Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer Klage gegen Übersendung von Kontrollmitteilungen

 

Leitsatz (NV)

Der Streitwert einer Klage gegen die Übersendung von Kontrollmitteilungen

des FA an die belgischen Finanzbehören beträgt 40 000 DM.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 3; GKG § 13 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt u.a. den Handel mit . . . Einer ihrer größten ausländischen Abnehmer ist ein belgisches Unternehmen. Bei der Klägerin fand für die Jahre 1975 bis 1977 eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer stellte fest, daß die belgische Firma die jeweilige Lieferung zu bezahlen hatte, bevor sie die Ware abholte; anschließend erhielt sie Preisnachlässe auf die bereits voll bezahlten Lieferungen, die die Klägerin auf deutsche Konten des belgischen Unternehmens einzahlte. Der Prüfer fertigte über die Gutschriften eine Kontrollmitteilung, die auf dem Dienstwege dem Beklagten (Bundesminister der Finanzen - BMF -) zugeleitet wurde. Dieser teilte der Klägerin mit, er werde die Kontrollmitteilung zunächst nicht an die belgischen Finanzbehörden weitergeben, wenn bis zu einem bestimmten Datum Klage gegen die Weiterleitung erhoben werde. Die Klägerin erhob dementsprechend Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet abwies unter Hinweis auf § 30 Abs. 4 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern (DBA-Belgien). Das FG ließ die Revision nicht zu. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 1985 legte die Klägerin Revision mit der Begründung ein, das FG habe materielles Recht verletzt, indem es gegen § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO 1977 und Art. 26 DBA-Belgien verstoßen habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht zulässig.

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung der Bundesfinanzhofs i.d.F. vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274) - die im vorliegenden Fall noch anwendbar ist - findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision ohne Zulassung nur statt, wenn der Wert des Streitgegenstands 10 000 DM übersteigt. Diese Streitwertgrenze ist hier nicht erreicht. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt nur 4 000 DM.

Der Streitwert für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision ist nach § 155 FGO i.V.m. § 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) festzusetzen. Nach § 3 ZPO wird der Wert des Streitgegenstands vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Im vorliegenden Fall bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Höhe des Streitwerts. Der Senat hält es daher in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes für angemessen, einen Streitwert von 4 000 DM anzunehmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422936

BFH/NV 1986, 419

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