Leitsatz (amtlich)

1. Hatte der in offener Stellvertretung handelnde Vertreter Vertretungsmacht für den Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr in fremdem Namen, so bleibt der Vertretene Zollbeteiligter, auch wenn der Vertreter die von ihm verlangte Vollmacht nicht nachweist. Fehlte die Vertretungsmacht, so gilt der Vertreter als Zollbeteiligter; der "Vertretene" kann nicht durch nachträgliche Zustimmung Zollbeteiligter werden.

2. Die Wirksamkeit einer für Zollanträge bei einer deutschen Zollstelle erteilten Vollmacht ist nach deutschem Recht zu beurteilen (Wirkungsstatut).

3. Zur Frage, ob sich der Vertreter (1.) auf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht berufen kann.

 

Orientierungssatz

1. Auch wenn ein Spediteur Zollanträge namens eines Dritten stellt, wird sein Tätigwerden dem Dritten nur zugerechnet, wenn dieser dem Spediteur Vollmacht erteilt hat. Die Vollmacht ist nicht formgebunden, muß aber eindeutig sein. Die Unerweislichkeit einer Vollmacht geht zu Lasten des Spediteurs, der insoweit die Feststellungslast trägt (vgl. Rechtsprechung; Literatur).

2. Hat der Prozeßbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem FG erklärt, er sehe keine Notwendigkeit zur Vernehmung des von ihm benannten Zeugen, kann in dieser Erklärung jedoch kein Verzicht auf den Zeugen gesehen werden, hätte das FG den Zeugen vernehmen müssen, wenn es auf die mit dem Beweisantrag offensichtlich unter Beweis gestellte Tatsache ankam und die Richtigkeit der Beweisbehauptung nicht unterstellt werden sollte (Literatur).

 

Normenkette

ZG § 10 Abs. 3, § 58 Abs. 2; AO 1977 § 80 Abs. 1; BGB § 164 Abs. 2, § 177 Abs. 1; FGO §§ 76, 82; ZPO § 399

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Basel, ließ am 11. und 29.Januar 1979 namens der Firma BH beim Deutschen Zollamt B Gewebe aus Zellwolle und aus Baumwolle zum freien Verkehr abfertigen. Aufgrund der vorgelegten Präferenznachweise wurde Zoll nicht erhoben. Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Nachweise gefälscht bzw. zu Unrecht ausgestellt worden waren, forderte das Hauptzollamt (HZA) von der Klägerin, die es als Vertreter ohne Vertretungsvollmacht der BH ansah, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) machte die Klägerin unter anderem geltend, sie sei von BH beauftragt gewesen, für diese die Abfertigungen vornehmen zu lassen; dazu sei sie, wie ihr Mitarbeiter B bekunden könne, z.B. fernmündlich am 25.Januar 1979 aufgefordert worden. Zur mündlichen Verhandlung bei dem FG brachte der Prozeßvertreter der Klägerin den Zeugen B mit. Dieser wurde jedoch nicht vernommen, nachdem der Prozeßvertreter erklärt hatte, er sehe keine "zwingende Notwendigkeit" zur Vernehmung.

Das FG wies die Klage mit folgender Begründung ab: Die Klägerin habe die Zollanträge namens BH gestellt, ohne dazu bevollmächtigt gewesen zu sein, und gelte damit selbst als Zollbeteiligter (§ 10 Abs.3 Satz 2 des Zollgesetzes --ZG--), folglich auch als Schuldner der Eingangsabgaben für die mangels anzuerkennender Präferenznachweise nicht zollfreien Einfuhren. Die Erteilung der Vollmacht richte sich, trotz des ausländischen Geschäftssitzes der Klägerin, nach deutschem Recht (Wirkungsstatut). Nach diesem Recht habe die Klägerin keine Vertretungsbefugnis gehabt. BH habe der Klägerin nicht ausdrücklich erklärt, daß diese die Anträge in ihrem Namen (BH) stellen solle, sondern nur den Auftrag erteilt, "die Verzollung durchzuführen". Aus dem Speditionsauftrag ergebe sich keine Vertretungsbefugnis. Auch von einer Rechtsscheinsvollmacht könne nicht ausgegangen werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Eine Entscheidung in der Sache selbst ist ohne die noch nachzuholende Beweiserhebung --nachstehend Nr.1-- nicht möglich.

