Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur gesellschaftsteuerrechtlichen Behandlung des Ausgleiches von Verlustsonderkonten des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG

 

Leitsatz (NV)

1. Der Bundesfinanzhof ist als Revisionsgericht wegen § 118 Abs. 2 FGO an die auf tatsächlichem Gebiet liegende Auslegung von Verträgen durch das FG weitgehend gebunden. Zu den die Bindungswirkung auslösenden tatsächlichen Feststellungen gehört insbesondere die Erforschung des Inhalts von Verträgen.

2. Schließen die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG einen Mittelbeschaffungsvertrag, der die Zurverfügungstellung von Darlehen durch die Kommanditisten an die GmbH & Co. KG vorsieht, und behandelt die GmbH & Co. KG die ihr tatsächlich zur Verfügung gestellten Mittel in der Handelsbilanz als Fremdkapital, so kann das FG davon ausgehen, daß das Kapital wie vereinbart und buchmäßig dargestellt zur Verfügung gestellt wurde.

3. Für die Gesellschaftsteuer ist es ohne Bedeutung, ob ein Darlehen bilanzrechtlich als verdecktes Eigenkapital zu beurteilen ist.

4. Der Verzicht der Kommanditisten auf Darlehensforderungen gegenüber ihrer GmbH & Co. KG ist geeignet, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.

5. Als Wert des Verzichtes ist der Wert der Leistung für die GmbH & Co. KG anzusetzen. Dies ist regelmäßig der Nennwert der Darlehensforderung, auf die verzichtet wird.

 

Normenkette

KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, b, § 8 Nr. 2; FGO § 118 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der V-GmbH & Co. KG. Die Gesamtrechtsnachfolge trat am 23. Dezember 1977 durch Anwachsung bei der Klägerin ein.

Die V-GmbH & Co. KG wurde mit Vertrag vom 4. Januar 1966 gegründet und am 25. Februar 1966 in das Handelsregister eingetragen. Zweck der Gesellschaft war die Herausgabe und der Vertrieb einer Monatszeitschrift. Komplementär der V-GmbH & Co. KG wurde die zeitgleich mit ihr gegründete V-GmbH. Kommanditisten wurden die A, die B und die C. Als Einlagen wurden an die V-GmbH & Co. KG geleistet:

von V-GmbH 20 000 DM

von A, B und C je 130 000 DM.

A, B und C waren außerdem an der V-GmbH zu je 1/3 beteiligt.

In der Folgezeit wurden die Geschäftsanteile an der V-GmbH einerseits und die Kommanditanteile an der V-GmbH & Co. KG andererseits mehrfach auf andere Personen übertragen. Bis zum 31. Dezember 1973 gingen jedoch alle Geschäftsanteile an der V-GmbH einerseits und alle Kommanditanteile an der V-GmbH & Co. KG andererseits auf die Klägerin über. Zuletzt übertrug B durch Vertrag vom 17. Dezember 1973, an dem auch die Konzernobergesellschaft von B (D) mitwirkte, ihre Anteile zum 31. Dezember 1973 auf die Klägerin. Diese hielt ab dem 1. Januar 1974 alle Geschäfts- und Kommanditanteile in ihrer Hand.

Die V-GmbH & Co. KG erlitt seit ihrer Gründung laufend Verluste. In § 15 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages war für diesen Fall vereinbart, daß ein etwaiger Verlust im Verhältnis der Kapitalanteile auf alle Gesellschafter umgelegt und von deren Kapitalkonten abgebucht werden sollte. Zugleich hatten die Kommanditisten am 4. Januar 1966 einen Mittelbeschaffungsvertrag abgeschlossen, um der V-GmbH & Co. KG die in der Anlaufzeit über die Kapitaleinlagen hinaus benötigten Mittel zu beschaffen.

Danach sollte jeder Kommanditist ein Darlehen in Höhe von 1 085 000 DM an die V-GmbH & Co. KG gewähren, wobei auf einen Widerruf gemäß § 610 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verzichtet wurde.

Abweichend von der gesellschaftsvertraglichen Regelung wurden die Verluste der V-GmbH & Co. KG nicht von den Kapitalkonten der Gesellschafter abgebucht, sondern auf einem besonderen Verlustvortragskonto ausgewiesen. Die Kommanditisten führten der V-GmbH & Co. KG erhebliche Beträge zu, die in den Bilanzen als Gesellschafterdarlehen behandelt und bis zum 31. Dezember 1971 verzinst wurden. Der Verlust für 1972 erfuhr insoweit eine Sonderbehandlung, als die Kommanditisten zu seiner Deckung in 1973 Ausgleichszahlungen leisteten, die unmittelbar auf dem Verlustsonderkonto gegengebucht wurden. Außerdem stellten die Kommanditisten die V-GmbH für 1972 und 1973 von der Beteiligung an den Verlusten frei. Die aufgelaufenen Zinsen für die Jahre 1966 bis 1971 wurden zunächst von den Kommanditisten gestundet und zum 31. Dezember 1972 auf Darlehensverbindlichkeiten umgebucht.

