Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinreichende Bezeichnung des Adressaten bei Namensgleichheit von Vater und Sohn / Zusatz jun.

 

Leitsatz (NV)

Die Aufforderung an ein mit Familienname und beiden Vornamen bezeichnetes Landwirtsehepaar, für ihren landwirtschaftlichen Betrieb Bücher zu führen, ist trotz der Verwechslungsgefahr mit dem namensgleichen Sohn und der irrtümlichen Kennzeichnung des Vaters als jun. hinreichend bestimmt, wenn der Sohn unzweideutig erkennbar als möglicher Adressat ausscheidet.

 

Normenkette

AO 1977 § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 157 Abs. 1 S. 2; FGO § 41 Abs. 1-2, § 114 Abs. 1 S. 3, Abs. 3; ZPO § 920; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Aufforderung des Finanzamts (FA) an ein Landwirtsehepaar, Bücher zu führen, nichtig ist, weil im Anschriftenfeld zwar die Ehefrau richtig, aber der Ehemann unzutreffend mit dem Zusatz ,,jun." bezeichnet und die vorgedruckten Anredeformen durch Streichungen nicht entsprechend gestaltet worden sind.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind die in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute Anton und Edeltraud A . . . Sie bewirtschaften einen zu ihrem Gesamtgut gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in T. Der Antragsteller hatte den Betrieb im Jahre 1966 von seinem am 15. März 1967 verstorbenen gleichnamigen Großvater übernommen. Da der Wirtschaftswert mehr als 40 000 DM betrug, erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das FA) durch Bescheid vom 3. März 1981 eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ab dem 1. Juli 1981. Im Anschriftenfeld heißt es: ,,Herrn / Frau / Frl. / Herrn u. Frau / Firma

A . . . Anton jun. u. Edeltraud N . . . 2 PLZ Ort".

Ausfertigungen der Mitteilung richtete das FA ,,z. Hd. Herrn Anton A . . ." und an ,,z. Hd. Frau Edeltraud A . . .". Sie wurden jeweils durch besondere Postzustellungsurkunde am 5. März 1981 zugestellt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller wies die Oberfinanzdirektion (OFD) . . . durch Beschwerdeentscheidung - gegen die Land- und Forstwirtschaftseheleute Anton und Edeltraud A . . . - vom 30. Oktober 1981 zurück. Die im Dezember 1981 erhobene Klage, mit der die Antragsteller u. a. geltend gemacht hatten, der Mitteilung liege nicht die erforderliche Feststellung der Finanzbehörde zugrunde, nahmen die Antragsteller im September 1983 zurück.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 1987 beantragten die Antragsteller beim FA, die Nichtigkeit der Mitteilungen über den Beginn der Buchführung festzustellen. Sie machten geltend, die Bescheide seien mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig. Inhaber der Land- und Forstwirtschaft sei die Mitunternehmerschaft Ehefrau Edeltraud sowie A . . . Anton sen., und nicht der am 3. Juli 1971 geborene Sohn Anton A . . . jun. Das FA wies diesen Antrag zurück. Über die eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden worden.

Nach Erhebung der Beschwerde haben die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) beantragt, dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, aus der Mitteilung vom 3. März 1981 über den Beginn der Buchführungspflicht zum 1. Juli 1981 keine Folgerungen zu ziehen.

Das FG hat den Antrag auf Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es führte u. a. aus: Es fehle an der schlüssigen Darlegung des Anordnungsanspruches. Die in Gütergemeinschaft lebenden Antragsteller seien als Mitunternehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzusehen. Träger der Buchführungspflicht sei diese Mitunternehmerschaft. Die Buchführungsmitteilung müsse daher die Namen der beiden Antragsteller enthalten. Das sei hier geschehen.

Der Einwand, durch die Bezeichnung ,,Anton A . . . jun" sei der damals neunjährige gleichnamige Sohn gemeint gewesen, treffe nicht zu. Wegen der Anrede ,,Herr und Frau A . . . Anton jun und Edeltraud z. Hd. . . ." könne bei vernünftiger Beurteilung der Zusatz ,,jun" keine Mißverständnisse auslösen. Es könne daher offenbleiben, ob der erforderliche Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese ihr Antragsbegehren weiter verfolgen. Sie machen geltend: Das FG habe den Sachverhalt nicht voll berücksichtigt. Das FA habe es mangels Streichung der vorgedruckten Anredeformen dem Leser überlassen, sich die passende Anrede herauszusuchen. Selbst bei einer aus dem Sohn und der Ehefrau Edeltraud bestehenden Gesellschaft wäre die Anrede Herr und Frau nicht mißverständlich.