1. Aufzuheben ist die Vorentscheidung, weil diese auf einer Verletzung von Verfahrensrecht beruht.

Als durchgreifend erweist sich die Rüge, das FG habe den Zeugen B, den die Klägerin zur mündlichen Verhandlung mitgebracht hatte, nicht zu der Frage vernommen, ob BH in Ferngesprächen mit dem Zeugen die Klägerin beauftragt habe, "für" sie --BH- die Zollanträge auf Abfertigung der beiden Sendungen zum freien Verkehr zu stellen. Trotz der vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gegebenen Erklärung, er sehe keine Notwendigkeit zur Vernehmung des Zeugen, hätte das FG diesen vernehmen müssen, weil es auf die mit dem Beweisantrag offensichtlich unter Beweis gestellte Tatsache --Tätigwerden der Klägerin namens BH aufgrund entsprechender Vollmacht-- ankam und die Richtigkeit der Beweisbehauptung nicht unterstellt werden sollte (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 1977, § 76 Anm.2). Es kann dahinstehen, ob --über § 82 FGO-- § 399 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- (Verzicht auf Zeugen) im finanzgerichtlichen Verfahren anwendbar ist (verneint von Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12.Aufl., § 82 FGO Tz.36). Jedenfalls ist der Auffassung der Revision zu folgen, daß in der Erklärung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verzicht auf Zeugen B nicht gesehen werden kann. Denn es liegt auf der Hand, daß damit eine Verwahrung gegen die Beweiserhebung, wie sie im Zeugenverzicht liegt (vgl. Stephan in Zöller, Zivilprozeßordnung, 15.Aufl., 1984, § 399 Anm.2), nicht ausgesprochen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, schon der bisherige Verhandlungsstand ohne weitere Zeugenvernehmung rechtfertige eine Entscheidung nach Antrag der Klägerin.

Ohne Rücksicht auf die Beweiserhebung, die das FG nachzuholen haben wird, kann in der Sache selbst nicht entschieden werden. Die bisherigen Feststellungen des FG rechtfertigen weder eine Entscheidung im Sinne des Revisionsantrags noch die Zurückweisung der Revision. Daß die Revision nicht ungeachtet der noch ausstehenden Zeugenvernehmung zurückzuweisen ist, folgt aus der Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob die Klägerin von BH bevollmächtigt war, die Abfertigungsanträge --wie geschehen-- in deren Namen zu stellen. Schuldner einer nach § 58 Abs.1 Satz 1 ZG in der Fassung vor Inkrafttreten des 17.Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 12.September 1980 (BGBl I 1980, 1695) --der Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide-- entstandenen Zollschuld ist der Zollbeteiligte, nicht derjenige, dem das Zollgut freigegeben worden ist (Senat, nicht veröffentlichtes Urteil vom 9.Februar 1982 VII R 36/79, unter Aufgabe der im Urteil vom 22.August 1972 VII R 34/70, BFHE 107, 81 vertretenen gegenteiligen Auffassung; vgl. auch Bail/Schädel/Hutter, Zollrecht, B/57-58 Rdziff.28, sowie jetzt § 58 Abs.2 ZG in der Fassung des vorbezeichneten Änderungsgesetzes); dasselbe gilt für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Abs.2 des Umsatzsteuergesetzes). Auch wenn, wie das FG festgestellt hat, die Waren der Klägerin freigegeben worden sind, so folgt daraus noch nicht, daß die Klägerin ohne Rücksicht auf eine ihr von BH etwa erteilte Vertretungsmacht Zollschuldner geworden ist. Andererseits erübrigt sich die Frage nach der Vertretungsmacht der Klägerin auch nicht im Hinblick auf § 80 Abs.1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977), wie das HZA anscheinend annimmt. Diese Vorschrift bewirkt nur, daß der Bevollmächtigte, der auf Verlangen seine Vollmacht nicht schriftlich, binnen der gesetzten Frist, nachweist, wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht zu behandeln ist (Tipke/Kruse, a.a.O., § 80 AO 1977 Tz.6); eine tatsächlich bestehende Vertretungsmacht bleibt indessen unberührt (Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15.Aufl. 1987, § 80 AO 1977 Bem.4). Nur danach, ob sie beim Stellen des Zollantrags in fremdem Namen bestanden hat, entscheidet sich aber, wer Zollbeteiligter (§ 10 Abs.3 ZG) und gegebenenfalls Zollschuldner geworden ist. Die Person des Zollschuldners, hier bestimmt durch die des Zollbeteiligten, muß zollrechtlich ein für allemal feststehen. Hatte der Vertreter Vertretungsmacht zur Abgabe des Zollantrags in fremdem Namen, so bleibt der Vertretene Zollbeteiligter, auch wenn der Vertreter seine Vollmacht nicht fristgerecht nachweist. Auch der seit dem 1.Januar 1987 geltenden Gemeinschaftsregelung über das Zollanmeldungsrecht --hier: über den Nachweis der Vollmacht bei Zollanmeldung in fremdem Namen-- kann nichts Gegenteiliges entnommen werden (vgl. Art.3 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr.3632/85 --VO Nr.3632/85-- des Rates vom 12.Dezember 1985 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine Person eine Zollanmeldung abgeben kann, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- L 350/1).

2. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung gibt der Senat folgende Hinweise:

a) Maßgebend für die Frage nach Bestehen und Umfang einer Vollmacht ist, unabhängig von dem für den Speditionsvertrag geltenden (Geschäfts-)Statut, das Recht des Landes, in dem das Geschäft vorgenommen werden soll (Wirkungsstatut; Heldrich in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch --BGB--, 46.Aufl. 1987, Anhang zu Art.32 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Anm.2; Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 13.Mai 1982 III ZR 1/80, Neue Juristische Wochenschrift 1982, 2733; vgl. auch BGH-Urteil vom 16.April 1975 I ZR 40/73, BGHZ 64, 183, 192); insbesondere unterliegt die Verfahrensvollmacht der lex fori (vgl. für die Prozeßvollmacht BGH, Urteil vom 5.Februar 1958 IV ZR 204/57, Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des BGH, § 325 ZPO Nr.10). Nach diesen Grundsätzen maßgebend ist, wie das FG richtig entschieden hat, deutsches Recht, denn das "Geschäft", die Abfertigung, wurde bei einer deutschen Zollstelle betrieben. Daß es sich um eine ins Ausland vorgeschobene Zollstelle (vgl. § 2 Abs.7 Satz 1 ZG) gehandelt hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Eine gesetzliche Vollmacht zur Vertretung Dritter in Zollangelegenheiten, wie sie die Post hat bei der Zollabfertigung gestellter Postsendungen für den Empfänger (§ 49 Abs.1 der Postordnung vom 16.Mai 1963, BGBl I 1963, 341) und der Übergeber eines Carnet TIR bei der Abfertigung von Waren zum Zollgutversand für den Carnet-Inhaber (Art.1a des Gesetzes zum TIR-Übereinkommen in der Fassung von Art.4 des 14.Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 3.August 1973, BGBl I 1973, 933), sieht das deutsche Recht für Spediteure nicht vor. Aus der Wesensart des Spediteurgeschäfts kann auch nicht gefolgert werden, daß der Spediteur in fremdem Namen handelt, wenn er Zollanträge nicht ausdrücklich für Dritte stellt oder wenn nicht die Umstände des Einzelfalles zweifelsfrei auf ein Handeln in fremdem Namen schließen lassen (Senat, Urteile vom 4.Mai 1960 VII 120/58, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1961, 304, 306, und vom 19.März 1985 VII R 83/82, BFH/NV 1985, 59; vgl. auch Senats-Urteil vom 12.September 1978 VII R 97/75, BFHE 126, 94, 96). Stellt der Spediteur Zollanträge namens eines Dritten, so wird sein Tätigwerden dem Dritten nur zugerechnet, wenn dieser dem Spediteur Vollmacht erteilt hatte; andernfalls gilt der Spediteur --dann Vertreter ohne Vertretungsmacht--, ohne Rücksicht auf seinen Willen, in fremdem Namen zu handeln (vgl. auch § 164 Abs.2 BGB), selbst als Zollbeteiligter (§ 10 Abs.3 Satz 2 ZG). Die Vollmacht ist nicht formgebunden (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 7.Februar 1980 IV 1632/77 Z, Entscheidungen der Finanzgerichte 1981, 319), muß aber eindeutig sein. Sie kann sich auch aus Geschäftsbedingungen ergeben, die mit dem Spediteur vereinbart worden sind, doch müssen diese die Vertretungsmacht des Spediteurs klar ergeben.