Als die Klägerin durch Vertrag vom 17. Dezember 1973 den Geschäftsanteil der B an der V-GmbH und deren Kommanditanteil an der V-GmbH & Co. KG übernahm, verpflichtete sich die Konzernobergesellschaft D zur Zahlung von 3 350 000 DM an die V-GmbH & Co. KG für den Anteil an aufgelaufenen Schulden und Verbindlichkeiten. Die Klägerin stellte die B von allen übrigen Verpflichtungen gegenüber der V-GmbH & Co. KG frei.

Zum Jahresabschluß 1974 bereinigte die V-GmbH & Co. KG das Verlustvortragskonto wie folgt:

Der auf B per 31. Dezember 1973 entfallende anteilige Verlustvortrag wurde auf das Verlustvortragskonto der Klägerin umgebucht. Ebenso wurde der anteilig auf die V-GmbH entfallende Verlustvortrag auf das Verlustvortragskonto der Klägerin umgebucht. Damit ergab sich zu Lasten der Klägerin ein Gesamtverlustvortrag. Dieser Betrag wurde um die von D gezahlten 3 350 000 DM gemindert. Der Zwischenbetrag wurde mit den Darlehensforderungen der Klägerin verrechnet, so daß beide Konten per 31. Dezember 1974 ausgeglichen waren.

Nach einer Außenprüfung unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -)

1. den in 1974 vorgenommenen Ausgleich des Verlustvortragskontos

2. die Zahlung der D an die V-GmbH & Co. KG

jeweils mit Bescheiden vom 5. April 1979 der Gesellschaftsteuer.

Die Einsprüche blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die beiden erhobenen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sie abgewiesen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verfahrensfehler und die Verletzung materiellen Rechts.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG vom 24. November 1983 III 439/80, die Gesellschaftsteuerbescheide vom 5. April 1979 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

A.

Die Vorentscheidung leidet an keinen Verfahrensfehlern. Der Senat hält die insoweit von der Klägerin erhobenen Rügen nicht für durchgreifend. Dies bedarf keiner weiteren Begründung (Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -).

B.

(Ausgleich des Verlustsonderkontos)

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1972 unterliegt der freiwillige Verzicht des Gesellschafters an einer inländischen Kapitalgesellschaft auf eine Forderung gegenüber der Gesellschaft der Gesellschaftsteuer. Ergänzend dazu bestimmt § 5 Abs. 2 Nr. 3 KVStG 1972, daß Kommanditgesellschaften (KG) als Kapitalgesellschaften i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KVStG 1972 gelten, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine der in § 5 Abs. 1 KVStG 1972 bezeichneten Gesellschaften gehört. Nach § 6 Abs. 2 KVStG 1972 gelten als Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft die Personen, denen die in § 6 Abs. 1 KVStG 1972 bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen.

Zu diesen Voraussetzungen hat das FG in einer den erkennenden Senat bindenden Weise (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, daß bei Gründung der V-GmbH & Co. KG deren Komplementärin die V-GmbH, eine Kapitalgesellschaft i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KVStG 1972, wurde. Die V-GmbH & Co. KG hatte ihre Geschäftsleitung im Inland. Sie war damit eine inländische Kapitalgesellschaft i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 KVStG 1972. A, B und C wurden Kommanditisten der V-GmbH & Co. KG. Sie waren damit Gesellschafter der V-GmbH & Co. KG i.S. des § 6 Abs. 2 KVStG 1972. Ihre Gesellschaftsrechte gingen später auf die Klägerin über.

