Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Umfang der Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG

 

Leitsatz (NV)

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH reicht die bloße Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht ausreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer nur geltend macht, der BFH habe über einen vergleichbaren Fall bislang noch nicht entschieden.

2. Die Frage nach dem Umfang der Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG ist nicht von offenkundiger grundsätzlicher Bedeutung, so daß nach der Rechtsprechung des BFH ausnahmsweise von der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung abgesehen werden könnte. Denn aus dem Gesetz ergibt sich eindeutig, daß die Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG sich nur auf tatsächlich bestehende Forderungen des meistbietenden Gläubigers beziehen und nur die am Grundstück gesicherte persönliche Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner in Höhe des Betrages erlöschen kann, der sich aus der Differenz zwischen dem 7/10-Grundstückswert und dem Meistgebot ergibt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3; ZVG § 114a

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) reicht dafür die bloße Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht ausreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer nur geltend macht, der BFH habe über einen vergleichbaren Fall bislang noch nicht entschieden.

Ausführungen hinsichtlich der Bedeutung der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt -- FA --) angesprochenen Rechtsfrage für die Rechtsfortbildung enthält die Beschwerdebegründung des FA nicht. Allein der Hinweis, der BFH habe noch nicht entschieden, daß eine strenge Bindung an das Zivilrecht beim Ansatz der Befriedigungswirkung des § 114 a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) entfalle, reicht nicht aus.

Es liegt auch kein Fall offenkundiger grundsätzlicher Bedeutung vor, bei dem nach der Rechtsprechung des BFH ausnahmsweise von der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung abgesehen werden könnte. Die vom FA angesprochene Rechtsfrage ist schon deshalb nicht offenkundig von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie von einer fehlerhaften zivilrechtlichen Prämisse ausgeht. Denn die Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG kann sich nur auf tatsächlich bestehende Forderungen des meistbietenden Gläubigers beziehen. Nur die am Grundstück gesicherte persönliche Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner kann in Höhe des Betrages erlöschen, der sich aus der Differenz zwischen dem 7/10- Grundstückswert und dem Meistgebot ergibt. Dies folgt aus § 114 a Satz 1 ZVG. Voraussetzung ist deshalb, daß eine persönliche Forderung besteht; ist dies nicht der Fall, so kann die Wirkung nicht oder nur in der Höhe eingreifen, in der eine Forderung tatsächlich besteht (vgl. Böttcher, ZVG- Kommentar 1991, § 114 a Anm. III 1.; Zeller/Stöber, ZVG, Kommentar, 14. Aufl. 1993, § 114 a Rdnr. 3 unter 3. 1; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl. 1986 Bd. 2, § 114 a Rdnr. 17).

Entgegen der vom FA in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung kommt es auch zivilrechtlich auf den Betrag der durch die Grundschuld gesicherten Forderung an. Vernünftige Zweifel an der Richtigkeit des FG-Urteils ergeben sich deshalb weder aus dem Zivilrecht noch aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH, wonach die erweiterte Tilgungswirkung nach § 114 a ZVG in die Gegenleistung einzubeziehen ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 1989 II R 106/87 (BFH/NV 1991, 58) hierzu wörtlich ausgeführt:"

Soweit die Forderung des Gläubigers infolge des § 114 a ZVG als getilgt gilt, müssen sich die nunmehrigen Kläger so behandeln lassen, als habe die Grundstückseigentümerin diesen Betrag gezahlt und als habe der ursprüngliche Kläger den empfangenen Betrag als zusätzliche Gegenleistung für das ersteigerte Grundstück verwendet."

Die vom FA aufgeworfene Frage kann deshalb auch als geklärt angesehen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420560

BFH/NV 1995, 927

BB 1995, 1227

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