Der Namenszusatz ,,jun" sei präzise und lasse keine Auslegung i. S. des Antragstellers zu. Der 1971 geborene Sohn werde allgemein so angeredet.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (vgl. § 125 der Abgabenordnung - AO 1977 -) Gegenstand einer Feststellungsklage (§ 41 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) sein (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 25. Mai 1976 VIII R 66/74, BFHE 119, 36, 39 f., BStBl II 1976, 606, und vom 26. Juni 1985 IV R 62/83, BFH / NV 1987, 19). Dem entspricht es, daß vorläufiger Rechtsschutz durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) gewährt werden kann. In derartigen Fällen kann dem FA unter den Voraussetzungen des § 114 FGO durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung untersagt werden, Folgerungen aus den vom Kläger für nichtig angesehenen Bescheid zu ziehen (BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1981 IV B 13/81, BFHE 134, 223, BStBl II 1982, 133, 134).

Das Begehren der Antragsteller, aus der - nach ihrer Ansicht nichtigen - Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht vom 3. März 1981 bis auf weiteres keine Folgen zu ziehen, ist unter diesen Umständen als Antrag auf einstweilige Anordnung ,,zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis" (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO) anzusehen.

Dem FG ist darin zuzustimmen, daß dieser Antrag nicht begründet ist.

Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist, daß der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). ,,Anspruch" i. S. dieser Vorschrift ist hier der zur Hauptsache verfochtene Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids (vgl. BFH in BFHE 134, 223, BStBl II 1982, 133, 134).

An der schlüssigen Darlegung eines solchen Anordnungsanspruches fehlt es im Streitfall. Die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht vom 3. März 1981 ist wirksam. Insbesondere ist das FG zu Recht davon ausgegangen, daß die Mitteilung hinreichend genau adressiert war und den Antragstellern gegenüber wirksam bekanntgegeben worden ist.

Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 125 Abs. 1 AO 1977). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist, daß ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 119 AO 1977 Tz. 1 c und § 125 AO 1977 Tz. 3 und vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1983 VIII R 90/81, BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474, 476, unter II). Die Angabe des Inhaltsadressaten ist konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsaktes; dieser muß gemäß § 119 Abs. 1 AO 1977 hinreichend bestimmt angeben, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (Tipke / Kruse, a.a.O., § 119 AO 1977 Tz. 1 a und BFH-Urteil vom 17. Juli 1986 V R 96/85, BFHE 147, 211, BStBl II 1986, 834).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muß ein Verwaltungsakt bestimmt, unzweideutig und vollständig den Willen der Behörde zum Ausdruck bringen und damit auch klar erkennen lassen, an wen er sich richtet. Fehler in der Bezeichnung des Steuerschuldners im Bescheid können nicht durch Richtigstellung in weiteren Verfahren geheilt werden, insbesondere auch nicht dadurch, daß sich der Empfänger als Adressat angesehen hat (vgl. zum vorstehenden BFH-Beschluß vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230). Zwar ist demgemäß eine Änderung eines Steuerbescheides durch spätere Erklärungen des FA nicht möglich (BFH-Urteil vom 11. November 1987 I R 383/83, n. v.), das schließt aber nicht die nachträgliche Klarstellung aus, wer von dem Verwaltungsakt betroffen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1986 IV R 82/84, BFHE 146, 358, BStBl II 1986, 545), wenn diese Auslegung zweifelsfrei ist. Ist dagegen der Adressat falsch oder so ungenau bezeichnet worden, daß Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind, ist der Bescheid unwirksam (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 308, 321, BStBl II 1986, 311, 318 unter IV 4). Dagegen sind Fehler in der Anschrift (Berufsbezeichnung, Wohnort, Straße, Hausnummer usw.) unschädlich, solange kein Zweifel an der Identität des Adressaten auftritt.

Daraus folgt, daß der Adressat eines Verwaltungsaktes i. S. von § 119 Abs. 1 AO 1977 (vgl. Abs. 1 Satz 2 AO 1977) hinreichend bestimmt genug bezeichnet ist, wenn Zweifel durch Auslegung behoben werden können (Urteil in BFHE 147, 211, BStBl II 1986, 834, 835). Zur Auslegung können beigefügte Unterlagen und zeitlich vorhergehende Bescheide herangezogen werden (BFH-Urteil vom 8. April 1986 VIII R 343/82, BFH / NV 1986, 647). Im Fall der Namensgleichheit von Vater und Sohn, die unter derselben Adresse bezeichnet werden, kommt es auf sonstige Unterscheidungsmerkmale hinsichtlich des durch den Verwaltungsakt geregelten Gegenstandes an (vgl. Rosenberg / Gaul / Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 270/271). Auch in diesem Fall muß die Bestimmtheit des Willens der Behörde für die Beteiligten des Verfahrens, in dem der Verwaltungsakt ergeht, unzweideutig erkennbar und darf nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich sein (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 27. Juli 1982 7 B 122.81, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 316, § 37 Vfg Nr. 1 und vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes - BGH - vom 12. Mai 1977 VII ZR 167/76, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1977, 1686).

