Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Bezeichnung der Divergenz; Verfahrensmängel im Sinne § 116 Abs. 1 FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muß eine durch den Rechtsstreit aufgeworfene, klar umrissene Rechtsfrage herausgestellt werden. Dieser Anforderung ist nicht genügt, wenn in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides mit der NZB die Frage der Behandlung von Stundungsanträgen aufgeworfen wird.

2. Mit der Behauptung, das angefochtene Urteil stehe bestimmten BFH-Entscheidungen entgegen, wird eine Divergenz nicht ausreichend bezeichnet.

3. Mängel im Sinne des § 116 Abs. 1 FGO können nur mit der zulassungsfreien Revision, nicht aber (auch) mit der NZB geltend gemacht werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3, § 116 Abs. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, da in der Beschwerdeschrift kein Grund zur Zulassung der Revision i. S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt wird.

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt dafür nicht. Die Kläger müssen vielmehr konkret auf die Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Entscheidung vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Kläger haben es insoweit bereits versäumt, eine durch den Rechtsstreit aufgeworfene, klar umrissene Rechtsfrage herauszustellen. Die von ihnen angesprochene Frage der Behandlung von Stundungsanträgen steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Streitfall, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Grunderwerbsteuerbescheide selbst geht.

Darüber hinaus fehlt jede Auseinandersetzung mit der Frage der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage.

2. Auch soweit die Kläger Divergenz i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO als Zulassungsgrund geltend machen, genügt die Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Nach dieser Vorschrift muß die Entscheidung des BFH, von der das Urteil des FG nach Auffassung der Kläger abweicht, "bezeichnet" werden. Dazu ist nicht nur eine genaue Bezeichnung der jeweiligen BFH-Entscheidung notwendig. Es muß darüber hinaus aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen könnte. Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung wiederum nicht. Die Kläger wollen den Urteilen des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1984 II R 137/82 (BFHE 142, 177, BStBl II 1985, 103) und vom 2. Februar 1977 II R 4/72 (BFHE 121, 531, BStBl II 1977, 484) bei "sinngemäßer Auslegung" den Rechtssatz entnehmen, daß diese Entscheidungen die Vornahme von Billigkeitsmaßnahmen zuließen. Sie stellen dem jedoch keinen der angefochtenen Entscheidung des FG entnommenen allgemeinen Rechtssatz gegenüber. Sie tragen vielmehr insoweit lediglich vor, daß das angefochtene Urteil diesen Entscheidungen entgegenstehe. Mit dieser bloßen Behauptung wird die Divergenz i. S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO jedoch nicht ausreichend bezeichnet.

3. Als Verfahrensmangel machen die Kläger u. a. geltend, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Damit machen sie einen Verfahrensmangel geltend, der nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO zur Einlegung einer zulassungsfreien Revision berechtigte. Mängel i. S. des § 116 Abs. 1 FGO können jedoch nur mit der zulassungsfreien Revision, nicht aber (auch) mit der auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).

4. Soweit die Kläger einen Verstoß gegen den Inhalt der Akten als Verfahrensmangel geltend machen, genügt die Begründung wiederum nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ein Verfahrensmangel muß bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Das erfordert die genaue Angabe der Tatsache, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Die von den Klägern zur Stützung ihrer Rüge vorgetragenen Tatsachen stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der hier angegriffenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG). In diesem Urteil hat das FG keinen hilfsweisen Antrag als unzulässig abgelehnt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419845

BFH/NV 1995, 34

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