Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderliche Überwachung einer Vorfrist für die Fristwahrung

 

Leitsatz (NV)

Es ist höchstrichterlich geklärt, daß der Prozeßbevollmächtigte zum Vorfristtermin eine weitere Überprüfung der notierten Frist vornehmen muß (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1959 IV ZR 57/59, VersR 1959, 814; BGH-Beschluß vom 11. Dezember 1991 VIII ZB 38/91, BB 1992, 393).

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1, § 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Rechtsfrage, ob der Prozeßbevollmächtigte zum Vorfristtermin eine weitere Überprüfung der notierten Frist vornehmen muß, ist in dem vom Finanzgericht (FG) befürworteten Sinne höchstrichterlich geklärt.

Zwar trifft die Darlegung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zu, daß der Sachverhalt, der dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. April 1992 II R 73/91 (BFH/NV 1992, 829) zugrunde gelegen hat, mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar ist, weil jene Entscheidung davon ausgeht, daß der Prozeßbevollmächtigte spätestens dann den Fristablauf eigenverantwortlich nachprüfen muß, wenn ihm die Sache -- nachdem sie bisher lediglich den "routinemäßigen Bürobetrieb" durchlaufen hat -- erstmals selbst zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird. Indes betrifft der Beschluß des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Dezember 1991 VIII ZB 38/91 (Betriebs-Berater -- BB -- 1992, 393) den auch vorliegend nach dem eigenen Vorbringen des Klägers anzunehmenden Fall, daß der Prozeßbevollmächtigte bereits bei Eingang der anzufechtenden Entscheidung den Fristablauf geprüft und vermerkt hatte. Hierzu führt der BGH aus, daß dies allein eine -- weitere -- Fristenprüfung nicht erübrige. Ob sich der Prozeßbevollmächtigte hierbei auf eine schon früher von ihm durchgeführte und aktenkundig gemachte Fristenberechnung verlassen und hierauf Bezug nehmen dürfe, hat der BGH dahingestellt sein lassen. Erforderlich sei jedenfalls, daß er "überhaupt eine (erneute) Fristenprüfung vornehme", was in jenem Fall indes nicht geschehen sei. Diese Pflicht zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung, solle sie sinnvoll sein, entstehe bereits mit der Vorlage der Akten, und nicht erst dann, wenn sich der Anwalt zu deren Bearbeitung entschließe.

Als Beleg für seine Rechtsauffassung bezieht sich der BGH in dem Beschluß in BB 1992, 393 u. a. auf sein Urteil vom 13. Juli 1959 IV ZR 57/59 (Versicherungsrecht 1959, 814). Dort ist entschieden, daß ein Rechtsanwalt nur dann der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht genügt, wenn er bei ihm zur Bearbeitung vorgelegten Fristsachen "selbst noch einmal den genauen Ablauf der betreffenden Frist prüft".

Dieser Rechtsgrundsatz deckt den hier zu beurteilenden Sachverhalt insofern ab, als der Prozeßbevollmächtigte des Klägers eine Fristenprüfung -- u. U. unter Rückgriff auf den bereits früher gefertigten Fristenvermerk -- am 9. November 1995, dem Tag der Wiedervorlage, hätte durchführen müssen. An diesem Tag hätte er das dargelegte Büroversehen noch aufdecken und fristwahrend tätig werden können.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67297

BFH/NV 1998, 866

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