren nebst den dort niedergelegten Prüferbemerkungen sowie die Ergebnisse des Überdenkungsverfahrens nur dann abgestellt werden, wenn dem Urteil des FG zumindest eine stillschweigende Bezugnahme auf bestimmte Teile dieser Unterlagen entnommen werden kann, so daß das Revisionsgericht sie bei seiner Entscheidung nach § 118 Abs. 2 FGO verwerten kann.

Die eingehenden Ausführungen der Revision, welche richtigen oder vertretbaren Antworten der Kläger in der Prüfung gegeben habe, stehen jedoch entgegen diesen Anforderungen an eine Revisionsbegründung weitgehend in keinem erkennbaren Zusammenhang zu den Gründen, aus denen das FG die angefochtene Prüfungsentscheidung als rechtmäßig gebilligt hat. Sie sind überdies deshalb nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen, weil die Revision übersieht, daß sich aus der Tatsache, daß der Kläger (angeblich) nur richtige oder zumindest vertretbare Antworten gegeben habe --selbst wenn das FG dies so festgestellt hätte--, nicht ohne weiteres herleiten ließe, daß seine Klausuren besser bewertet werden mußten als geschehen. Auch eine Klausurlösung, die nichts Falsches enthält, kann --etwa infolge der Dürftigkeit ihrer rechtlichen Argumentation und Sachverhaltsdurchdringung, ihrer mangelnden Systematik und dergleichen-- unter Umständen eine mangelhafte Leistung darstellen.

e) Bei der sachlich-rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils und der von der Revision vorgetragenen Sachrügen nach den vorgenannten Maßstäben vermag der erkennende Senat nicht zu erkennen, daß das FG in revisionsrechtlich beachtlicher Weise zu Unrecht von den Prüfern als falsch Beanstandetes als falsch angesehen oder den Prüfern, wo sie konkrete Leistungen des Klägers als nicht mangelfrei bewertet haben, einen diesbezüglichen Bewertungsspielraum zugebilligt hätte, der in Wahrheit so nicht besteht.

Im einzelnen ist zu bemerken:

aa) Das FG hat den Antwortspielraum des Klägers nicht verkannt. Welche im Ergebnis nicht durchgreifenden rechtlichen Gesichtspunkte in einer vollständigen rechtlichen Begutachtung unerwähnt bleiben können, ist in erster Linie keine Frage des sog. Antwortspielraums des Prüflings, sondern der prüfungsspezifischen Anforderungen an eine systematische und vollständige Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, deren Bewertung nur in den eben aufgezeigten engen Grenzen gerichtlich überprüfbar ist. Wenn das FG die Beanstandung der Prüfer für zutreffend gehalten hat, daß der Kläger bei einer Aufgabe wie der in der Verfahrensrechtsklausur Teil I AO, Sachverhalt 1, gestellten nicht erwähnt habe, daß § 69 AO 1977 außer durch grob fahrlässiges Handeln auch vorsätzlich verwirklicht werden kann, ließe dies jedenfalls selbst dann nicht eine rechtsfehlerhafte Verkennung des anzuwendenden Prüfungsmaßstabes erkennen, wenn der Kläger --wie er offenbar, übrigens irrig, annimmt-- Recht hätte, daß diese Schuldform nicht "einschlägig" war. Das Gleiche gilt für die vom Kläger hinsichtlich dieses Prüfungsteils erhobene Rüge, er habe die Frage nach den "vier einzelnen Tatbestandsmerkmalen im Sinne des § 69 Abs. 1 AO" 1977 fachlich "vertretbar und richtig im Wortsinne des Gesetzes" beantwortet. Das FG hat nicht festgestellt, daß die Prüfer insoweit die Antworten des Klägers als falsch beanstandet hätten; es ist vielmehr --für den erkennenden Senat bindend-- davon ausgegangen, daß das Urteil der Prüfer insoweit darauf beruht, daß der Kläger keine eingehendere Darstellung gegeben und sich keiner juristisch präziseren, prägnanteren Ausdrucksweise bedient habe; dies betrifft im Kern die prüfungsspezifische Bewertung der Prüfungsleistung, gegen welche die Revision nichts Durchgreifendes vorbringt --auf dem von ihr angegriffenen abschließenden "Hinweis" des FG auf vom Kläger nicht angeführte Gesetzesvorschriften beruht das Urteil offenkundig nicht-- und welche das FG ohne Rechtsverstoß sinngemäß als nachvollziehbar eingestuft hat.

