Leitsatz (amtlich)

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht "dargelegt", wenn der Beschwerdeführer lediglich unter Benennung einer bestimmten Rechtsvorschrift erklärt, das materielle Recht sei verletzt und die Entscheidung habe auch für seine künftigen Veranlagungen Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats seit Zustellung des angefochtenen Urteils in einer Beschwerdeschrift entweder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder eine Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder einen Verfahrensmangel bezeichnet hat. Diese Voraussetzungen für eine sachliche Entscheidung des Senats, die dem Kläger in der auch im übrigen ordnungsmäßigen Rechtsmittelbelehrung des FG bekanntgegeben worden sind, erfüllt die eingereichte Beschwerdeschrift nicht.

Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Stpfl. lediglich ausgeführt, er halte in seiner Sache die Anwendung des § 5 Abs. 3 UStG für geboten und die angefochtene Entscheidung habe auch Auswirkungen auf seine weiteren Umsatzsteuerveranlagungen.

In diesen Hinweisen sind keine Ausführungen im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO enthalten. Sie können insbesondere nicht als Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aufgefaßt werden. Solche Darlegungen erfordern nach der zutreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1961 (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 13 S. 90) mindestens, daß der Beschwerdeführer konkret auf die rechtliche Frage eingeht, die sowohl für die Entscheidung des FG von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird. Denn "darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als ein allgemeiner Hinweis; es ist darunter "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen.

Die Darlegung der "grundsätzlichen Bedeutung" erfordert nach der angezogenen Entscheidung ferner "mindestens einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung rechtfertigen soll. Dabei genügt es nicht, daß die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat; diese Voraussetzung ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die Rechtssache eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d. h. allgemeiner Bedeutung aufwirft" (Bundesverwaltungsgericht a. a. O., vgl. dazu auch den in der Stellungnahme des Beschwerdegegners genannten Beschluß des erkennenden Senats V B 1/66 vom 2. Februar 1967, BFH 88, 40, BStBl III 1967, 266).

Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge nach § 135 Abs. 2 FGO als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67669

BStBl II 1968, 98

BFHE 1968, 369

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