Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Darlegung eines Verfahrensfehlers

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels in der Beschwerdeschrift genügt das Anführen der angeblich verletzten Rechtsnorm nicht. Vielmehr müssen die Tatsachen (genau) bezeichnet werden, aus denen sich nach Ansicht des Beschwerdeführers der behauptete Verfahrensverstoß ergibt. Eine Verfahrensrüge genügt nur dann diesen Anforderungen, wenn der Beschwerdeführer schlüssig Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, daß ein Verfahrensmangel vorliegt, und darlegt, daß das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann.

2. Wird gerügt, das FG habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 96 FGO), müssen nicht nur die Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat, genau bezeichnet werden, sondern es muß außerdem dargelegt werden, welche Schlußfolgerungen sich dem FG nach Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund dieser Tatsachen hätten aufdrängen müssen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danch muß der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden. Hierzu genügt die Bezeichnung der angeblich verletzten Rechtsnorm nicht. Vielmehr müssen die Tatsachen (genau) bezeichnet werden, aus denen sich nach Ansicht des Beschwerdeführers der behauptete Verfahrensverstoß ergibt. Eine Verfahrensrüge genügt nur dann diesen Anforderungen, wenn der Beschwerdeführer schlüssig Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, daß ein Verfahrensmangel vorliegt, und darlegt, daß das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe entscheidungserhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, unberücksichtigt gelassen, rügt er sinngemäß, das FG habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 96 FGO). Hierzu müssen nicht nur die Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat, genau bezeichnet werden, sondern es muß außerdem dargelegt werden, welche Schlußfolgerungen sich dem FG nach Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund dieser Tatsachen hätten aufdrängen müssen. An dem letzteren Erfordernis fehlt es im Streitfall. Der Kläger bezeichnet zwar Tatsachen, die Gegenstand seines erstinstanzlichen Vorbringens waren, erläutert aber nicht, inwiefern das von ihm behauptete Unberücksichtigtlassen dieser Tatsachen Einfluß auf das angefochtene Urteil haben könnte.

Derartige Ausführungen wären im Streitfall gerade deshalb erforderlich gewesen, weil die direkte Zahlung von Teilbeträgen in Höhe von ... DM durch den Onkel an Gläubiger des Klägers zwar für eine teilweise mittelbare Grundstücksschenkung sprechen könnte, für die nach dem FG-Urteil allein entscheidende (Vor-)Frage, ob überhaupt eine Schenkung oder nur eine Darlehenshingabe vorgelegen hat, aber ohne Bedeutung ist.

Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe den Sachverhalt deshalb ungenügend aufgeklärt, weil es die krankheitsbedingten Artikulierungsprobleme des als Zeugen vernommenen Onkels ausschließlich als Zeichen eines durch seinen schlechten Gesundheitszustand beeinträchtigten Erinnerungsvermögens gewertet habe, fehlt es schon an der Darlegung konkreter Tatsachen, die das FG -- nach Auffassung des Klägers -- noch hätte aufklären müssen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers, mit denen er im wesentlichen die Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung durch das FG geltend macht, sind als materiell-rechtliche Angriffe gegen das Urteil nicht geeignet, die Revision wegen Verfahrensfehlern zuzulassen. Dies gilt insbesondere auch für den Hinweis des Klägers, er könne noch eine weitere Zeugin für die Richtigkeit seines Vortrages beibringen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424504

BFH/NV 1995, 900

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