Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortbildung des Rechts ‐ vorhandene BFH-Entscheidung

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob bei nicht eindeutigen Steuererklärungen im Rahmen der Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 eine Ermittlungspflicht des Finanzamts besteht, bedarf keiner weiteren Klärung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Gründe

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den vom 1. Januar 2001 an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das geänderte Recht anzuwenden.

2. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 2001 XI R 68/00 braucht das Finanzamt (FA) eindeutigen Steuererklärungen und vorgelegten Jahresabschlüssen nicht mit Misstrauen zu begegnen; es kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen; nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, ist das FA zum Tun verpflichtet. Danach besteht ―wie im Streitfall― bei nicht eindeutigen Erklärungen eine Ermittlungspflicht. Eine weiter Entscheidung des BFH ist nicht erforderlich.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 728740

BFH/NV 2002, 809

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