Leitsatz (amtlich)

Ersetzt ein Gärtner kurze Zeit nach dem Erwerb eines Gewächshauses einen verbrauchten Heizkessel durch einen neuen, so kann darin Herstellungsaufwand liegen, für den eine Investitionszulage nach § 21 Abs. 1 BHG 1962 zu gewähren ist.

 

Normenkette

BHG 1962 § 21 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Kläger - Vater und Sohn - erwarben im Oktober 1961 einen Gartenbaubetrieb in Berlin (West), zu dem ein beheiztes Gewächshaus gehört, das in der Eröffnungsbilanz mit 1 000 DM ausgewiesen wurde. Im Wirtschaftsjahr 1962/1963 schafften die Kläger für das Gewächshaus anstelle des verbrauchten einen neuen Heizkessel mit Zubehör an. Sie beantragten deswegen eine Investitionszulage nach § 21 BHG 1962. Das FA lehnte den Antrag ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das FG gab der Klage statt und setzte die Investitionszulage auf 313,85 DM fest. Die Anregung des FA, die Revision zuzulassen, lehnte das FG ab.

Mit der Beschwerde beantragt das FA, die Revision auf Grund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, weil das FG-Urteil von der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Die Aufwendungen für den neuen Heizkessel seien Erhaltungsaufwand, der nicht zulagefähig sei.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erneuerung des Heizkessels beim Vorbesitzer des Gartenbaubetriebes Herstellungs- oder Erhaltungs-(Reparatur-)Aufwand gewesen wäre. Die Kläger haben kurze Zeit nach dem Erwerb des Gewächshauses die Heizung instandgesetzt und haben dafür im Verhältnis zu dem Wert des Gewächshauses hohe Aufwendungen gemacht. Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH Gr. S. 2/66 vom 22. August 1966 (BFH 86, 792, BStBl III 1966, 672) rechnen derartige Aufwendungen regelmäßig zum Herstellungsaufwand, weil das Gebäude, das zur Zeit des Erwerbs stark heruntergewirtschaftet war, durch die verhältnismäßig hohen Aufwendungen eine wesentliche Verbesserung und Wertsteigerung erfahren hat. Das FG konnte darum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH die Kosten für den Heizkessel ohne Rechtsverstoß als Herstellungsaufwand behandeln. Da die Kläger ihren Aufwand auch aktiviert haben (vgl. Entscheidung des Senats VI 55/65 vom 29. Juli 1966, BFH 87, 313, BStBl III 1967, 125), ist das FG nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, als es den Klägern nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BHG 1962 eine Investitionszulage gewährte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67731

BStBl II 1968, 566

BFHE 1968, 378

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