Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aussetzung der Vollziehung ist in aller Regel von einer Sicherheitsleistung zu abhängig machen, wenn die wirtschaftliche Lage des Antragstellers die Steuerforderung als gefährdet erscheinen läßt. Eine solche Gefährdung ist bereits dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Lage des Antragstellers die alsbaldige Begleichung der Steuerschuld nach ihrer endgültigen gerichtlichen Feststellung fraglich erscheinen lassen muß.

 

Normenkette

FGO § 69

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Stpfl.) führt vor dem Finanzgericht (FG) gegen den Beschwerdegegner (FA) einen Rechtsstreit mit dem Ziel, eine zum 31. Dezember 1964 vorgenommene Teilwertabschreibung steuerlich anzuerkennen. Auf Antrag der Stpfl. hat das FA die Vollziehung des vorläufigen Körperschaftsteuerbescheides 1964 gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt. Eine Beschwerde der Stpfl. blieb ohne Erfolg.

Nunmehr beantragte die Stpfl. mit Schreiben vom 20. Oktober 1966 beim FG, die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1964 gemäß § 69 Abs. 3 FGO ohne Sicherheitsleistung bis zur endgültigen Entscheidung über den Rechtsstreit auszusetzen. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluß vom 19. Dezember 1966 ab.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat kann es dahingestellt lassen, ob das FG die Erfolgsaussichten des Unternehmens in Anbetracht des Gutachtens vom 2. Dezember 1966 und der besonderen Umstände, die den Erwerb der Beteiligung im März 1964 bestimmten, bei seiner summarischen Prüfung des Streitstoffes zutreffend beurteilt hat. Denn auch wenn - mit dem FA und mit diesem unter Zurückstellung von Bedenken - die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung als gegeben angesehen werden, ist in aller Regel die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Steuerforderungen als gefährdet erscheinen läßt (Urteile des Bundesfinanzhofs VII 11/61 U vom 11. April 1962, BFH 75, 56, BStBl III 1962, 289; II 124/63 U vom 1. September 1965, BFH 83, 499 BStBl III 1965, 678; VI B 50/66 vom 8. März 1967, BFH 88, 78, BStBl III 1967, 294). Dabei ist der Begriff der Gefährdung nach Auffassung des Senats nicht erst dann erfüllt, wenn eigene Maßnahmen des Stpfl. - wie das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, fehlerhafte Vermögensspekulationen und anderes mehr - die Gefahr der Uneinbringlichkeit der Steuer begründen, sondern bereits dann, wenn die Liquiditätslage des Stpfl. die alsbaldige Begleichung einer Steuerschuld nach ihrer endgültigen gerichtlichen Feststellung fraglich erscheinen lassen muß. Daß die Steueransprüche bereits unmittelbar gefährdet sein müßten - wie z. B. durch offenbare Unterkapitalisierung oder drohenden Konkurs -, ist nicht erforderlich (siehe auch v. Wallis-List in Hübschmann- Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Anm. 22 zu § 69 FGO).

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 512

BFHE 1967, 24

BFHE 89, 24

StRK, FGO:69 R 25

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