b) Kommt das FG zu dem Ergebnis, daß BH die Klägerin weder ausdrücklich noch stillschweigend bevollmächtigt hatte, die Abfertigungsanträge in ihrem Namen (BH) zu stellen, so muß es die Klage abweisen. Ebenso wird das FG zu entscheiden haben, wenn es nicht feststellen kann, ob BH der Klägerin Vollmacht erteilt hatte. Die Unerweislichkeit einer Vollmacht ginge zu Lasten der Klägerin, denn sie trägt insoweit die Feststellungslast. Dies ergibt sich sowohl aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung --§ 10 Abs.3 ZG--, der zu entnehmen ist, daß bei Nichtfeststellbarkeit der Vollmacht einer bei der Zollabfertigung als Vertreter tätig gewordenen Person diese selbst als Zollbeteiligter gilt, als auch, damit zusammenhängend, aus der "Beweisnähe" des Vertreters (zu letzterem vgl. Senats-Urteile vom 15.Juli 1986 VII R 145/85, BFHE 147, 208, 210, BStBl II 1986, 857, und vom 7.Juli 1983 VII R 43/80, BFHE 138, 527, BStBl II 1983, 760; siehe auch Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 524).

Auf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht könnte sich die Klägerin nicht berufen. Sowohl die Duldungs- als auch die Anscheinsvollmacht beruhen wesentlich auf dem gegenüber dem Geschäftspartner erzeugten Rechtsschein, den sich der Vertretene zurechnen lassen muß, weil er das Handeln des Vertreters wissentlich geschehen läßt --Duldungsvollmacht-- oder weil er es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können --Anscheinsvollmacht-- (näher Urteil des BFH vom 28.Januar 1976 IV R 168/73, BFHE 118, 49, 54, BStBl II 1976, 344). Es erscheint bereits erheblich zweifelhaft, ob es bei der Zollabfertigung zum freien Verkehr überhaupt auf einen Rechtsschein dieser Art ankommen kann. Denn wenn die Antragsberechtigung zollrechtlich nicht auf bestimmte Personen beschränkt ist --so (im Gegensatz zu Fällen von Art.3 Abs.4 der VO Nr.3632/85) beim Antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr--, spielt die Person des Zollbeteiligten für die Abfertigung selbst keine Rolle, ist der "Rechtsschein" einer Vollmacht ohne Bedeutung. Es kann jedoch dahinstehen, ob bereits dieser Gesichtspunkt einer Berufung auf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht entgegensteht. Jedenfalls verbietet sich ihre Berücksichtigung, weil der Vertretene schon bei der Duldungsvollmacht --anders bei der stillschweigenden Vollmacht-- keinen Bevollmächtigungswillen hat (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8.Aufl., § 80 AO 1977 Anm.30; Tipke/Kruse, a.a.O., § 80 AO 1977 Tz.3). Fehlt ein solcher Wille --erst recht bei der Anscheinsvollmacht--, so kann der Vertretene nicht in die Stellung als Zollbeteiligter und gegebenenfalls Zollschuldner gedrängt werden. Nur in den Fällen von § 10 Abs.3 Satz 2 und § 13 Satz 3 ZG kann es vorkommen, daß jemand ohne seinen Willen Zollbeteiligter wird; im übrigen kann diese Rechtsstellung nur willentlich erlangt werden.

Keine entscheidungserhebliche Bedeutung hat auch die von der Klägerin angeführte Erklärung des Konkursverwalters der BH. Wenn die Klägerin bei Stellung der Zollanträge nicht bevollmächtigt war, galt sie als Zollbeteiligter und wurde Zollschuldner. Eine "Genehmigung" des Konkursverwalters vermag an dieser Rechtsstellung, die --im Unterschied zu der im bürgerlichen Recht beim Abschluß eines Vertrages durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht bestehenden Rechtslage (vgl. § 177 Abs.1 BGB)-- ein für allemal feststehen muß (vorstehend Nr.1), nichts zu ändern. Der Fall liegt anders als der des (bevollmächtigten) Vertreters, der seine Vertretungsmacht erst später nachweist, denn hier ist Beteiligter von Anfang an der Vertretene, mag auch seine Beteiligtenstellung zunächst noch nicht deutlich geworden sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61942

BFHE 150, 93

BFHE 1987, 93

DStR 1987, 730-731 (ST)

HFR 1987, 537-538 (ST)

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