Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Betriebsvorrichtung bei gleichzeitiger anteiliger Gebäudenutzung

 

Leitsatz (NV)

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es für die zulagenrechtliche Einordnung einer Anlage als Betriebsvorrichtung, wenn diese dem Betrieb des Gewerbes als Hauptzweck dient.

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 2 S. 1; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) legt die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der angesprochenen Rechtsfrage reicht nicht die bloße Behauptung aus, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muß der Beschwerdeführer, ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, konkret auf die Rechtsfrage eingehen, ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartun und ferner ausführen, warum die Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfe.

Allein der Hinweis, eine Frage sei bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden, genügt für eine solche Darlegung nicht. Vor allem sind, sofern zu diesem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122).

Die Klägerin hat statt einer Beschwerdebegründung eine Revisionsbegründung gegeben, indem sie im Kern dem Finanzgericht (FG) eine unzutreffende Rechtsanwendung in ihrem konkreten Fall vorwirft. Das vermag indessen die Zulassung einer Revision nicht zu begründen (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546).

Die Beschwerde hat sich vor allem nicht mit der zu der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage bereits ergangenen einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt.

Der BFH hat nämlich zu der Rechtsfrage, ob durch eine gleichzeitige anteilige Gebäudenutzung die Annahme einer Betriebsvorrichtung ausgeschlossen sei, bereits im Urteil vom 30. April 1976 III R 132/74 (BFHE 119, 97, BStBl II 1976, 527, zu § 19 des Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG-- unter Ziff. 1. c der Gründe) Stellung genommen und sich insbesondere der in älteren Urteilen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 17. Mai 1968 VI R 205/67, BFHE 92, 382, BStBl II 1968, 567) vertretenen Auffassung nicht angeschlossen, daß die als Betriebsvorrichtung zu qualifizierende Anlage dem Gewerbebetrieb ausschließlich dienen müsse. Vielmehr genügt es, daß die Anlage dem Betrieb des Gewerbes als Hauptzweck dient. Im Beschluß vom 5. Dezember 1996 III B 26/94 (BFH/NV 1997, 518, zu § 19 Abs. 1 Satz 4 BerlinFG), wo es um die Beurteilung einer Klimaanlage ging, die überwiegend der Innenverpackung der Erzeugnisse der Klägerin diente und nur von untergeordneter Bedeutung für die Nutzung des Gebäudes durch Menschen war, hat der BFH eine Divergenz des angefochtenen FG-Urteils von der neueren, zum Investitionszulagenrecht ergangenen Rechtsprechung des BFH verneint.

Die Beschwerde hätte danach konkret ausführen müssen, aus welchen Gründen und mit welchen Ergebnissen trotz dieser mit der Formulierung im Abgrenzungserlaß der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31. März 1992 (BStBl I 1992, 342 Tz. 29) übereinstimmenden Formulierung, daß auch eine (nur) überwiegend einem Betriebsvorgang dienende Kraftstromanlage eine Betriebsvorrichtung darstellen könne, ein weiterer Klärungsbedarf bestehe.

2. Hinsichtlich der weiteren Rechtsfrage, ob die von der Verwaltung gegebenen Grundsätze, auf welche der Steuerpflichtige bisher habe vertrauen können und nach denen er seine Investitionsentscheidungen ausgerichtet gehabt habe, weiterhin anwendbar seien, fehlt es an jeglicher Darlegung einer im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen Frage.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424693

BFH/NV 2000, 485

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