Im Streitfall ist die Bezeichnung der Adressaten klar genug. Durch Auslegung der Angaben in der Mitteilung vom 3. März 1981 läßt sich zweifelsfrei erkennen, daß Adressaten des Verwaltungsaktes die beiden Antragsteller sind. Bei der nach § 125 Abs. 1 AO 1977 gebotenen verständigen Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände ist es objektiv eindeutig erkennbar, daß das FA die Mitteilung vom 3. März 1981 an die Eheleute Anton und Edeltraud A . . . hat richten wollen. Dafür sind folgende Gründe maßgebend:

1. Das FA hat den Antragsteller mit dem Vornamen und dem Familiennamen bezeichnet, die in das Geburtenbuch (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Personenstandsgesetzes - PStG -) einzutragen sind, also mit seinem richtigen Namen.

2. Unstreitig hat der Antragsteller ursprünglich zu seinem richtigen Namen den Zusatz ,,jun" geführt. Das ergibt sich u. a. aus der Darstellung der Antragsteller in der Antragsschrift an das FG (S. 3), aber auch aus einer Anfrage der Bayerischen . . .-GmbH vom 16. Mai 1974 betreffend Anforderung von Mitteln nach dem einzelbetrieblichen Förderungsprogramm. Diese Zusatzbezeichnung ist außerdem im Katasterblatt für das Anwesen . . . Nr. 2 angebracht und insoweit - unbeanstandet - in den Einheitswertbescheiden seit der Betriebsübernahme durch den Antragsteller dessen Namen hinzugesetzt worden.

3. Die Angabe in der Mitteilung vom 3. März 1981 ,,A . . . Anton jun." u. Edeltraud . . ."

ist auch nicht in dem Sinne zu mißdeuten, daß mit ,,A . . . Anton jun" nur der am 3. Juli 1971 geborene Sohn gemeint gewesen sein könnte. Dieser war gegenüber dem FA noch nicht als Steuerschuldner in Erscheinung getreten. Vielmehr ergibt sich aus der Bezugnahme in der Mitteilung vom 3. März 1981 auf den Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1976, der einen Wirtschaftswert von 85 870 DM aufwies, daß es sich um die Buchführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes handelte, der den beiden Antragstellern gehört. Zwar wird auch in diesem Einheitswertbescheid - wie bereits erwähnt - der Antragsteller als A . . . Anton jun. bezeichnet. Aber aus der gleichzeitig vorgenommenen Zurechnungsfortschreibung ergibt sich, daß es sich hier um den Betrieb von ,,Ehegatten" und nicht etwa um einen Betrieb von Mutter und Sohn handelte.

4. Hinzu kommt, daß den für jeden der beiden Antragsteller bestimmten Ausfertigungen der Mitteilung handschriftlich jeweils nochmals dessen Name mit dem Vermerk ,,z. Hd. . . . hinzugesetzt worden ist. Im Fall des Antragstellers heißt es im handschriftlichen Vermerk nur: ,,z. H. Herrn Anton A . . .". Es fehlt also der Zusatz ,,jun".

Auch daraus wird erkennbar, daß die Pflicht, ,,für diesen Betrieb" Bücher zu führen, die Eheleute als Mitunternehmerschaft zum Adressaten hatte und jedem der Ehegatten jeweils eine für ihn bestimmte Ausfertigung zugestellt werden sollte. Durch den Bezug auf die Pflicht, Bücher zu führen, unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von Fallgestaltungen, in denen ein Bescheid Grundlage der Zwangsvollstreckung ist (vgl. hierzu BFH in BFHE 147, 211, BStBl II 1986, 834 und Rosenberg / Gaul / Schilken, a.a.O., Seite 270/271).

5. Das haben die Antragsteller auch so verstanden und dementsprechend im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Für ihren Sohn, der, wie sie heute meinen, unzweifelhaft neben der Antragstellerin Adressat gewesen sein soll, haben sie als dessen gesetzliche Vertreter indes damals keine Beschwerde eingelegt, obwohl sie die Mitteilung für unwirksam hielten. Unerheblich ist es im übrigen, daß der Sohn inzwischen - rd. sechs Jahre später - seinem Namen den Zusatz ,,jun" hinzusetzt, wie sich aus der vorgelegten Kopie des Lehrlingsvertrages vom 1. Juni 1987 entnehmen läßt.

6. Unerheblich ist aus diesen Gründen auch die Tatsache, daß das FA in der Mitteilung die ausgedruckten Anredeformen: ,,Herrn / Frau / Frl. / Herr und Frau / Firma" nicht entsprechend gestrichen hat. Trotz der insoweit offengebliebenen Anrede bezog sich die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erkennbar auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der in Gütergemeinschaft lebenden Antragsteller. Das hat die OFD durch das Rubrum der bestandskräftig gewordenen Beschwerdeentscheidung vom 30. Oktober 1981 bereits klargestellt. Auch die Antragsteller waren sich - wie ausgeführt - im klaren darüber, daß sie Adressat der Mitteilung vom 3. März 1981 waren. Angesichts der Bezugnahme auf den Wirtschaftswert des Betriebes läßt sich der Wille des FA, die Ehegatten in Anspruch zu nehmen, auch für jeden Dritten eindeutig erkennen.

Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Antragsteller ausreichend für einen Anordnungsgrund vorgetragen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415866

BFH/NV 1989, 613

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