Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerermäßigung nach § 35a EStG wegen Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim

 

Leitsatz (amtlich)

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kann nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen.

 

Normenkette

EStG 2009 § 35a Abs. 2 S. 2 Hs. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 28.02.2017; Aktenzeichen 9 K 400/16)

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. Februar 2017  9 K 400/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die für das Streitjahr (2013) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Rz. 2

Die am... geborene Mutter (M) des Klägers schloss, vertreten durch den Kläger, mit der Seniorenresidenz... (Seniorenresidenz) mit Wirkung vom... 2013 einen Wohn- und Betreuungsvertrag. M bewohnte in der Seniorenresidenz ein Ein-Bett-Zimmer. Sie war im Streitjahr in die (damalige) "Pflegestufe null" eingestuft.

Rz. 3

Die Seniorenresidenz buchte die Rechnungsbeträge für den Aufenthalt der M in der Einrichtung, die sich auf Unterkunft, Pflegeaufwand, Investitionskosten und Verpflegung bezogen, von einem Konto des Klägers ab.

Rz. 4

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für Pflege und Verpflegung der M in der Seniorenresidenz gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht berücksichtigte. Unterhaltsleistungen an M erkannte das FA wegen der Höhe der Einkünfte und Bezüge der M ebenfalls nicht an.

Rz. 5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kläger nur noch die (anteiligen) Aufwendungen für Reinigung, Mahlzeiten und Wäscheservice nach § 35a EStG geltend gemacht hatten, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1349 veröffentlichten Gründen ab.

Rz. 6

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Rz. 7

Sie beantragen sinngemäß,

das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 13. Mai 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2016 dahin zu ändern, dass Aufwendungen für die Seniorenresidenz in Höhe von insgesamt 1.967,20 € als haushaltsnahe Dienstleistungen in Ansatz gebracht werden.

Rz. 8

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 9

Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nicht erfüllt sind.

Rz. 10

1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Rz. 11

Ebenso wie die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nur für die Inanspruchnahme von "eigenen" haushaltsnahen Dienstleistungen beansprucht werden kann, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nur der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden sind. Steuerpflichtiger i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG ist mithin die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person, also der Leistungsempfänger. Steuerpflichtige, die für die Unterbringung oder Pflege anderer Personen aufkommen, können für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG hingegen nicht beanspruchen.

Rz. 12

2. Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall ein Abzug der klägerseits geltend gemachten Kosten nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nicht in Betracht, weil es sich nicht um Aufwendungen handelt, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner dauernden Pflege erwachsen sind. Der Kläger kann die Steuerermäßigung nicht für Aufwendungen geltend machen, die --wie im Streitfall-- die Unterbringung oder Pflege der M betreffen, wie das FG zutreffend entschieden hat.

Rz. 13

Die Frage, ob M Aufwendungen des Klägers für ihre Unterbringung in dem Heim als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen könnte, muss der Senat im vorliegenden Fall nicht entscheiden.

Rz. 14

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

BFH/NV 2019, 745

BFH/PR 2019, 177

BStBl II 2019, 445

BFHE 2019, 30

BB 2019, 1430

DStR 2019, 1144

DStRE 2019, 787

DStZ 2019, 486

HFR 2019, 676

FR 2019, 864

NJW 2019, 1903

NWB 2019, 1652

NWB 2019, 1872

FamRZ 2019, 1279

FuR 2019, 4

NZA 2019, 886

NZG 2019, 5

NZM 2019, 643

SteuerStud 2019, 428

StuB 2019, 487

ZEV 2019, 668

wistra 2019, 4

AuA 2019, 541

DStRK 2019, 208

KÖSDI 2019, 21305

ZfSH/SGB 2019, 364

FamRB 2019, 290

RdW 2019, 545

StX 2019, 359

FK 2019, 129

GmbH-Stpr. 2019, 4

MBP 2019, 111

NZFam 2019, 5

SR-aktuell 2019, 109

StB 2019, 202

finanzen.steuern kompakt 2019, 4

stak 2019

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