2. a) Speziell zum Forderungsverzicht i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KVStG 1972 hat das FG in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß zwischen der V-GmbH & Co. KG und ihren Kommanditisten Darlehensverträge abgeschlossen waren, aufgrund deren die Kommanditisten der V-GmbH & Co. KG Fremdkapital zur Verfügung stellen sollten und stellten. Seine entsprechende Feststellung hat das FG einmal auf den Inhalt der Bilanzen der V-GmbH & Co. KG und zum anderen auf den Wortlaut des Mittelbeschaffungsvertrages vom 4. Januar 1966 gestützt, der vorsah, daß die Kommanditisten der V-GmbH & Co. KG Darlehen von je 1 085 000 DM zur Verfügung stellten. Zwar handelte es sich bei dem Mittelbeschaffungsvertrag nur um einen solchen unter den Kommanditisten. Das FG hat jedoch auch festgestellt, daß die Kommanditisten zugleich die einzigen Gesellschafter der V-GmbH waren. Aufgrund dieses Umstandes war das FG davon überzeugt, daß mit der Hingabe der Geldmittel Darlehensverträge zwischen den Kommanditisten und der V-GmbH & Co. KG konkludent abgeschlossen worden seien. Dafür spricht nach Auffassung des FG auch die Tatsache, daß die Geldmittel vor dem Eintritt der Verluste hingegeben wurden.

b) Der erkennende Senat ist als Revisionsgericht wegen § 118 Abs. 2 FGO an die auf tatsächlichem Gebiet liegende Auslegung der Verträge sowie an die Würdigung des Sachverhaltes durch das FG weitgehend gebunden. Zu den die Bindungswirkung gemäß § 118 Abs. 2 FGO auslösenden tatsächlichen Feststellungen gehören insbesondere die Erforschung des Inhalts und die maßgebliche Auslegung von Verträgen sowie die Bewertung und die Würdigung von Beweismitteln (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rdnr. 43; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 118 Rdnr. 29). Die Bindungswirkung gemäß § 118 Abs. 2 FGO greift schon dann ein, wenn der vom FG gezogene Schluß möglich war; die Schlußfolgerung muß nicht zwingend sein (Tipke/Kruse, a.a.O., § 118 FGO Rdnr. 55; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rdnr. 40). Darauf, ob das Revisionsgericht die gleiche Schlußfolgerung gezogen hätte, kommt es nicht an. Da die Klägerin - wie noch darzulegen sein wird - gegen die tatsächlichen Feststellungen keine begründeten Rügen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO erhoben hat, beschränkt sich die Überprüfung des Revisionsgerichts darauf, ob dem FG bei seinen Feststellungen Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze unterlaufen sind. Dies ist jedoch hier nicht der Fall.

c) Die Schlußfolgerung des FG, daß die Kommanditisten der V-GmbH & Co. KG ursprünglich Fremd- und kein Eigenkapital zur Verfügung stellten, war schon deshalb möglich, weil sie durch zwei Tatsachen abgedeckt wird. Zum einen wurde das zur Verfügung gestellte Kapital in den Bilanzen der V-GmbH & Co. KG als Fremdkapital ausgewiesen. Zum anderen sah der von den Kommanditisten abgeschlossene Mittelbeschaffungsvertrag ausdrücklich die Zurverfügungstellung von Kapital als Darlehen vor. Beide Tatsachen begründen indiziell die Vermutung, daß das Kapital wie unter den Kommanditisten vereinbart und wie buchmäßig dargestellt zur Verfügung gestellt wurde. In diesem Sinne kann die vom FG gezogene Schlußfolgerung nicht beanstandet werden. Sie widerspricht weder den Denkgesetzen noch Erfahrungssätzen. Das FG hätte sie nur dann nicht ziehen dürfen, wenn andere festgestellte Tatsachen zwingend gegen sie sprachen. Solche Tatsachen sind jedoch nicht zu erkennen:

aa) Sie können nicht den Ausführungen der Klägerin unter I.5 ihrer Revisionsbegründung entnommen werden. Die dort angestellten Rechtsüberlegungen treffen schon deshalb das maßgebliche Problem nicht, weil sie sich ausschließlich auf die bilanzrechtliche Behandlung des sog. verdeckten Eigenkapitals stützen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Dezember 1975 I R 135/74, BFHE 117, 467, BStBl II 1976, 226). Die bilanzrechtliche Beurteilung von Gesellschafterdarlehen als verdecktes Eigenkapital ist jedoch für die Gesellschaftsteuer ohne Bedeutung. Die Gesellschaftsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer, die an zivilrechtliche Vorgänge anknüpft. Das Bilanzrecht wendet dagegen eine weitgehend wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Die Unterschiede zwischen beiden Rechtsgebieten werden deutlich, wenn man bedenkt, daß bilanzrechtlich die Einlage einer Forderung zur Deckung eines eingetretenen Verlustes zu einem Ertrag der Gesellschaft führt, der das Jahresergebnis verändert (vgl. BFH-Urteil vom 12. Janaur 1977 I R 157/74, BFHE 121, 417, BStBl II 1977, 439; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., § 150 Rdnr. 16; Budde/Müller, in Beck`scher Bilanzkommentar, § 272 HGB Rdnr. 218; Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, Aktiengesetz, § 150 Rdnr. 16; Groh, Der Betrieb - DB - 1988, 514, 521, FN 77; Küting/Kessler, Betriebs-Berater - BB - 1989, 25, 31). Nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 oder 4 Buchst. a KVStG 1972 sind solche Rechtsvorgänge jedoch gesellschaftsteuerrechtlich als Eigenkapitalzuführung durch den Gesellschafter zu beurteilen.