bb) Beim Sachverhalt 2 hat der Kläger keine fachwissenschaftlich zu beanstandenden Beurteilungsfehler gerügt. Er meint lediglich, zu wenig Punkte erhalten zu haben, insbesondere weil die in seiner Bearbeitung fehlenden Ausführungen (etwa zum Gesetzeswortlaut) "entbehrlich" gewesen seien. Das betrifft im Kern ebenfalls lediglich die Qualität seiner Darstellung, bei deren Bewertung das FG den Prüfern zu Recht einen weiten Bewertungsspielraum eingeräumt hat.

cc) Hinsichtlich der Umsatzsteueraufgabe der Klausur, Sachverhalt 1, vertritt der Kläger die Ansicht, es sei "selbstverständlich" gewesen, daß es in der Aufgabe um einen Solokünstler gegangen sei; ein Bewertungsspielraum bestehe hier nicht. Das liegt neben der Sache. Denn abgesehen davon, daß die Beurteilung einer Bearbeitung, die solche Eigenheiten des Sachverhalts nicht ausdrücklich herausstellt, keine Frage fachwissenschaftlicher Richtigkeit wäre, verkennt die Revision, daß das Urteil des FG dem Kläger nicht mangelnde Darstellung des Sachverhalts vorgehalten, sondern --mit Recht-- die Rüge des Prüfers gebilligt hat, die Anwendung des § 12 Abs. 2 Ziff. 7 a des Umsatzsteuergesetzes auf einen Solokünstler sei begründungsbedürftig, vom Kläger in seiner Klausur aber nicht begründet worden. Auch die vom Kläger hinsichtlich der Beurteilung seiner Leistungen bei Bearbeitung des Umsatzsteuerfalles sonst erhobenen Rügen hat das FG mit Recht als nicht zutreffend angesehen. Daß die Prüfer beim Sachverhalt 1, Buchstabe b, --zu Unrecht-- nur die Vergabe eines einzigen Punktes in Erwägung gezogen haben, wie die Revision geltend macht, hat das FG schon nicht festgestellt; deshalb bedarf keiner Erörterung, ob die angebliche Abweichung von der Musterlösung insoweit trotz der plausiblen Begründung der Bewertung seitens der Prüfer einen Rechtsfehler darstellen könnte. Das FG hat, wie die Revision jetzt selbst einräumt, auch keine Feststellungen dahin getroffen, daß die Prüfer hier die Lösung des Klägers fachwissenschaftlich als "falsch" beanstandet hätten; deshalb gehen die Darlegungen der Revision in dem Schriftsatz vom 29. April 1999 (Bl. 9) ins Leere.

Die im wesentlichen auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegende und deshalb revisionsrechtlich nicht angreifbare, vom FG sinngemäß dargelegte Ansicht, die Prüfer hätten zutreffend beanstandet, die Klausur des Klägers enthalte zum Sachverhalt 2 nicht die durch die Aufgabenstellung geforderte umfassende steuerliche Beratung, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Das FG hat nicht festgestellt, daß die Prüfer davon ausgegangen wären, die Aufgabe verlange eine "Gesamtwürdigung des Sachverhalts" statt einer Beratung der fiktiven Mandantin DD. Der Kläger setzt insofern lediglich seine Ansicht über den maßgeblichen Sachverhalt an die Stelle des vom FG festgestellten. Auch wenn der Kläger dem Urteil der Prüfer und der Entscheidung des FG in diesem Punkte sinngemäß entgegenhält, er habe nur den in der Berufspraxis zur Kosten- und Zeitersparnis üblichen und notwendigen kurzen und knappen Rechtsrat gegeben, setzt er seine Meinung über das für eine umfassende Beratung der Mandantin Erforderliche an die Stelle des Urteils der Prüfer, das insofern zwar nicht vollständig, aber weitgehend nicht in einer fachlichen Beurteilung der Prüfungsleistung, sondern in deren Bewertung als zur Darstellung umfassender steuerrechtlicher Kenntnisse und Fähigkeiten unergiebig besteht.

