Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspäteter Antrag auf mündliche Verhandlung auf Vorbescheid des BFH

 

Leitsatz (NV)

Ein verspätet gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung auf Vorbescheid des BFH wird, sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, durch Beschluß als unzulässig abgelehnt. Darin wird auch festgestellt, daß der Vorbescheid als Urteil wirkt.

 

Normenkette

FGO § 90 Abs. 3 Sätze 2-3

 

Fundstellen

Haufe-Index 418266

BFH/NV 1993, 367

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