Leitsatz (amtlich)

Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG besteht auch für Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, wenn der BFH nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO Gericht der Hauptsache ist.

 

Normenkette

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) begehrt mit seinem Antrag vom 7. Februar 1976 die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für 1965 und 1966. Seinen Antrag, den er im wesentlichen mit persönlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten begründet hat, hat er ohne Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) muß sich jeder Beteiligte vor dem BFH seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 15. September 1975 durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder nach Maßgabe des Art. 2 Nr. 1 letzter Satz BFH-EntlastG durch einen Steuerbevollmächtigten vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang gilt grundsätzlich für alle beim BFH anhängig werdenden Verfahren, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Es folgt auch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, den BFH dadurch zu entlasten, daß Rechtsbehelfe und Rechtsmittel nur von solchen Personen eingelegt werden dürfen, die durch ihre fachliche Vorbildung in der Lage sind, die Aussichten der Rechtsbehelfe und Rechtsmittel richtig einzuschätzen und das Verfahren vor dem BFH selbst sachgerecht zu führen. Aus diesem Grunde' besteht der Vertretungszwang vor dem BFH nicht nur für die Einlegung der Revision oder der Beschwerde, sondern auch für die Fälle, in denen der BFH als Gericht der Hauptsache über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden hat (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO). Der von dem Antragsteller selbst gestellte Antrag ist hiernach unzulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71619

BStBl II 1976, 504

BFHE 1976, 552

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