Leitsatz (amtlich)

Im Beschwerdeverfahren sind Änderungen der erstinstanzlichen Anträge unzulässig, die den Streitgegenstand wesentlich verändern.

 

Orientierungssatz

Rechtsmittel sind Rechtsbehelfe, durch die ein Beteiligter die Aufhebung einer ihm nachteiligen Vorentscheidung oder auch eine anderweitige ihm günstigere Entscheidung erlangen kann. Die Vorentscheidung soll überprüft werden. Das setzt voraus, daß auch im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich der Streitgegenstand der gleiche wie in der Vorinstanz bleibt. Könnten im Rechtsmittelverfahren die Anträge ohne diese Einschränkung geändert werden, so hätte das Rechtsmittelgericht über eine Angelegenheit zu entscheiden, die noch nicht Gegenstand einer Vorentscheidung gewesen ist. Das Rechtsmittelgericht würde damit die Funktion eines erstinstanzlichen Gerichts übernehmen, wozu es nicht befugt ist, da andernfalls eine Instanz übergangen würde (Literatur).

 

Normenkette

FGO § 132

 

Tatbestand

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind die Initiatoren dreier Gesellschaften der Unternehmensgruppe X. An diesen Gesellschaften, die inzwischen aufgelöst und im Handelsregister gelöscht sind, waren insgesamt über 1 100 stille Gesellschafter beteiligt. Im Auftrag des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) führte das FA A bei diesen Gesellschaften Außenprüfungen für die Jahre 1977 bzw. 1978 bis 1981 durch. Am 25.August 1986 übersandte das FA den Gesellschaften die Betriebsprüfungsberichte. Nach deren Zustellung erhoben die Antragsteller gegenüber dem FA Einwendungen gegen einige der in den Berichten enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen. Mit Schriftsatz vom 21.März 1988 beantragten sie beim Finanzgericht (FG), daß dieses das FA im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichte, die Versendung der Betriebsprüfungsberichte zu unterlassen, sofern die Berichte bestimmte, von den Antragstellern im einzelnen beanstandete Behauptungen enthalten. Das FG wies den Antrag mit der Begründung ab, für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung fehle ein Anordnungsanspruch, da durch die von den Antragstellern beanstandeten Passagen weder Persönlichkeitsrechte noch der Anspruch der Antragsteller auf Wahrung des Steuergeheimnisses verletzt werde.

Mit ihrer Beschwerde beantragen die Antragsteller, unter Abänderung der Vorentscheidung dem FA im Wege einer einstweiligen Anordnung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes zu untersagen, über die Antragsteller bestimmte Behauptungen aufzustellen. Diese Behauptungen werden in der Beschwerdebegründung im einzelnen genannt; sie stimmen zum großen Teil überein mit den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht, die die Antragsteller in der Vorinstanz beanstandet hatten, enthalten aber darüber hinaus noch weitere im Betriebsprüfungsbericht enthaltene Feststellungen, die als Behauptungen dem FA nunmehr untersagt werden sollen. Zur Begründung führen die Antragsteller aus:

Sie hätten schon in der Vorinstanz ihren Antrag mit Schriftsatz vom 19.April 1988 entsprechend umgestellt. Die Vorinstanz habe diesen Schriftsatz jedoch nicht mehr berücksichtigt, da sie die Vorentscheidung schon erlassen gehabt habe. Ohne die Entscheidung über die Beschwerde abzuwarten, habe das FA bereits sämtliche Betriebsprüfungsberichte mit dem durch sie, die Antragsteller, beanstandeten Inhalt versandt. Die im Anordnungsverfahren gestellten Anträge seien daher neu zu fassen gewesen. Falls der Senat hinsichtlich der ursprünglichen Anträge, die Versendung der Betriebsprüfungsberichte mit den beanstandeten Behauptungen zu unterlassen, eine förmliche Erledigungserklärung für erforderlich halte, werde um einen entsprechenden prozessualen Hinweis gebeten. Ihre Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gegen rufgefährdende, durch den Besteuerungszweck nicht mehr gedeckte Behauptungen in den Betriebsprüfungsberichten seien durch deren Versendung nicht erledigt. Sie müßten weiterhin befürchten, daß das FA die gerügten Behauptungen aufrechterhalte. Entgegen der Auffassung des FG liege auch ein Anordnungsanspruch vor.