dd) Die Bewertung zum Prüfungsabschnitt Einheitsbewertung ist im Überdenkungsverfahren eingehend erläutert worden. Sie ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wie das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt hat. Der Kläger hat --auch in seinem erstinstanzlichen Vorbringen-- nicht in einer für den erkennenden Senat nachvollziehbaren Weise geltend gemacht, daß den Prüfern fachliche Fehler unterlaufen sind, daß sie also die fachwissenschaftlich richtige (oder "vertretbare") Beantwortung einer in der Aufgabe enthaltenen Fragestellung als falsch angesehen hätten. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich vielmehr in Darlegungen dazu, seine Klausurbearbeitung entspreche "in großen Zügen" der Musterlösung, so daß er die dort für einzelne Aufgabenteile vorgesehenen Punkte beanspruchen könne. Es ist indes nicht zu beanstanden, wenn die Prüfer zutreffende Ausführungen zu relevanten Einzelpunkten deshalb nicht oder allenfalls als unbedeutende Leistung werten, weil sie nicht sinnvoll geordnet oder nicht prägnant bzw. sogar zusammenhanglos dargestellt oder ohne deutlichen Bezug zur geforderten Fallösung erscheinen. Der Prüfer ist auch nicht verpflichtet, sich selbst verstreute Einzelpunkte aus der Arbeit des Prüflings herauszusuchen und diese ohne Gewichtung und Berücksichtigung der Art und Weise der Gesamtdarstellung gleichsam zu addieren (Urteil des BVerwG in Buchholz, 421.0, Prüfungswesen Nr. 329). Die Ansicht des FG, ein Bewertungsfehler könne nicht durch eine "atomisierte Gegenüberstellung" von Teilen der Musterlösung und der Klausurbearbeitung sowie den Vortrag nachgewiesen werden, Teile der Musterlösung würden an bestimmten Stellen der Klausurbearbeitung "anklingen", ist deshalb zutreffend.

Das Vorbringen des Klägers übersieht überdies nicht nur, daß die Musterlösung keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben enthält, sondern es setzt sich vor allem auch über die vom FG mit Recht sinngemäß hervorgehobene Überlegung hinweg, daß die in der Musterlösung vorgeschlagenen Punkte lediglich die Gewichtung einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern sollen und Punkte für eine Klausurbearbeitung nicht schon, wie der Kläger meint, dann "beansprucht" werden können, wenn der einschlägige rechtliche Gesichtspunkt von dem Prüfling nur irgendwie und irgendwo angesprochen worden ist oder sogar nur "im logischen Umkehrschluß" aus seinen Darlegungen entnommen werden kann, daß er ihn erkannt hat. Die Prüfer dürfen vielmehr, wie bereits erwähnt, Klarheit und Systematik der Darstellung sowie Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung richtiger Lösungen bei der Zumessung der in der Musterlösung nur in Form von Höchstwerten ausgewiesenen "Wertpunkte" wesentliches Gewicht beimessen, wobei ihre diesbezügliche Beurteilung der Prüfungsleistung im wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet liegt und daher im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Prüfungsentscheidung nur dann beanstandet werden kann, wenn sie nicht vertretbar ist, insbesondere weil für sie von den Prüfern vernünftige Gründe nicht angeführt werden oder die Prüfer z.B. einzelne richtige Teile der Bearbeitung ersichtlich überhaupt nicht bewertet haben. Soweit in dem Schriftsatz vom 29. April 1999, Blatt 10 bis 13 zu dieser Aufgabe sinngemäß vorgetragen wird, die fachwissenschaftlich richtigen Wertansätze beruhten darauf, daß dem Kläger offensichtlich die rechtlichen Gründe für den --im Ergebnis-- richtig vorgenommen Ansatz "bewußt" gewesen seien, daß er sie nur nicht (bei der Betriebsausstattung, weil es sich um eine "Selbstverständlichkeit" gehandelt habe) dargelegt habe, setzt die Revision wiederum ihr eigenes Urteil über die richtige prüfungsspezifische Bewertung der vom Kläger erbrachten Prüfungsleistung an die Stelle des insofern in erster Linie maßgeblichen Urteils der Prüfer, hinsichtlich dessen das FG keine Tatsachen festgestellt hat, die Anlaß geben könnten, dieses Urteil wegen Überschreitung des Bewertungsspielraums der Prüfer zu beanstanden.

6. Die Revision bleibt schließlich auch ohne Erfolg, wenn sie rügt, das angefochtene Urteil leide an Verfahrensmängeln (§ 118 Abs. 3 Satz 1 FGO). Denn die erhobenen Rügen sind schon nicht in der erforderlichen Weise (schlüssig) begründet, also unzulässig. Insbesondere im Hinblick auf den vermeintlichen Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung (§ 76 FGO) hätte genau angegeben werden müssen, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen, in welcher Weise dies vom Kläger beantragt worden ist oder weshalb es der Aufklärung bedurft hätte, obwohl sie der Kläger selbst nicht für notwendig gehalten hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. An all dem fehlt es in der Revisionsbegründung.

