Entscheidungsstichwort (Thema)

Unstatthafte Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch FG auch bei Verletzung des rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (NV)

Läßt das FG die Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO nicht zu, ist die Beschwerde auch dann nicht wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3-4; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3; VGFGEntlG Art. 3 § 7

 

Tatbestand

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 1988 erhob der Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) für diese Klage wegen Einkommen- und Kirchensteuer 1981, 1983 bis 1985 und beantragte zugleich die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen bzw. aufzuheben. Die Antragsbegründung sowie die Vollmacht versprach er nachzureichen. Der Berichterstatter des zuständigen Senats des Finanzgerichts (FG) forderte mit Verfügungen vom 8. Juni 1988 - zur Post gegeben jeweils am 13. Juni 1988 - den Prozeßvertreter der Antragsteller auf, die fehlenden Vollmachten bis zum 20. Juni 1988 nachzureichen und bat - unter Hinweis auf Art. 3 § 7 VGFGEntlG - außerdem bis zu diesem Termin mitzuteilen, ob die Finanzbehörde bereits einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt habe.

Eine telefonisch am 15. Juni 1988 beantragte Fristverlängerung bis zum 20. Juli 1988 lehnte der Berichterstatter am 20. Juni 1988 hinsichtlich der Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ab, weil es sich um Eilverfahren handele.

Mit Beschluß vom 7. Juli 1988 lehnte das FG die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab und legte dem Prozeßvertreter die Kosten des Verfahrens auf, weil dieser trotz Aufforderung weder seine Bevollmächtigung nachgewiesen noch die Voraussetzungen für unmittelbare Anrufung des Gerichts dargetan habe. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, daß dieser Beschluß unanfechtbar sei.

Gegen diesen Beschluß wird mit der Beschwerde geltend gemacht: Das FG habe nicht das rechtliche Gehör gewährt. Zwischen der Fristsetzung (Montag, 13. Juni 1988) und Fristablauf (Montag, 20. Juni 1988) hätten nur 1‹ Arbeitstage zur Verfügung gestanden. Auch habe der Prozeßbevollmächtigte nachgewiesen, daß er bevollmächtigt sei. Das FG hätte auch durch Beiziehung der finanzamtlichen Akten feststellen können, daß die unmittelbare Anrufung des FG berechtigt gewesen sei.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1987 (BGBl I, 2 442) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist.

Das FG hat die Beschwerde im Beschluß vom 7. Juli 1988 nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (zuletzt Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. September 1987 VIII B 33/87, BFH / NV 1988, 457).

Die Beschwerde ist auch nicht wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit infolge Fehlens jeglicher Grundlage für die angefochtene Entscheidung statthaft. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet diesen außerhalb der vom Gesetz eingeräumten Rechtsmittel möglichen außerordentlichen Beschwerdeweg nicht (BFH-Beschluß vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628). Ob in dem Verhalten des FG eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zu sehen ist, könnte der Senat nur beurteilen, wenn ein statthaftes und zulässiges Rechtsmittel gegeben wäre (Beschluß in BFH / NV 1988, 457).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416223

BFH/NV 1990, 250

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