Das FA beantragt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Nach § 114 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei sachlich zuständig das Gericht der Hauptsache, also das FG Berlin, bei dem die Hauptsachenklage anhängig sei. Die Antragsteller könnten das Prozeßziel nicht im Beschwerdeverfahren durch eine Antragsumstellung verfolgen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die neuen Anträge der Antragsteller ändern wesentlich den Streitgegenstand, um den es in der Vorinstanz ging. Sie sind daher im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl., § 132 Anm.6, mit Hinweisen auf die Literatur).

Die §§ 128 bis 133 FGO enthalten keine Regelung der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Beschwerdeverfahren die Anträge geändert werden dürfen. Es ist fraglich, ob die Vorschrift des § 123 FGO, nach welcher Klageänderungen im Revisionsverfahren unzulässig sind, ohne weiteres sinngemäß im Beschwerdeverfahren angewendet werden kann (so v.Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8.Aufl., § 132 FGO Anm.1). Im Beschwerdeverfahren prüft der BFH --anders als im Revisionsverfahren, in dem das FG-Urteil nur auf Rechts- und Verfahrensfehler überprüft werden darf-- die Vorentscheidung in vollem Umfang; auch neues tatsächliches Vorbringen ist möglich. Es erscheint daher nicht ohne weiteres ausgeschlossen, in diesem Verfahren das ursprüngliche Begehren zu ändern. Der Senat kann diese Frage jedoch --wie der VI.Senat des BFH im Beschluß vom 7.Februar 1980 VI B 97/79 (BFHE 129, 310, 311, BStBl II 1980, 210)-- unentschieden lassen. Denn jedenfalls kann es nicht als zulässig erachtet werden, daß die Anträge im Beschwerdeverfahren so wesentlich geändert werden, daß nicht mehr derselbe Streitgegenstand gegeben ist.

Der BFH hat im Beschwerdeverfahren die Funktion eines Rechtsmittelgerichts. Rechtsmittel sind Rechtsbehelfe, durch die ein Verfahrensbeteiligter die Aufhebung einer ihm nachteiligen Vorentscheidung oder auch eine anderweitige ihm günstigere Entscheidung erlangen kann. Die Vorentscheidung soll überprüft werden. Das setzt voraus, daß auch im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich der Streitgegenstand der gleiche wie in der Vorinstanz bleibt. Könnten im Rechtsmittelverfahren die Anträge ohne diese Einschränkung geändert werden, so hätte das Rechtsmittelgericht über eine Angelegenheit zu entscheiden, die noch nicht Gegenstand einer Vorentscheidung gewesen ist. Das Rechtsmittelgericht würde damit die Funktion eines erstinstanzlichen Gerichts übernehmen, wozu es nicht befugt ist, da andernfalls eine Instanz übergangen würde (vgl. Zöller, Zivilprozeßordnung, 15.Aufl., § 570 Anm.II 1; Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 46.Aufl., § 570 Anm.1).

Der neue Antrag der Antragsteller stellt eine solche unzulässige Veränderung des Streitgegenstandes dar. Vor dem FG ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen das FA einen Betriebsprüfungsbericht mit bestimmtem Inhalt an die stillen Gesellschafter der geprüften Gesellschaft verschicken darf. Im Beschwerdeverfahren geht es nach dem neuen Antrag der Antragsteller darum, unter welchen Voraussetzungen dem FA die Aufstellung bestimmter Behauptungen untersagt werden kann. Diese Frage unterscheidet sich vom Antrag in der Vorinstanz grundlegend. Über sie hat die Vorinstanz noch nicht entschieden. Sie kann daher nicht neu zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemacht werden.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sich der vorinstanzliche Antrag der Antragsteller durch die Übersendung der Betriebsprüfungsberichte an die stillen Gesellschafter nach Erlaß der Vorentscheidung inzwischen erledigt hat. Den Antragstellern stand es offen, insoweit die Hauptsache für erledigt zu erklären, um eine isolierte Kostenentscheidung nach § 138 FGO zu erlangen. Sie haben von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern einen anderen Sachantrag im Beschwerdeverfahren gestellt. An diesem Antrag haben sie festgehalten, obwohl das FA in seiner Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen hatte, daß es diesen Antrag für unzulässig halte. Unter diesen Umständen konnte der Senat nicht von einer Erledigung der Hauptsache ausgehen und sich nicht auf eine isolierte Kostenentscheidung nach § 138 FGO beschränken. Er hatte vielmehr über den (neuen) Sachantrag der Antragsteller zu befinden. Dieser kann aus den angegebenen Gründen keinen Erfolg haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62241

BStBl II 1988, 952

BFHE 154, 29

BFHE 1989, 29

BB 1988, 2169-2169 (L1)

DStR 1988, 741 (ST(

HFR 1989, 21 (LT)

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