Soweit sie vorträgt, das FG habe zu verschiedenen Rügen des Klägers "Stellung nehmen" und auf sie "eingehen" müssen, es habe jedoch etwa hinsichtlich des Sachverhalts 1 b zur Umsatzsteuer "diesen Punkt nicht gewürdigt", zielt dies überdies --soweit sich nicht hinter der angeblichen Verfahrensrüge die nach den vorstehenden Ausführungen unzutreffende Behauptung verbirgt, das FG habe das materielle Recht falsch angewandt-- in Wahrheit nicht auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das FG, sondern enthält sinngemäß den Vorwurf, das FG habe Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Ein dahin gehender Mangel des Verfahrens des FG würde indes einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs darstellen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dessen ordnungsgemäße Rüge Angaben dazu voraussetzt, aus welchen besonderen Umständen sich die Berechtigung eines solchen Vorwurfs ergibt; denn grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt und die von ihnen erhobenen Rechtsrügen prüft (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1996 X B 157/95, BFH/NV 1996, 919, und vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532). Das FG muß sich nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen, um dem Vorwurf zu begegnen, es habe dieses bei der Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, daß das Gericht wesentliche Ausführungen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt hat, ist das rechtliche Gehör verletzt (ständige Rechtsprechung, vgl. auch Beschlüsse des BVerfG vom 27. März 1980 2 BvR 316/80, BVerfGE 54, 39, und vom 15. April 1980 2 BvR 827/79, BVerfGE 54, 86). Dafür ist von der Revision nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich, zumal der vom Kläger zu verschiedenen Teilen seiner Prüfungsleistung vor allem erhobene Einwand, er habe nach Maßgabe der Musterlösung mehr Punkte erhalten müssen, neben der Sache liegt und daher im einzelnen keiner Erörterung mehr bedurfte. Im übrigen trifft es nicht zu, daß das FG sich nicht mit der Rüge des Klägers auseinandergesetzt hätte, er habe bei der Umsatzsteueraufgabe, Sachverhalt 1 b, mehr Punkte erhalten müssen; denn die bereits erwähnten Darlegungen des angefochtenen Urteils, mit einer "atomisierten Gegenüberstellung" von Musterlösung und Klausurbearbeitung könne ein Bewertungsfehler nicht schlüssig nachgewiesen werden, beziehen sich ersichtlich (gerade auch) auf die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 8. Oktober 1996, wo einzelne Wendungen oder Wörter aus dem diese Aufgabe betreffenden Teil der Klausur herausgegriffen werden und behauptet wird, der Kläger habe mit ihnen dem Sinne nach dasselbe gemeint wie die Musterlösung.

Aus dem angeblichen Fehlen einer eingehenderen Erörterung der vom Kläger erhobenen Rügen ergibt sich auch kein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO. Denn ein solcher Mangel liegt nur vor, wenn ein bestimmter Sachverhaltskomplex unberücksichtigt gelassen worden ist, so daß den Beteiligten jede Möglichkeit genommen ist, die Entscheidung des FG zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 1993 II R 123/91, BFH/NV 1994, 46; vom 13. August 1986 VI R 152/85, BFH/NV 1987, 50, und vom 6. Mai 1986 III R 271-272/84, BFH/NV 1986, 619), oder die Beteiligten zumindest nicht mehr feststellen können, ob ein bestimmter Sachverhaltskomplex Eingang in die rechtlichen Überlegungen des FG gefunden hat (BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 59/96, BFH/NV 1998, 322). Das ist aber nur dann der Fall, wenn ein selbständiger Anspruch oder ein Verteidigungsmittel, d.h. eigenständige Klagegründe oder solche Angriffs- und Verteidigungsmittel übergangen worden sind, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestalteten Rechtsnorm bilden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u.a. Urteil des Senats vom 20. Februar 1997 VII R 102/96, BFH/NV 1997, 677). Daß dies hier der Fall wäre, ist jedoch aus dem Vorbringen der Revision nicht zu entnehmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422673

BFH/NV 2000, 397

BStBl II 2000, 93

BFHE 191, 140

BFHE 2001, 140

BB 2000, 86

DB 2000, 192

DStRE 2000, 162

HFR 2000, 115

StE 2000, 10

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