Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Unterbeteiligung der Ehefrau am Anteil ihres Ehemannes an einer Personengesellschaft ist auch steuerlich anzuerkennen, wenn sie ernsthaft begründet und vollzogen worden ist.

Die Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil einer Personengesellschaft braucht nicht in den Büchern der Personengesellschaft ausgewiesen werden.

 

Normenkette

EStG § 15 Nr. 2; AO § 215 Abs. 2, § 216 Abs. 1

 

Tatbestand

An der Bfin., einer OHG, waren in den Streitjahren 1953 bis 1956 der Kaufmann R. mit 51 v. H. und seine Tochter H. mit 49 v. H. beteiligt. Für ihre Tätigkeit im Dienste der OHG räumte R. durch notariellen Vertrag vom 6. Mai 1952 seiner Ehefrau eine Unterbeteiligung an seinem Gesellschaftsanteil und am Auseinandersetzungsguthaben mit 50 v. H. ein. Der Ehemann und die Ehefrau verpflichteten sich, ihre Entnahme auf das Notwendigste zu beschränken; die darüber hinausgehenden Gewinne sollen als stille Einlagen im Betrieb bleiben. Beim Ausscheiden der Tochter sollte Frau R. an deren Stelle treten. Frau R. ist inzwischen verstorben. Bis zu ihrem Tode hat sie im Betrieb der OHG gearbeitet. Erbe ist ihr Ehemann. Das Finanzamt erkannte die Unterbeteiligung der Ehefrau für die Streitjahre 1953 bis 1956 nicht an und rechnete den Gewinnanteil voll dem Ehemann zu. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Es erkannte die Unterbeteiligung der Ehefrau aus sachlichen Gründen nicht an und führte aus, Verträge zwischen nahen Angehörigen seien steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie klar vereinbart und auch vollzogen worden seien. Eine offene Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil müsse in den Büchern einer OHG ausgewiesen werden. Der Unterbeteiligte sei Mitunternehmer der Personengesellschaft, an der der Hauptbeteiligte beteiligt sei. Die Unterbeteiligung der Frau R. habe aber keinen Niederschlag in der Buchführung der OHG gefunden. Auch Entnahmen und Einlagen seien nicht festgehalten worden. Ein getrenntes Kapitalkonto sei ebenfalls nicht geführt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führte zur Aufhebung der Vorentscheidungen.

Gesellschaftsverhältnisse zwischen Eheleuten sind steuerlich zu beachten, sofern sie ernsthaft vereinbart und durchgeführt worden sind (Urteil des Bundesfinanzhofs I 20/62 U vom 8. Mai 1962, BStBl 1962 III S. 383). Das gilt auch für die Unterbeteiligung eines Ehegatten am Gesellschaftsanteil des anderen Ehegatten. Für Frau R. ist eine bürgerlich-rechtliche wirksame Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil des R. begründet worden. Die Eheleute haben lange vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl 1957 I S. 848) zur bürgerlich-rechtlichen Abgrenzung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen wirksamen Vertrag abgeschlossen, obwohl solchen Verträgen damals keine steuerliche Bedeutung zugemessen wurde. Die Absicht einer steuerlichen Manipulation hat den Eheleuten also ferngelegen. Die Vereinbarungen waren auch nicht nur eherechtlicher Art, sondern sollten offenbar die Grundlage für die Teilung des Ertrags aus der gemeinsamen Arbeit der Eheleute im Betrieb der OHG bilden. Die Abmachungen waren ernst gemeint und waren geeignet, das von den Beteiligten bürgerlich-rechtlich erstrebte Ziel zu erreichen. Auch zwischen Fremden wäre eine Vereinbarung dieser Art möglich und vernünftig gewesen. Die getroffenen Abmachungen sind von den beteiligten Eheleuten auch vollzogen worden. Frau R. hat, wie vereinbart, im Betrieb der OHG mitgearbeitet und hat die vorgesehenen Entnahmen gemacht. Das ihr jeweils zustehende Gewinnguthaben war zwischen ihr und ihrem Ehemann jederzeit ziffernmäßig leicht zu errechnen.

Das Finanzgericht verneint den Vollzug der Unterbeteiligung, weil diese nicht in den Bilanzen der OHG zum Ausdruck gekommen sei. Dem ist nicht zuzustimmen. Eine Unterbeteiligung ist eine Beteiligung, die ein an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft Beteiligter einer anderen Person einräumt. In solchen Fällen bestehen Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten, nicht aber zwischen dem Unterbeteiligten und der Personen- oder Kapitalgesellschaft oder deren anderen Gesellschaftern. Es ist nicht entscheidend, ob die Unterbeteiligung den anderen Gesellschaftern bekannt ist (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 333/55 U vom 30. Oktober 1958, BStBl 1959 III S. 249, Slg. Bd. 68 S. 653; I 202/59 U vom 19. Januar 1960, BStBl 1960 III S. 229, Slg. Bd. 70 S. 612). Die Unterbeteiligung begründet nur eine Innengesellschaft in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten. Der Hauptbeteiligte nimmt dabei eine Sonderstellung ein. Er ist der Geschäftsführer und wickelt die Geschäfte, die im Innenverhältnis für gemeinsame Rechnung des Haupt- und Unterbeteiligten gehen, im eigenen Namen ab. Der Unterbeteiligte ist im Sinne des Handelsrechts nicht Gesellschafter der Personen- oder Kapitalgesellschaft. Steuerlich ist er in der Regel auch nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft, an der der Hauptbeteiligte beteiligt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs I 39/61 U vom 20. März 1962, BStBl 1962 III S. 337). Es würde den handelsrechtlichen Vorschriften über den Aufbau einer Personengesellschaft widersprechen, § 15 Ziff. 2 EStG über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen und etwa steuerlich den Unterbeteiligten eines Mitunternehmers selbst als Mitunternehmer der Personengesellschaft zu behandeln.

Geht man aber davon aus, so kann nicht verlangt werden, daß die Unterbeteiligung am Anteil des Mitunternehmers einer Personengesellschaft in den Büchern der Personengesellschaft dargestellt wird. In vielen Fällen wissen die anderen Gesellschafter von der Unterbeteiligung nichts und sollen es auch nicht erfahren. In diesen Fällen entfällt die Darstellung der Unterbeteiligung in den Büchern der Personengesellschaft ohne weiteres. Aber auch wenn die Mitgesellschafter - wie im Streitfall - die Unterbeteiligung kennen, darf die Darstellung in den Büchern der Personengesellschaft nicht zur Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Unterbeteiligung gemacht werden. Die Darstellung in den Büchern der Personengesellschaft kann höchstens in der Form geschehen, daß das Kapitalkonto des Hauptbeteiligten zwischen ihm und dem Unterbeteiligten aufgeteilt wird. Das ist zulässig, aber nicht notwendig. Der Hauptbeteiligt und der Unterbeteiligte können auch in jeder anderen geeigneten Form das zwischen ihnen bestehende Gesellschafts- und Abrechnungsverhältnis festhalten. Es ist demnach unzutreffend, wenn das Finanzgericht den Vollzug der Unterbeteiligung wegen der fehlenden Darstellung in den Büchern der OHG verneint hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410774

BStBl III 1963, 211

BFHE 1963, 578

BFHE 76, 578

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