Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Umfang der Überprüfung des finanzgerichtlichen Urteils durch das Revisionsgericht

 

Leitsatz (NV)

Im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen, ob das finanzgerichtliche Urteil rechtmäßig ist. Hat das Finanzgericht z.B. über den Antrag auf Berücksichtigung eines erhöhten Kinderfreibetrages nicht entschieden, weil er erst im Revisionsverfahren gestellt wurde, liefe die Überprüfung der Unterlassung auf die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids in dieser Hinsicht hinaus.

 

Normenkette

FGO § 118 Abs. 1; EStÄndG 1991 § 54

 

Tatbestand

Im Einspruchs- und Klageverfahren stritten die Beteiligten darum, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1983 des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zu Recht die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf ... DM (statt wie im Klageverfahren erklärt ... DM) festgesetzt und die Kirchensteuerzahlungen für die verstorbene Mutter des Klägers bei ihm nicht als Sonderausgaben berücksichtigt hat.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage zum Teil statt (Minderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf ... DM). Auf die Beschwerde des Klägers hin ließ der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zu. Mit der Revision rügt der Kläger zunächst mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und Verletzung materiellen Rechts. Er beantragte in der Revisionsbegründung sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und Kapitalerträge in Höhe von ... DM anzusetzen, weitere Kirchensteuerzahlungen in Höhe von ... DM zu berücksichtigen und ferner, einen Kinderfreibetrag in Höhe von 2432 DM statt bisher 432 DM sowie einen Grundfreibetrag in Höhe von 8000 DM zu gewähren.

In der Folgezeit änderte das FA den angegriffenen Einkommensteuerbescheid mehrere Male. Im zuletzt geänderten Einkommensteuerbescheid vom 2. April 1993 setzte das FA die Einkünfte aus Kapitalvermögen wie beantragt mit ...DM und die gezahlte Kirchensteuer wie beantragt mit insgesamt ... DM an. Das FA berücksichtigte einen Kinderfreibetrag in Höhe von 2432 DM, setzte aber unter Hinweis auf § 351 bzw. § 177 AO die Einkommensteuer auf ... DM fest; diese Einkommensteuer ergab sich, wenn statt eines Kinderfreibetrages in Höhe von 2432 DM lediglich ein Kinderfreibetrag in Höhe von 432 DM berücksichtigt wurde. Unter anderem mit Rücksicht auf den Grundfreibetrag blieb die Veranlagung gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig. Der Kläger erklärte daraufhin, daß die Frage des erhöhten Grundfreibetrages nicht mehr im Streit sei.

Der Kläger erklärte den Bescheid vom 2. April 1993 gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens. Er wendet sich nunmehr nur noch gegen die Nichtberücksichtigung des erhöhten Kinderfreibetrages aufgrund der §§ 351 und 177 AO 1977.

Das FA ist der Ansicht, daß hinsichtlich des Kinder- und Grundfreibetrages eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageerweiterung vorliege.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Sie ist unzulässig geworden, nachdem das FA mit dem geänderten Einkommensteuerbescheid vom 2. April 1993 die Einkommensteuer entsprechend dem Klageantrag vor dem FG festgesetzt hat. Danach ist das Rechtsschutzbedürfnis an einer revisionsgerichtlichen Überprüfung des finanzgerichtlichen Urteils weggefallen. Nicht der ursprünglich angegriffene Einkommensteuerbescheid vom 12. August 1986 i.V.m. dem Urteil des FG ist Grundlage der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr, sondern der gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemachte geänderte Bescheid vom 2. April 1993. Das finanzgerichtliche Urteil ist danach gegenstandslos geworden; unter dem Gesichtspunkt der Einkommensteuerbelastung des Klägers kommt es nicht mehr darauf an, ob das Urteil rechtmäßig ist.

Das FA ist der Ansicht, daß eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageerweiterung vorliege. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang jedoch nicht an, wie in dem von ihm in bezug genommenen BFH-Urteil vom 9. Januar 1992 V R 82/85 (BFH/NV 1993, 63) ausgeführt wird (vgl. ferner BFH-Beschluß vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, 8, BStBl II 1990, 327). Entscheidend ist, daß über den Antrag auf Berücksichtigung des erhöhten Kinderfreibetrages (vgl. § 54 des Einkommensteuergesetzes - EStG - i.d.F. des Art. 1 Nr. 18 des Steueränderungsgesetzes - StÄndG - 1991 vom 24. Juni 1991, BGBl I 1991, 1322) und die Anwendung des § 177 Abs. 2 AO 1977 vom FG bisher nicht entschieden worden ist. Dabei ist entgegen der Ansicht des Klägers unerheblich, ob § 54 EStG i.d.F. des StÄndG 1991 eine Sondervorschrift gegenüber § 177 Abs. 2 AO 1977 ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 IX R 152/89, BFHE 170, 57, zu 4.). Auch wenn das FA den Kinderfreibetrag unabhängig vom Klagebegehren in voller Höhe hätte berücksichtigen müssen, liefe die Überprüfung der Unterlassung auf die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids hinaus, während im Revisionsverfahren nur zu prüfen ist, ob das finanzgerichtliche Urteil rechtmäßig ist (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Eine Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO kommt hier nicht in Frage. § 127 FGO setzt, wie § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO, die Zulässigkeit der Revision voraus (Geist, Finanz-Rundschau - FR -, 1989, 229, 232; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 127 FGO Anm. 3c; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 127 FGO Anm. 2). Abgesehen davon wäre die Sache spruchreif und eine Zurückverweisung bereits deshalb nicht angebracht (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1984 IX R 3/79, BFHE 142, 347 zu 1., BStBl II 1985, 33, m.w.N.; allgemein Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Kommentierung zu § 127). Die für die Entscheidung über die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages erforderlichen tatsächlichen Grundlagen sind vom FG festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO). Gegen die Anwendung des § 351 oder des § 177 AO 1977 hätte sich der Kläger mit dem Einspruch wenden müssen; ob dies - evtl. unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 110 AO 1977 - noch möglich ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419467

BFH/NV 1994, 115

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