Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehler des FA im Besteuerungsverfahren kein Verfahrensmangel; rechtliches Gehör;Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdefrist

 

Leitsatz (NV)

1. Verfahrensmängel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts; Fehler des FA im Besteuerungsverfahren oder im außergerichtlichen Vorverfahren fallen nicht darunter.

2. Will der Beschwerdeführer Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, muß er substantiiert darlegen, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Außerdem muß dargelegt werden, daß bei Berücksichtigung des angeblich nicht beachteten Sachvortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. Ferner hat der Beschwerdeführer vorzutragen, inwieweit er alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen.

3. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungs beschwerde beurteilt sich allein nach den innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Gründen für die Zulassung der Revision. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenes Vorbringen kann nur be rücksichtigt werden, wenn es sich um bloße Erläuterungen und Ergänzungen handelt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Sätze 1, 3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist gegeben, wenn über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608). In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann (vgl. BFH- Beschluß vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312). Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, ist die Prüfung auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Rechtsfragen beschränkt (BFH-Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858).

Den Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kann nicht entnommen werden, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die von ihr aufgeworfene Rechtfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung zu dieser Rechtsfrage durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung -- insbesondere die des BFH -- oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist. Hierfür genügt weder der Hinweis darauf, daß die Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei, noch darauf, daß eine Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt sei; denn daraus ergibt sich nicht, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist.

Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage wäre insbesondere mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 240 Abs. 1 Satz 4 der Abgabenordnung (AO 1977) erforderlich gewesen, wonach die verwirkten Säumniszuschläge unberührt bleiben, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben oder geändert wird (vgl. dazu BFH- Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.1. a).

2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, genügt die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht den formellen Anforderungen aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), der Verfahrensmangel zu bezeichnen. Die Tatsachen, die dem Mangel zugrunde liegen sollen, sind so vollständig anzugeben, daß es dem Revisionsgericht möglich ist, allein anhand der Beschwerdeschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Behauptungen zutreffen.

a) Die Klägerin hat in der Beschwerdeschrift vom 26. April 1994 keinen Verfahrensmangel des Finanzgerichts (FG) bezeichnet, sondern sich nur mit dem behaupteten Fehlverhalten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) befaßt. Verfahrensmängel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts; Fehler des FA im Besteuerungsverfahren oder im außergerichtlichen Vorverfahren fallen nicht darunter (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 25, m. w. N.).

b) Der Schriftsatz vom 5. August 1994 ist erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils angebracht werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich allein nach den innerhalb dieser Beschwerdefrist geltend gemachten Gründen für die Zulassung der Revision. Mit Gründen, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, kann ein Beschwerdeführer nicht mehr gehört werden. Dies gilt nicht für bloße Erläuterungen und Ergänzungen des bisherigen Vorbringens.

Es kann im Streitfall dahinstehen, ob es sich bei dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 5. August 1994 nur um Ergänzungen des Beschwerdevorbringens handelt. Selbst wenn dies zugunsten der Klägerin angenommen wird, ist der Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend bezeichnet.

Zur schlüssigen Erhebung einer solchen Rüge gehört, daß substantiiert dargelegt wird, wozu sich der Beteiligte nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Das entsprechende Erfordernis ergibt sich aus der Überlegung, daß derjenige, der nichts hätte vortragen können, sich nicht auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen kann (vgl. BFH- Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, unter II.A.2.; BFH-Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397).

Außerdem muß dargelegt werden, daß bei Berücksichtigung des angeblich nicht beachteten Sachvortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. Ferner hat der Beschwerdeführer vorzutragen, inwieweit er alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen (Gräber/Ruban, a.a.O., 3. Aufl., § 119 Rz. 13 m. w. N.).

Die Klägerin hat nicht vorgetragen, zu welchen Punkten ihr das rechtliche Gehör versagt worden ist und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebracht hätte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420335

BFH/NV 1995, 611

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