Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung und Vertretungszwang

 

Leitsatz (NV)

  1. Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt grundsätzlich auch für Gegenvorstellungen.
  2. Bezieht sich die Gegenvorstellung allerdings auf eine Entscheidung des BFH, die in einem Verfahren ergangen ist, für das kein Vertretungszwang bestand (hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe), gilt auch für die Gegenvorstellung der Vertretungszwang nicht.
 

Normenkette

FGO § 62a Abs. 1 S. 1, § 142 Abs. 1; StBerG § 3 Nr. 1

 

Gründe

Die Gegenvorstellung ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die vom Antragsteller persönlich erhobene Gegenvorstellung ist wirksam, obwohl er sich nicht entsprechend § 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (s. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I, 1757) i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes von einem Angehörigen der dort genannten Berufsgruppen hat vertreten lassen. Zwar gilt der Vertretungszwang auch für Gegenvorstellungen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 15. November 1993 XI B 14/93, BFH/NV 1994, 255, und vom 13. Januar 1997 IX S 6/96, BFH/NV 1997, 305), die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht. Da sich die Gegenvorstellung hier aber auf die Ablehnung eines vom Antragsteller zulässigerweise persönlich beim BFH gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) bezieht, kann sie der Antragsteller ebenfalls persönlich einlegen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. November 1999 XI S 8/99, BFH/NV 2000, 1065, m.w.N.).

2. In der Sache ändert das Vorbringen des Antragstellers nichts daran, dass es, wie in dem beanstandeten Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2000 VII S 35/00 (NV) ausführlich dargelegt ist, an der Vorlage der vom Gesetz erforderlichen Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlt, ohne die eine Bewilligung von PKH nicht in Betracht kommt. Die Bedürftigkeit des Antragstellers ist hier auch nicht gerichtsbekannt; ob sie beim Finanzgericht bekannt ist, kann dahinstehen, da dies für die Bewilligung von PKH durch den BFH auf keinen Fall relevant sein kann. Den weiteren Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 12. Januar 2001 kommt für die vom Senat getroffene Entscheidung keine Bedeutung zu. Die Gegenvorstellung war daher zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 557713

BFH/NV 2001, 810

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