bb) Die Ausführungen der Klägerin unter I.6 ihrer Revisionsbegründung zur zivilrechtlichen Behandlung sog. eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen sind ebenfalls für die gesellschaftsteuerrechtliche Beurteilung unmaßgeblich. Es entspricht nämlich der ganz herrschenden Meinung (vgl. Reinhard in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, § 247 HGB Rdnr. 96; Küting in Küting/Weber, a.a.O., § 272 HGB Rdnr. 25 ff; Scholtz/Crezelius, GmbH-Gesetz, 7. Aufl., Anh. § 42a Rdnr. 220 ff.; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 12. Aufl., § 42 Anm. 32 ff.; K. Schmidt, in Festschrift Goerdeler, S. 487, 508; W. Müller, Die Wirtschaftsprüfung - WPg - 1980, 369, 374; WP-Handbuch 1985/86, Bd. I S. 685; a.A. nur: Lutter/Hommelhoff, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht - ZGR - 1979, 31, 53), daß eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen in der Handelsbilanz grundsätzlich als Fremdkapital (Verbindlichkeit) auszuweisen sind. Eigenkapitalersetzende Darlehen werden nur im Konkurs bzw. im Vergleich wie Eigenkapital behandelt. Formell gesehen bleiben sie jedoch Fremdkapital, weshalb die gesellschaftsteuerrechtliche Beurteilung durch das FG der herrschenden Meinung zur zivilrechtlichen Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen nicht entgegensteht.

cc) Der Hinweis der Klägerin auf die BFH-Urteile vom 21. Juli 1976 II R 192/72 (BFHE 120, 70, BStBl II 1977, 4) und II R 66/74 (BFHE 120, 73, BStBl II 1977, 6) läßt ebenfalls keine andere Beurteilung des Streitfalles zu. In den genannten Urteilen hat der BFH ausnahmsweise die Gewährung von Gesellschafterdarlehen als Zuführung von Eigenkapital beurteilt, wenn die Darlehensgewährung zeitlich gesehen mit der Dauer der Kommanditbeteiligung gekoppelt wird. An einer solchen Koppelung fehlt es im Streitfall. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG waren die Darlehen nicht an die Kommanditbeteiligung gebunden.

d) Die von der Klägerin gegen die tatsächlichen Feststellungen des FG erhobenen Rügen greifen nicht durch:

aa) Die Würdigung des FG, zwischen der Darlehenshingabe und den Kommanditbeteiligungen bestünden keine untrennbar verbundenen Rechtspflichten, ist für die getroffene Entscheidung unerheblich, weil das FG seine Entscheidung ,,vor allem" darauf gestützt hat, daß das Darlehenskapital nicht für die Dauer der Beteiligung an der V-GmbH & Co. KG gewährt wurde. Gegen letztere Feststellung sind keine Rügen der Klägerin gerichtet. Sie trägt aber für sich genommen schon die Rechtsauffassung, daß die Gesellschafterdarlehen der Kommanditisten nicht als Eigenkapital der V-GmbH & Co. KG beurteilt werden können.

bb) Die Klägerin hat zwar zur Begründung ihrer Klage III 439/80 allgemein geltend gemacht, die bilanzielle Behandlung der Gesellschafterdarlehen durch die V-GmbH & Co. KG sei unzutreffend. Sie hat jedoch diese Auffassung durch kein substantiiertes Vorbringen belegt. Bei dieser Sachlage konnte und mußte das FG aus der bilanziellen Behandlung die Vermutung ableiten, daß sie im Zweifel das zivilrechtlich Vereinbarte zutreffend wiedergab. Andernfalls würde zumindest einer der Gesellschafter der bilanziellen Behandlung widersprochen haben.

3. Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des FG, der Forderungsverzicht sei geeignet gewesen, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Dies entspricht der vom erkennenden Senat im Urteil vom 25. November 1987 I R 385/83 (BFHE 152, 154, BStBl II 1988, 450) vertretenen Rechtsauffassung.

4. Der Besteuerungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KVStG 1972 wurde im Streitfall unabhängig davon verwirklicht, welcher Wert den Darlehensforderungen beizumessen ist. Nach § 8 Nr. 2 KVStG 1972 bildet der Wert der Leistung nur die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Er gehört jedoch nicht zum Besteuerungsgegenstand i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KVStG 1972 im engeren Sinne.

5. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist als Wert des Verzichtes auf die Darlehensforderungen der Kommanditisten der Nennwert der Darlehensforderungen anzusetzen. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Senats in BFHE 152, 154, BStBl II 1988, 450. Dort ist entschieden, daß als Steuermaßstab der Wert der Leistung für die Kapitalgesellschaft anzusetzen ist. Dies ergibt sich im Umkehrschluß aus § 9 Abs. 2 KVStG 1972. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Für die V-GmbH & Co. KG betrug aber der Wert des Darlehensverzichtes 21 420 479,90 DM, weil sie in dieser Höhe von einer Verbindlichkeit befreit wurde. Dieser Betrag ist deshalb der Steuermaßstab.

C.

(Zuschuß in Höhe von 3,35 Mio. DM)

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KVStG 1972 unterliegt der Gesellschaftsteuer der freiwillige Zuschuß eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft. Zu diesen Voraussetzungen hat das FG in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die V-GmbH & Co. KG eine inländische Kapitalgesellschaft i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 KVStG 1972 war. Die Klägerin und B waren Ende 1973 als Kommanditisten Gesellschafter der V-GmbH & Co. KG (§ 6 Abs. 2 KVStG 1972). B übertrug ihren Kommanditanteil zum 31. Dezember 1973 auf die Klägerin.

2. Speziell zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KVStG 1972 geforderten Zuschuß hat das FG in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß ausweislich des Vertrages vom 17. Dezember 1973 zwischen der Klägerin und B die hinter B stehende Konzernobergesellschaft D sich im Zusammenhang mit der Übertragung des Kommanditanteils von B auf die Klägerin zur Zahlung von 3,35 Mio. DM an die V-GmbH & Co. KG ,,für ihren Anteil an aufgelaufenen Schulden und Verbindlichkeiten verpflichtete". Die Zahlung der 3,35 Mio. DM wurde im Jahresabschluß 1974 auf dem Verlustvortragskonto verrechnet. Das FG hat in tatsächlicher Hinsicht aus der Formulierung im Vertrag vom 17. Dezember 1973 einerseits und der buchmäßigen Behandlung der Zahlung andererseits die Vermutung abgeleitet, daß die Zahlung zum teilweisen Ausgleich der auf dem Verlustsonderkonto ausgewiesenen Verluste geleistet wurde. Diese Schlußfolgerung war möglich. Sie widerspricht weder den Denkgesetzen noch irgendwelchen Erfahrungssätzen. Der erkennende Senat ist als Revisionsgericht an die Schlußfolgerung grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

3. Die sich aus § 118 Abs. 2 FGO ergebende Bindungswirkung entfällt nicht deshalb, weil die Klägerin die Feststellungen, die die Grundlage der Würdigung durch das FG bilden, mit Erfolg gerügt hätte:

a) Soweit die Klägerin geltend macht, der Betrag von 3,35 Mio. DM habe der Tilgung anderer Verbindlichkeiten der B gegenüber der V-GmbH & Co. KG gedient, trägt sie einen anderen Sachverhalt als den vor, den das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der vorgetragene Sachverhalt widerlegt nicht die Feststellung des FG, daß außerhalb des Verlustvortragskontos keine anderen Verbindlichkeiten der B in den Bilanzen der V-GmbH & Co. KG ausgewiesen waren. Damit bleibt der vom FG gezogene Schluß möglich, daß unter den im Vertrag vom 17. Dezember 1973 genannten ,,aufgelaufenen Schulden und Verbindlichkeiten" die Verpflichtung zu verstehen war, für einen anteiligen Verlustausgleich einzustehen. Ob dieser Schluß zwingend war, ist revisionsrechtlich unerheblich.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Würdigung des FG auch nicht in sich widersprüchlich. Das FG ist davon ausgegangen, daß sich die Beträge auf dem Verlustvortragskonto einerseits und die auf den Gesellschafterdarlehenskonten andererseits bis über den 31. Dezember 1973 hinaus unaufgerechnet gegenüberstanden. Eine Saldierung wurde erst in 1974 vorgenommen. Damit war B Ende 1973 nicht gehindert, Zuschüsse auf die von der V-GmbH & Co. KG erlittenen Verluste zu leisten.

4. Gemäß § 8 Nr. 2 KVStG 1972 ist bei Leistungen i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KVStG 1972 der Wert der Leistung Steuermaßstab. Der Wert des Zuschusses betrug 3,35 Mio. DM. Dieser Betrag bildet deshalb die Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416248

BFH/NV 1989, 807

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