Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbleibvoraussetzungen i. S. der InvZulVO 1990 und des InvZulG 1991

 

Leitsatz (NV)

Hinsichtlich der Einhaltung der sog. Verbleibvoraussetzungen bei Transportmitteln gelten bei der InvZulVO 1990 und dem InvZulG 1991 die gleichen Kriterien wie sie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon für frühere, regional begrenzte Fördergesetze aufgestellt worden sind.

 

Normenkette

InvZulVO § 2 S. 1 Nr. 6; InvZulG 1991 § 2 S. 1 Nr. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil die aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig ist.

1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich wiederholt mit den Anforderungen an die Verbleibvoraussetzungen bei Transportmitteln für die regional begrenzte Gewährung von Steuervergünstigungen oder Investitionszulagen befaßt und dabei nicht nur eine sog. funktionelle Bindung an den Stammbetrieb, sondern darüber hinaus den regelmäßigen und überwiegenden Einsatz des Transportmittels im Fördergebiet oder wenigstens im Verkehr vom Fördergebiet nach außen und zurück verlangt und nur die zeitlich untergeordnete Aufnahme von Zwischenfrachten im Außengebiet für unschädlich gehalten (vgl. Urteile vom 17. Mai 1968 VI R 5/68, BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570; vom 14. Januar 1986 VII R 184/82, BFHE 146, 275, BStBl II 1986, 494, und vom 23. Mai 1990 III R 76/87, BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013, Nr. 3 der Entscheidungsgründe).

2. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Investitionszulagenverordnung (InvZulVO) 1990 -- anders als die o. g. Rechtsprechung -- eine lediglich funktionelle Bindung von Transportmitteln an einen Betrieb oder eine Betriebsstätte in der (ehemaligen) DDR für ausreichend gehalten haben könnte. Das von der Klägerin und Beschwerdeführerin angeführte Ziel der Verbesserung der Standortbedingungen der gesamten deutschen Wirtschaft konnte für den Erlaß dieses Fördergesetzes noch durch den Ministerrat der DDR jedenfalls kein Grund gewesen sein.

3. Diese Zielsetzung lag aber auch dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 nicht zugrunde. Sie ist zwar einleitend als Begründung zum Entwurf des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1991, eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften, angeführt. Doch ist bereits im nächsten Absatz darauf hingewiesen, daß es "zunächst um eine rasche Verbesserung der steuerlichen Bedingungen, die geeignet sind, private Investitionen und damit Arbeitsplätze im Beitrittsgebiet anzuregen und zu sichern", gehe (BTDrucks 12/219, S. 20).

Weiter brachte das InvZulG 1991 gegenüber der InvZulVO 1990 im wesentlichen nur zwei Verbesserungen, auf die es hier jedoch nicht ankommt: Die Gewährung der Zulage neben den mit demselben StÄndG 1991 eingeführten Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz und die Verlängerung der Investitionsfristen (insbesondere zur Erleichterung der Finanzierung längerfristiger Investitionen; BTDrucks 12/219, S. 40, zu Art. 6 § 3). Danach kann auch das InvZulG 1991 -- wie zuvor schon die InvZulVO 1990 -- nur als Mittel zur allgemeinen Stärkung der Wirtschaftskraft im Beitrittsgebiet (einschließlich Westberlins) gesehen werden (siehe hierzu auch Söffing, Finanz-Rundschau 1991, 509, mit weiteren Hinweisen). Dies aber bedeutet, daß für die Auslegung beider Gesetze die gleichen Grundsätze anzuwenden sind wie schon für früher regional begrenzte Fördergesetze (siehe hierzu auch das Senatsurteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304, Nr. 2 b der Entscheidungsgründe zur Einordnung sog. Hochdachtransporter als LKW i. S. der InvZulVO 1990). Eine zu großzügige Auslegung der Verbleibvoraussetzungen in Fällen wie dem vorliegenden würde außerdem z. B. Speditionsunternehmen in Westdeutschland ungerechtfertigt benachteiligen (vgl. hierzu schon BFH-Urteil vom 11. Juni 1969 I R 80/68, BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516, zu § 14 des Berlinhilfegesetzes 1959).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421501

BFH/NV 1996, 932

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